Antwort auf:
Erteilung durch Geburt Ein neugeborenes Kind erhält als Nachnamen den Ehenamen der Eltern. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, sei es, weil die Ehegatten keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt haben, sei es, weil das Kind ein uneheliches ist, bestimmen die Eltern, soweit ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, den Namen, den der Vater oder die Mutter führt. Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht nur einem Elternteil das Sorgerecht zu, so erhält das Kind dessen Namen. http://de.wikipedia.org/wiki/Namensrecht
Antwort auf:
Wir sind gemeinsam sorgeberechtigt und führen keinen gemeinsamen Familiennamen
Die Eltern führen keinen gemeinsamen Ehenamen, so dass eine Erklärung beider Elternteile zur Namensführung des Kindes zwingend erforderlich ist (§ 1617 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
Die Sorgeberechtigten können den bei Geburt Ihres Kindes geführten Namen der Mutter oder des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen.
Die Namensbestimmung nach deutschem Recht für das erste Kind ist bindend für alle weiteren gemeinsamen Kinder, für die eine gemeinsame elterliche Sorge besteht.
http://www.berlin.de/standesamt1/kind/familienname.html#2
Mag sein, daß Stille Zufriedenheit sei; doch ich sage euch, daß gerade in der Stille Widerstand, Auflehnung und Verachtung wohnen. *Khalil Gibran*
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