Antwort auf: Die Urkunden (2) und (3) müssen dann übersetzt werden, und zwar von einem Übersetzer, der für den Bereich des Oberlandesgerichtes Düsseldorf zugelassen ist (was im Normalfall dann nur auf dort niedergelassene Übersetzer zutrifft)
Ich habe geschrieben dass der Beamte falsche Aussage gemacht hat. Dich möchte ich nicht wiederspreche aber dein bekannter Beamte schon.
1/ Beim Landgericht Beeidigt Übersetzer meint er damit "vielleicht". In jede Vw.Vorschrift lediglich so geschrieben "in der Regel von einem öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigt sein müssen. Nicht öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Dolmetscher oder Übersetzer sollen nur ausnahmsweise herangezogen werden, wenn öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Dolmetscher oder Übersetzer nicht zur Verfügung stehen. In diesem Fall ist die Sachkunde des Übersetzers glaubhaft zu machen. In Zweifelsfällen kann die Behörde auf Kosten des Beteiligten selbst eine Übersetzung beschaffen.
2/ Die Aussage vom Beamte " im normal Fall ,hier ansessige Übersetzer" ist ABSORD.
3/ Beeidigte Übersetzer können auch in Düss. beeidigt werden und danach z.B. nach Köln ziehen und sie brauchen auch nicht nochmal Beeidigung vorm Gericht.
Annadi kann das bezeugen er ist Beeidigt übersetzer.
Das Recht ist viel zu wichtig, als dass man es den Juristen allein überlassen darf. Kramer