Familiennachzug

Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geht vom Grundsatz davon aus, dass ein Aufenthaltstitel an einen Ausländer nur erteilt werden darf, wenn der Aufenthalt in Deutschland einem bestimmten Zweck dient. Regelungen über die Aufenthaltsgewährung aus familiären Gründen finden sich im 6. Abschnitt in den §§ 27 - 36 AufenthG.

Die Regelungen zum Familiennachzug stellen eine Ausprägung von Artikel 6 des Grundgesetzes dar. Hiernach stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Aus diesem Grund stellt der Wille zur Aufnahme oder Fortsetzung der Führung einer familiären Lebensgemeinschaft die Grundvoraussetzung für die Gewährung eines Aufenthaltsrecht dar.

Des weitern gibt es eine EU-Richtline (Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung) die einen rechtlichen Rahmen für die Regelungen des Familiennachzug für Drittausländer absteckt. Die Richtline muss bis zum 3. Oktober in nationales Recht umgesetzt werden (Artikel 20).

§ 27 Abs. 1 AufenthG entspricht inhaltlich der Regelung des § 17 Abs. 1 Ausländergesetzes (AuslG). Durch die Zweckbestimmung des Aufenthaltsrechtes kommt auch zum Ausdruck, dass das Aufenthaltsrecht so lange von dem Recht des hier rechtmäßig lebenden Angehörigen abhängig ist, bis der nachziehende Ausländer ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erlangt (strenge Akzessorietät 1). Der Aufenthaltstitel wird bis zur Eigenständigkeit des Rechts also nur dann verlängert, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft weiter besteht.

Ein Ehegatten- und Familiennachzug setzt im allgemeinen einen gesicherten Aufenthaltsstatus des bereits in Deutschland lebenden Angehörigen voraus. Handelt es sich dabei um einen Ausländer, so muss dieser im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis sein. Handelt es sich um einen deutschen Staatsangehörigen, so tritt an die Stelle des Aufenthaltstitels der gewöhnliche Aufenthalt im Bundesgebiet.

Die genauen weiteren Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familiennachzug oder für einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Nachzugswunsch unterscheiden sich sehr stark nach dem Aufenthaltsstatus des hier lebenden Teils und können daher im Einzelfall nicht innerhalb eines Stichwortes abschließend erläutert werden.



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* BVerfG: Unterschiedliche Behandlung von Vater und Mutter bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ihr Kind nicht verfassungsgemäß.



1 Akzessorietät -> Abhängigkeit des Nebenrechtes zu dem zugehörigem Hauptrecht.

http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/familiennachzug.html

http://www.buema.net/auslr1.htm

Claudia