Am 01. Juni 2002 ist das bilaterale Abkommen zwischen der EG und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweiz andererseits über die Freizügigkeit von Personen als eines von sieben Sektorenabkommen in Kraft getreten. Das Personenfreizügigkeitsabkommen berührt als sogenanntes gemischtes Abkommen nationale und vergemeinschaftete Kompetenzen und bedurfte deshalb der Ratifizierung. Das Ratifizierungsgesetz ist im BGBl. II S. 810ff. abgedruckt.
Ziel und Inhalt

Ziel des Freizügigkeitsabkommens ist es, Unionsbürgern in der Schweiz und Schweizern in den Mitgliedsstaaten der EU die gleichen Lebens-, Beschäfigungs- und Arbeitsbedingungen zu gewähren wie Inländern. Eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit ist für den Bereich des freien Personenverkehrs verboten. Geregelt werden das Recht auf Einreise, Aufenthalt, Beschäftigung, Niederlassung als Selbständiger sowie Verbleibeberechtigte. Das Abkommen entfaltete Wirkungen für Arbeitnehmer und Selbständige, aber auch für Rentner und andere Nichterwerbstätige sowie ihre jeweiligen Familienangehörigen.

Den Schweizern wird damit ein im wesentlichen dem Freizügigkeitsrecht für Unionsbürger entsprechendes Recht auf Einreise und Aufenthalt eingeräumt (In Anlehnung an entsprechende Vorschriften des EU-Sekundärrechtes).

Gleiches gilt, allerdings nach bestimmten Übergangsfristen, auch für EU-Bürger in der Schweiz.

Begünstigt werden auch drittausländische Familienangehörige (wie bei Unionsbürgern) und Dienstleistungserbringern.

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sach mir nich dat et nich jeht, sach mir wie et jeht (Regine Hildebrandt )