...Schade......nicht gleiches Recht für alle....

Selbstverständlich nicht, denn "gleiches Recht" kann sich ja nur auf _gleiche_ Rechtssubjekte beziehen, und da ist es ein Unterschied, ob jemand ein deutscher Staatsbürger ist (für den die Rechte und Pflichten der Verfassung vollständig gelten), oder nicht - wie sonst sollte denn auch der Anreiz bestehen, Staatsbürger eines bestimmten Staates zu werden?.

Grundlage der hier diskutierten Sachlage ist die Verfassung, genauer gesagt, der Artikel 6,1 und der sagt: "Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung". Dies gibt jedem Deutschen das Recht, daß seine Ehe besonders geschützt ist und er z.B. einen Ehepartner aus einem anderen Lande nach Deutschland holen darf, und zwar auch dann, wenn er selbst beispielsweise mittel- oder arbeitslos ist, denn die Ehe ist ein höheres Rechtsgut, als das Interesse des Staates, Kosten für seine Bürger zu sparen (in der Tat muß der Staat u.U. auch Resourcen einsetzen, um eben die Rechte der Bürger zu wahren).

Dies ist der Grund, weshalb ein Deutscher weder Wohnraum noch Arbeit nachweisen muß, wenn er ein FZF-Visum nach der Hochzeit beantragt (bei einem Heiratsvisum aber doch, weil er dann ja eben noch nicht im Stande der Ehe ist).
Es gibt aber dennoch eine Konstellation, die es schwieriger macht, wenn nämlich der Deutsche bereits auf Sozialhilfe zur Erfüllung eines anderen Unterhaltsanspruches angewiesen ist (Kind, Ex-Frau, etc.), in diesem Falle wird der Familiennachzug oft, oder gar immer, verweigert.
Für NICHT-Deutsche hingegen greift diese Regelung schon bei der Sicherstellung des eigenen Unterhaltes, wer als Ausländer also kein genügendes Einkommen hat, kann keine unterhaltsberechtigten Familienmitglieder nach Deutschland holen.