Kindesmitnahme
Kindesentführung durch einen Elternteil
Zu den Begriffen
Kindesentführung, Kindesmitnahme, Kindesentzug - die unterschiedlichen Begriffe sind der Versuch sprachlich zu unterscheiden zwischen einer Entführung durch einen fremden Täter - ein hochkrimineller Akt - und der Tat eines Elternteils, der im Zusammenhang mit familiären Krisen und Konflikten das gemeinsame Kind ins Ausland bringt. Die Begriffe Kindesentzug und Kindesmitnahme sollen die familiäre Dynamik im Hintergrund in das Blickfeld rücken. Allerdings ist und bleibt eine Kindesmitnahme oder ein Kindesentzug durch einen Elternteil zugleich eine Kindesentführung, die auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Wann liegt eine Kindesentführung vor?
Eine Kindesmitnahme ist eine Sorgerechtsverletzung. Sie liegt vor, wenn ein Elternteil, der nicht im Besitz der alleinigen elterlichen Sorge oder des Aufenthaltsbestimmungsrechtes ist, das gemeinsame Kind gegen den Willen des anderen Elternteils ins Ausland bringt. Gemeinsam sorgeberechtigte Elternteile müssen gemeinsam über den Aufenthaltsort des Kindes entscheiden, d.h. dass auch ein Elternteil der zwar im Besitz der elterlichen Sorge ist - aber eben gemeinsam mit dem anderen Elternteil - nicht das Recht hat, mit dem Kind seinen Aufenthaltsort ins Ausland zu verlegen, selbst wenn das Kind normalerweise bei ihm/ihr lebt. Es handelt sich im Übrigen auch um eine Kindesentführung, wenn ein Kind nach einem vereinbarten Besuch im Ausland nicht zurückgeschickt wird.
Wann kann es dazu kommen?
Ängste vor einer Kindesentführung oder die Drohung damit sind in fast allen binationalen Familien in Krisen und schwerwiegenden Konfliktsituationen anzutreffen. Die Spannbreite liegt zwischen panischer Angst und deutlicher Drohung bis hin zu ganz unterschwelligen, wagen Befürchtungen oder entsprechenden Andeutungen.
Erfahrungen zeigen, dass Ängste vor einer Kindesentführungen oder die Drohung damit vor allem in Zusammenhang mit Trennung und Scheidung auftreten, zumeist im Vorfeld oder in einer akuten Trennungssituation, aber auch noch nach bereits lange zurückliegender Trennung. Hintergrund sind in der Regel eskalierte Konflikte und der Versuch über das Kind Druck auf den Partner auszuüben, um bestimmte Ziele zu erreichen, z.B. die Trennung zu verhindern bzw. rückgängig zu machen. Auf Seiten eines ausländischen Elternteils kann aber auch das Gefühl, ausgegrenzt zu werden und in Deutschland nicht zu seinem Recht zu kommen, Anlass sein, an eine Kindesmitnahme zu denken.
Auch deutsche Elternteile, die aus dem Ausland ein Kind mitnehmen, haben in der Regel im Vorfeld die Befürchtung gehabt im jeweiligen Land als Ausländer schlechtere Chancen zu haben, der Übermacht, den besseren Beziehungen des inländischen Elternteils nicht gewachsen zu sein.
Die Angst vor einer Kindesmitnahme hat ihre Wurzeln in den tatsächlichen Konflikten in der Familie. Sie wird zudem gefördert durch Vorurteile und stereotype Bilder, die in dieser Gesellschaft sehr verbreitet und in unseren Köpfen fest verankert sind. "Moslems entführen ihre Kinder", ist eines dieser Bilder, die nicht zuletzt durch die medienwirksame Aufbereitung tragischer Einzelfälle ausgeformt und zementiert werden. Auch die besorgte Frage der Freundin: "Hast du denn gar keine Angst, dass er dir deine Kinder entführen könnte?", kann Ängste schüren, unabhängig vom tatsächlichen Verhalten des anderen Elternteils.
Kindesentführungen passieren in Krisen, sie sind jedoch selten reine Affekthandlungen, sondern meist mehr oder weniger gut geplante Taten. Elternteile, die ihre Kinder mitnehmen, befinden sich oft in einer psychischen Ausnahmesituation. Sie haben keine Strategie mit der Trennung umzugehen oder sehen keine Zukunftsperspektive. Manchmal geht es um den Besitz der Kinder als gerechten Ausgleich für den Verlust der Familie oder als Strafe für den- bzw. diejenige, die die Trennung und damit die Auflösung der Familie wollte.
Im Vorfeld abzuschätzen, ob Ängste vor einer Kindesmitnahme gerechtfertig sind, ob tatsächlich eine Gefahr besteht, ist im Einzelfall nur sehr schwer möglich. Es gibt Fälle, in denen ein ausländischer Elternteil schon viele Jahre in Deutschland lebt, arbeitet und beteuert, keinesfalls das Kind mitnehmen zu wollen - dies dann aber schließlich doch tut. In anderen Fällen mag ein Elternteil damit drohen, die Tat aber nie wirklich in die Realität umsetzen, sondern in erster Linie Zugeständnisse von anderen Partner erpressen wollen.
Vorbeugende Maßnahmen
Bei begründeter Angst vor einer Kindesmitnahme können einige Vorsichtsmaßnahmen und rechtliche Mittel ergriffen werden, um die Mitnahme des Kindes möglichst zu verhindern. Einen sicheren Schutz bieten diese Maßnahmen jedoch nicht.
