nun, das ist genau, was ich sagte, denn:

...dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hilfsweise...

nach dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (= die meiste Zeit leben), solange einer der beiden zum Zeitpunkt der Scheidung dort noch lebt (= also nicht, wenn sie beide in Tunesien leben).

...dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind...

Und das ist der Staat, in dem sie ihren Lebensmittelpunkt haben (diese Regelung deckt den Fall ab, daß z.B. ein Ehepaar alle paar Monate in einem anderen Lande lebt, dann wird z.B. nach dem Wohnort der gemeinsamen Bekannten gesucht, nach dem Staat, in dem sie gemeinsam ihre Steuern zahlen, gemeinsame Vermögenswerte besitzen, etc.).

(2) und (3) befassen sich mit den Fällen, wo man es selbst AUSWÄHLEN kann (der davorstehende Absatz beschreibt das automatische Verfahren), dies ist möglich, wenn einer der Ehegatten mehrere Staatsangehörigkeiten hat (also nicht nur eine Aufenthaltserlaubnis oder Duldung), oder wenn die Verheirateten in verschiedenen Staaten leben (z.B. einer in Tunesien und einer in Deutschland, sozusagen eine "Fernehe"). Beides aber sind Wahloptionen, die nur dann gültig werden, wenn sich BEIDE über diese Wahl einig sind - falls nicht, tritt automatisch der 1.Absatz ein (außer, wenn er nicht anwendbar wäre, doch dazu gibt es bestimmt noch Verwaltungsverordnungen und Gerichtsurteile, die auch solche exotischen Konstellationen erfassen).