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Re: Frage zur Familienzusammenführung
[Re: joela]
#196647
02/03/2007 10:12
02/03/2007 10:12
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Joined: Mar 2006
Beiträge: 151 Osnabrücker-Land
sachsen1007
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Member
Joined: Mar 2006
Beiträge: 151
Osnabrücker-Land
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Hallo ! Also wir haben es ja gerade hinter uns. Also tunesische Heiratsurkunde übersetzen und dann im Guvernorat und im Ministerium legalisieren lassen. Wird eigentlich immer sofort gemacht. Gebühr 7-15 Dinar , glaube ich. Dann am Morgen zwischen 8-9 Uhr in die Schlange am deutschen Konsulat anstellen. Abgabe zur Lagalisierung der Urkunde durch Konsulat (20,00 Dinar?). Gegen 13.30 Uhr Abholung der Urkunde. Nächster Tag,leider nicht am gleichen Tag möglich, wieder am Morgen zur Botschaft zur Stellung des Visaantrages auf Familienzusammenführung. Meine Frau sagte mir, dass ihr sehr nett und gut geholfen wurde. Es wurde nur gefragt, wann und wo wir uns kennengelernt haben, wie oft ich in TN war und ob sie jemanden aus meiner Familie kenn? Das wars! (würde meine Liebe jatzt sagen!) Visum kostet zur Zeit 60,00 Euro die in Dinar bei der Abholung zu zahlen sind (??) Dann beginnt das warten,bis Du hier zur Ausländerbehörde geladen wirst. Bei mir, vorlage PA und Mietvertrag der Wohneung. Frage (wohl mehr retorischer Art)."Sie haben wohle Ihre Frau im Urlaub kennengelernt?" Bei anderen aus dem Forum gab es hier wohl auch schon mehr Fragen?! Gnau drei Wochen nach der Abgabe des Antrages bekam meine Frau den Anruf aus dem Konsulat, dass sie ihr Visum abholen kann! Morgen um 18.00 Uhr landet sie in Düsseldorf!!!!  Sorry für die Länge meiner Antwort und viel Glück!!! 
norbi
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Re: Frage zur Familienzusammenführung
[Re: bandy]
#196652
03/03/2007 13:08
03/03/2007 13:08
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Joined: May 2001
Beiträge: 44,033 Gera
Claudia Poser-Ben Kahla
Moderatorin
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Moderatorin
Mitglied***
Joined: May 2001
Beiträge: 44,033
Gera
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Familiennachzug Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geht vom Grundsatz davon aus, dass ein Aufenthaltstitel an einen Ausländer nur erteilt werden darf, wenn der Aufenthalt in Deutschland einem bestimmten Zweck dient. Regelungen über die Aufenthaltsgewährung aus familiären Gründen finden sich im 6. Abschnitt in den §§ 27 - 36 AufenthG. Die Regelungen zum Familiennachzug stellen eine Ausprägung von Artikel 6 des Grundgesetzes dar. Hiernach stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Aus diesem Grund stellt der Wille zur Aufnahme oder Fortsetzung der Führung einer familiären Lebensgemeinschaft die Grundvoraussetzung für die Gewährung eines Aufenthaltsrecht dar. Des weitern gibt es eine EU-Richtline (Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung) die einen rechtlichen Rahmen für die Regelungen des Familiennachzug für Drittausländer absteckt. Die Richtline muss bis zum 3. Oktober in nationales Recht umgesetzt werden (Artikel 20). § 27 Abs. 1 AufenthG entspricht inhaltlich der Regelung des § 17 Abs. 1 Ausländergesetzes (AuslG). Durch die Zweckbestimmung des Aufenthaltsrechtes kommt auch zum Ausdruck, dass das Aufenthaltsrecht so lange von dem Recht des hier rechtmäßig lebenden Angehörigen abhängig ist, bis der nachziehende Ausländer ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erlangt (strenge Akzessorietät 1). Der Aufenthaltstitel wird bis zur Eigenständigkeit des Rechts also nur dann verlängert, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft weiter besteht. Ein Ehegatten- und Familiennachzug setzt im allgemeinen einen gesicherten Aufenthaltsstatus des bereits in Deutschland lebenden Angehörigen voraus. Handelt es sich dabei um einen Ausländer, so muss dieser im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis sein. Handelt es sich um einen deutschen Staatsangehörigen, so tritt an die Stelle des Aufenthaltstitels der gewöhnliche Aufenthalt im Bundesgebiet. Die genauen weiteren Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familiennachzug oder für einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Nachzugswunsch unterscheiden sich sehr stark nach dem Aufenthaltsstatus des hier lebenden Teils und können daher im Einzelfall nicht innerhalb eines Stichwortes abschließend erläutert werden. Dies könnte Sie interessieren: * BVerfG: Unterschiedliche Behandlung von Vater und Mutter bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ihr Kind nicht verfassungsgemäß. 1 Akzessorietät -> Abhängigkeit des Nebenrechtes zu dem zugehörigem Hauptrecht. http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/familiennachzug.htmlhttp://www.buema.net/auslr1.htmClaudia
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Re: Frage zur Familienzusammenführung
[Re: ameiseN]
#196660
06/03/2007 21:49
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Joined: Dec 2005
Beiträge: 1,379 Berlin
bandy
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