Die "Duldung" ist eine reine Ermessensentscheidung, im Gegenteil zur Familienzusammenführung von Eheleuten, auf die ein Anspruch nach dem Willen der deutschen Verfassung besteht.
In den Fällen, wo die Ausländerbehörde keinen Grund sieht, daß dieser Anspruch nicht gegeben ist (z.B. Verdacht der Scheinehe, erzwungenen Ehe, Aufenthaltshindernisse, etc.), wird im Regelfall eine Duldung möglich sein.

Besondere Hinweise gegen eine Scheinehe sind z.B. das vorherige Führen eines gemeinsamen Hausstandes, gegen eine erzwungene Ehe das häufige gegenseitige Besuchen des anderen im Heimatland, wogegen z.B. eine Beitrittserklärung (Anmeldung der Hochzeit ohne Beisein des zukünftigen Ehepartners) ohne weitere Begründung hierfür als Gegenteil gewertet werden kann - aber dies sind ja eigentlich alles Dinge, die man sich selbst denken und auf die man beim Vortrag vor der Ausländerbehörde schon von sich aus eingehen kann.

In den Fällen, wo eine Hochzeit allerdings während der Dauer der Gültigkeit eines Touristenvisums stattfindet, dürfte regelmäßig eine Rückkehr ins Heimatland vor der Familienzusammenführung erforderlich sein, denn der Aufenthalt im Lande geschieht aufgrund eines "falschen" Visums (und könnte eventuell sogar einen "Visumsmißbrauch" darstellen).