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Re: Hochzeit in Tunesien - help!
[Re: Frogger]
#188726
07/12/2006 19:14
07/12/2006 19:14
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Joined: Feb 2004
Beiträge: 685 DE-Zwickau TN-Den Den
Raschidi
Mitglied
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Antwort auf:
...Hallo Raschidi, da muss ich dir widersprechen, wenn das Paar in Deutschland lebt und seinen festen Wohnsitz in Deutschland hat, würde im entsprechenden FAll (an den wir ja jetzt doch no net denken wolln ) nach deutschem Recht geschieden, auch wenn der Mann Tunesier ist...
So ist es, es reicht bereits der "gewöhnliche Aufenthalt", sogar ohne Wohnsitz - aber nur, wenn vor einem deutschen Gericht geschieden wird.
So stimmt nicht ganz Wolf, da das Gericht prüfen muss erst das International privatsrecht und das deutsches Recht da das Ehepaar kein Deutsche sind (hier ist der Mann Tunesier) Das deutsches Recht wird angewendet wenn kein Wahl der Scheidung da ist. Mindesten bei mir war das so. Art. 14 Abs 1 bis 4 sagt: (1) Die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen
1. dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört, sonst 2. dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hilfsweise 3. dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind.
(2) Gehört ein Ehegatte mehreren Staaten an, so können die Ehegatten ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1 das Recht eines dieser Staaten wählen, falls ihm auch der andere Ehegatte angehört.
(3) Ehegatten können das Recht des Staates wählen, dem ein Ehegatte angehört, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vorliegen und
1. kein Ehegatte dem Staat angehört, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder 2. die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in demselben Staat haben.
Die Wirkungen der Rechtswahl enden, wenn die Ehegatten eine gemeinsame Staatsangehörigkeit erlangen.
(4) Die Rechtswahl muß notariell beurkundet werden. Wird sie nicht im Inland vorgenommen, so genügt es, wenn sie den Formerfordernissen für einen Ehevertrag nach dem gewählten Recht oder am Ort der Rechtswahl entspricht.
Link klickenEGBGB
Das Recht ist viel zu wichtig, als dass man es den Juristen allein überlassen darf. Kramer
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