Antwort auf:

Die Urkunden (2) und (3) müssen dann übersetzt werden, und zwar von einem Übersetzer, der für den Bereich des Oberlandesgerichtes Düsseldorf zugelassen ist (was im Normalfall dann nur auf dort niedergelassene Übersetzer zutrifft)




Was die Unterlagen betrifft ist richtig was der Beamte erwähnt. Aber was die Ligalisation betrifft ist total FALSCH.
Er soll sich besser über die §13 Konsular Gesetz informieren befor er sowas sagt. Die Unterlagen auf Deutsch übersetzt und dann vom Konsulat übersetzt und wenn das geschehen ist(stempel vom Konsulat und 20 € ca 33 Dinar)dann sind diese Unterlagen auch zum gebrauch in Deutschland.
Oben ist ein Anlage zum Runterladen.

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Das Recht ist viel zu wichtig, als dass man es den Juristen allein überlassen darf. Kramer