Code:
7.7.2006
Verwaltungsgericht Stuttgart: Lehrerin darf Kopftuch tragen
„Die Anweisung, ohne Kopftuch zu unterrichten ist rechtswidrig und verstößt
gegen das Gleichbehandlungsgebot aus religiösen Gründen“
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Eine muslimische Lehrerin darf in einer Stuttgarter Schule weiterhin mit
Kopftuch unterrichten. Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart
vom Freitag war die Anweisung der Schulverwaltung, ohne Kopftuch zu
unterrichten, rechtswidrig. Die Anweisung verstoße gegen das
Gleichbehandlungsgebot aus religiösen Gründen, da Ordensschwestern an einer
staatlichen Schule in Baden-Baden in ihrer Tracht allgemeine Fächer
unterrichten dürfen, hieß es zur Begründung. Die 55-jährige muslimische
Pädagogin hatte sich durch das gesetzliche Kopftuchverbot gegenüber
Lehrkräften in Ordenstracht benachteiligt gefühlt. Die Klägerin ist seit
1973 im Schuldienst des Landes und unterrichtet seit 1976 an einer Grund-
und Hauptschule in Stuttgart-Bad Cannstatt. 1984 trat sie zum Islam über.
Seit 1995 trägt sie auch während des Dienstes ein Kopftuch. Im Juni 2000
wies das (vormals zuständige) Oberschulamt die Klägerin an, ihren Dienst
immer dann ohne Kopfbedeckung zu versehen, wenn sie in Kontakt mit
Schülerinnen und Schüler sei. Mit Widerspruchsbescheid vom Februar 2002
wurde ihr Widerspruch zurückgewiesen. Die Klägerin erhob hiergegen Klage
vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart. Nach Aufhebung der angefochtenen
Bescheide durch das Oberschulamt stellte das Verwaltungsgericht das
Verfahren am 28.12.2004 ein.
Mit Verfügung vom 08.12.2004 wies das Oberschulamt die Klägerin aufgrund
des (geänderten) § 38 Absatz 2 Satz 1 und 2 Schulgesetz erneut an, ihren
Dienst in der Schule ohne Kopfbedeckung zu versehen. Mit dem Tragen ihrer
Kopfbedeckung, so das Oberschulamt, gebe die Klägerin eine äußere Bekundung
ab, die geeignet sei, die Neutralität des Landes gegenüber den Schülern und
Eltern und den politischen sowie den religiösen und weltanschaulichen
Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. Ihr dagegen wiederum eingelegter
Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2005 zurückgewiesen.
Die Klägerin erhob am 26.10.2005 Klage. Sie ist der Auffassung, durch das
Tragen des ähnlich der Form einer Mütze gebundenen, den Halsbereich nicht
bedeckenden Kopftuchs gebe sie keine Bekundung mit politischem, religiösem
oder weltanschaulichem Erklärungsinhalt ab. Die Kopfbedeckung trage auch
keine abstrakte Gefahr der Störung des Schulfriedens in sich oder gefährde
gar die Neutralität des Staates. Weiter verstoße die Weisung gegen den
Gleichheitsgrundsatz, wonach niemand wegen seines Glaubens, seiner
religiösen oder politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden
dürfe.
Im April 2004 hatte Baden-Württemberg als erstes Bundesland muslimischen
Lehrerinnen verboten, an öffentlichen Schulen mit Kopftuch zu unterrichten.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig bestätigte das Kopftuchverbot im
Juni 2004 und wies damit die Klage einer Lehrerin auf Einstellung in den
Schuldienst des Landes ab.
unter anderem bin ich seit über 20 Jahren mit dieser Frau befreundet und weiß, dass sie immer wieder zwischen jungen Mädchen und ihren Eltern vermittelt hat, wenn die Eltern ihre Töchter zum Kopftuch zwingen wollten