Mich wundert es das es den Verein carechild immer noch gibt. Mit denen hatte ich vor Jahren mal zu tun, war sehr unseriös.
Dieser Fall ist bekannt und das seit Jahren. Es gibt täglich in Deutschland Kindesmissbrauchsfälle, egal wo, erst gestern wurden wieder zwei Babyleichen gefunden, eine Woche zuvor in Thüringen eine Babyleiche usw. wenn man dies aufzählt ist Tunesien noch super.
http://www.missbraucht.de/http://www.kinderschrei.de/http://www.gegen-missbrauch.de/new.php?link=start_new.phpHier Infos zu Tätern:
http://www.zdf.de/ZDFde/inhalt/8/0,1872,2055624,00.html
http://www.praevention.org/basiswissen.htmhttp://www.polizei-beratung.de/rat_hilfe/opferinfo/sexueller_missbrauch_von_kindern/http://arbeitsblaetter.stangl-taller.at/PSYCHOLOGIEENTWICKLUNG/SexuellerMissbrauch.shtmlhttp://dejure.org/gesetze/StGB/176.htmlStrafgesetzbuch
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Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
13. Abschnitt - Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 - 184f)
§ 176
Sexueller Mißbrauch von Kindern
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt.
(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.
(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
2. ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an sich vornimmt,
3. auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, oder
4. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27.12.2003 (PDF-Format BGBl. I S. 3007 *) m.W.v. 1.4.2004.