Antwort auf:

Die Urkunden (2) und (3) müssen dann übersetzt werden, und zwar von einem Übersetzer, der für den Bereich des Oberlandesgerichtes Düsseldorf zugelassen ist (was im Normalfall dann nur auf dort niedergelassene Übersetzer zutrifft)




Ich habe geschrieben dass der Beamte falsche Aussage gemacht hat. Dich möchte ich nicht wiederspreche aber dein bekannter Beamte schon.

1/ Beim Landgericht Beeidigt Übersetzer meint er damit "vielleicht". In jede Vw.Vorschrift lediglich so geschrieben "in der Regel von
einem öffentlich bestellten und allgemein beeidigten
Dolmetscher oder Übersetzer angefertigt sein müssen.
Nicht öffentlich bestellte und allgemein beeidigte
Dolmetscher oder Übersetzer sollen nur ausnahmsweise
herangezogen werden, wenn öffentlich
bestellte und allgemein beeidigte Dolmetscher oder
Übersetzer nicht zur Verfügung stehen. In diesem
Fall ist die Sachkunde des Übersetzers glaubhaft zu
machen. In Zweifelsfällen kann die Behörde auf
Kosten des Beteiligten selbst eine Übersetzung beschaffen.

2/ Die Aussage vom Beamte " im normal Fall ,hier ansessige Übersetzer" ist ABSORD.

3/ Beeidigte Übersetzer können auch in Düss. beeidigt werden und danach z.B. nach Köln ziehen und sie brauchen auch nicht nochmal Beeidigung vorm Gericht.

Annadi kann das bezeugen er ist Beeidigt übersetzer.


Das Recht ist viel zu wichtig, als dass man es den Juristen allein überlassen darf. Kramer