- Pässe und Geburtsurkunden der Kinder an einem sicheren Ort deponieren.
- Beantragung der alleinigen elterlichen Sorge beim zuständigen Familiengericht, ggf. zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Wege der einstweiligen Anordnung.
- Registrierung der Kinder bei den Grenzbehörden beantragen, um die Ausreise zu verhindern. Voraussetzung ist ein familiengerichtlicher Beschluss, in dem einem Elternteil die elterliche Sorge, zumindest das Aufenthaltbestimmungsrecht zuerkannt werden. Außerdem muss dieser Beschluss ausdrücklich die Bitte der Registrierung der Kinder bei den Grenzbehörden enthalten. Um einen solchen Beschluss zu erwirken muss die Bedrohung glaubhaft gemacht werden können.
- Kindergarten und Schulen informieren, dass die Kinder nicht vom anderen Elternteil abgeholt werden dürfen. Voraussetzung dafür ist, dass das dem betreuenden Elternteil zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen wurde.
- Eventuell Botschaft des Heimatlandes des drohenden Elternteils informieren. Sorgerechtsbescheid bzw. Bescheid über das Aufenthaltsbestimmungsrecht dort vorlegen mit der Bitte, den Kindern keine Pässe auszustellen. (Dies wird jedoch nicht von allen Botschaften akzeptiert)
Wenn es zu einer Kindesentführung gekommen ist
Das Verschwinden eines Kindes ist für jeden Elternteil der schlimmst mögliche Fall. Wenn dies eintritt, steht der zurückgebliebene Elternteil zunächst unter Schock, je nach Veranlagung ist der betroffene Elternteil völlig hilflos und paralysiert - oder aber entwickelt alle nur denkbaren Aktivitäten.
Je nach Vorgeschichte und Zerstrittenheit der Eltern, je nach Motivation und Ziel, kann es sein, dass sich der Elternteil, der das Kind mitgenommen hat, meldet, seine Tat begründet, Forderungen stellt oder Vorschläge macht, wie es weitergehen könnte. Der schlimmste Fall ist erfahrungsgemäß, wenn es keinerlei Nachricht von dem Kind bzw. dem entführenden Elternteil gibt, und der zurückgebliebene Elternteil auf Spekulationen und diffuse Auskünfte von Dritten, z.B. Verwandten angewiesen ist.
Wenn ein Elternteil sich nach der Mitnahme eines Kindes meldet, wird häufig sehr schnell deutlich, ob Spielraum für Verhandlungen und möglicherweise eine freiwillige Rückgabe des Kindes besteht. Wenn noch ein Minimum an Kommunikation zwischen den Eltern möglich ist, lohnt es sich, zunächst die Anliegen des anderen Elternteils anzuhören und - wenn möglich - Zugeständnisse zu machen. Manchmal stellt ein Elternteil fest, dass es ein Fehler war, das Kind mitzunehmen, manchmal geht es den Kindern sichtbar schlecht - dies alles kann dazu führen, dass auch der entführende Elternteil über eine Rückkehr nachdenkt.
Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte
Internationaler Kindesentführungen (HKÜ)
Seit Anfang 1990 ist Deutschland Vertragsstaat zweier internationaler Abkommen, die Regelungen und Verfahrenswege vorsehen, um widerrechtlich ins Ausland mitgenommene Kinder oder dort zurückbehaltene Kinder an den Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes zurückzubringen.
Das wichtigste Übereinkommen ist das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen (HKÜ), das von der Haager Konferenz entwickelt und bereits am 25.10.1980 verabschiedet, in Deutschland aber erst am 1.12.1990 in Kraft gesetzt wurde. Das zweite Übereinkommen ist das Europäische Sorgerechtsübereinkommen (ESÜ), auf das allerdings bei der Rückführung von Kindern weit weniger zurückgegriffen wird, weil es in der Anwendung kompliziert ist. Das ESÜ wurde am, 20.05.1980 verabschiedet und ist in Deutschland seit dem 01.02.1991 in Kraft.
Der Grundgedanke beider Übereinkommen ist, dass Entscheidungen, die das Wohl der Kinder betreffen, insbesondere Entscheidungen über das Sorgerecht oder Fragen einer Umgangsregelung bei einer Trennung der Eltern, in dem Land gefällt werden müssen, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Beide Übereinkommen haben zum Ziel, die Rückführung widerrechtlich ins Ausland verbrachter bzw. dort zurückgehaltener Kinder zu erwirken. Die in einem Vertragsstaat geltende Sorgerechtsregelung ist in den anderen Staaten zu beachten. Eltern, die sich über Sorge- oder Umgangsregelungen streiten, müssen dies in dem Land tun, in dem das Kind normalerweise lebt.
In allen Ländern, die das HKÜ bzw. das ESÜ unterzeichnet haben, wurden eigene Behörden benannt, an die sich betroffene Elternteile wenden können, um einen Antrag auf Rückführung eines Kindes zu stellen. In Deutschland ist diese Behörde beim Generalbundesanwalt in Bonn angesiedelt. Die etwas komplizierte genaue Bezeichnung lautet: Zentrale Behörde nach dem Sorgerechtübereinkommens-Ausführungsgesetz.
Anschrift:
Zentrale Behörde
53094 Bonn
fon 0228-410-40
fax 0228-410-5050
Die aktuelle Länderliste sowie weitere Informationen können auf der Homepage des Bundeszentralregisters eingesehen werden:
www.bundeszentralregister.dehttp://www.verband-binationaler.de/kindesmitnahme/