Antwort auf: Das stimmt, wenn man das deutsche Scheidungsurteil hat, muss der tunesische Part sich in TUN trotzdem nochmal scheiden lassen, mit Termin und allem drum und dran. Allerdings muss der deutsche Ex-Partner nicht zwingend anwesend sein.
Das ist aber kein Scheidungsverfahren, es handelt sich wie gesagt lediglich um den Antrag der Vollstreckung des deutschen Urteils in Tunesien! - beantragt wird dabei folgendes (übersetzt aus dem Arabischen):
Antwort auf: Artikel 12 Internationalprivatrecht ordnet an, Urteile und Beschlüsse zuständiger Behörden im Ausland zu vollstrecken. Diese sind ebenfalls durch die tunesischen Gerichte und Behörden mit Rechtskraft zu beurkunden.... aufgrund dessen wird beim Hohen Gericht in XXX folgendes beantragt: - ein Urteil zu fällen über die Erlangung der Rechtskraft des o.g. ausländischen Urteils. - den Standesbeamten von XXX anzuweisen die Registrierung des gefällten Beschlusses in die standesamtlichen Unterlagen meines Mandanten vorzunehmen,
das wäre andersherum genauso, wenn das Scheidungsurteil in Tunesien ergangen wäre, dann müßte der deutsche Partner dies auch in DE 'anerkennen' lassen - es ergeht durch dieses Anerkennungsverfahren aber nie ein 2. Scheidungsurteil!