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Kindesmitnahme
#170542
24/02/2003 19:18
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Joined: May 2001
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Claudia Poser-Ben Kahla
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Kindesmitnahme Folgender Text ist ein Auszug aus dem Buch Tennung und Scheidung binationaler Paare. Ein Ratgeber. Hrsg. Verband binationaler Familien und Partnerschaften, iaf e.V., Verlag Brandes & Apsel, ISBN 3-86099-759-9 Kindesentführung durch einen Elternteil Zu den Begriffen Kindesentführung, Kindesmitnahme, Kindesentzug - die unterschiedlichen Begriffe sind der Versuch sprachlich zu unterscheiden zwischen einer Entführung durch einen fremden Täter - ein hochkrimineller Akt - und der Tat eines Elternteils, der im Zusammenhang mit familiären Krisen und Konflikten das gemeinsame Kind ins Ausland bringt. Die Begriffe Kindesentzug und Kindesmitnahme sollen die familiäre Dynamik im Hintergrund in das Blickfeld rücken. Allerdings ist und bleibt eine Kindesmitnahme oder ein Kindesentzug durch einen Elternteil zugleich eine Kindesentführung, die auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Wann liegt eine Kindesentführung vor? Eine Kindesmitnahme ist eine Sorgerechtsverletzung. Sie liegt vor, wenn ein Elternteil, der nicht im Besitz der alleinigen elterlichen Sorge oder des Aufenthaltsbestimmungsrechtes ist, das gemeinsame Kind gegen den Willen des anderen Elternteils ins Ausland bringt. Gemeinsam sorgeberechtigte Elternteile müssen gemeinsam über den Aufenthaltsort des Kindes entscheiden, d.h. dass auch ein Elternteil der zwar im Besitz der elterlichen Sorge ist - aber eben gemeinsam mit dem anderen Elternteil - nicht das Recht hat, mit dem Kind seinen Aufenthaltsort ins Ausland zu verlegen, selbst wenn das Kind normalerweise bei ihm/ihr lebt. Es handelt sich im Übrigen auch um eine Kindesentführung, wenn ein Kind nach einem vereinbarten Besuch im Ausland nicht zurückgeschickt wird. Wann kann es dazu kommen? Ängste vor einer Kindesentführung oder die Drohung damit sind in fast allen binationalen Familien in Krisen und schwerwiegenden Konfliktsituationen anzutreffen. Die Spannbreite liegt zwischen panischer Angst und deutlicher Drohung bis hin zu ganz unterschwelligen, wagen Befürchtungen oder entsprechenden Andeutungen. Erfahrungen zeigen, dass Ängste vor einer Kindesentführungen oder die Drohung damit vor allem in Zusammenhang mit Trennung und Scheidung auftreten, zumeist im Vorfeld oder in einer akuten Trennungssituation, aber auch noch nach bereits lange zurückliegender Trennung. Hintergrund sind in der Regel eskalierte Konflikte und der Versuch über das Kind Druck auf den Partner auszuüben, um bestimmte Ziele zu erreichen, z.B. die Trennung zu verhindern bzw. rückgängig zu machen. Auf Seiten eines ausländischen Elternteils kann aber auch das Gefühl, ausgegrenzt zu werden und in Deutschland nicht zu seinem Recht zu kommen, Anlass sein, an eine Kindesmitnahme zu denken. Auch deutsche Elternteile, die aus dem Ausland ein Kind mitnehmen, haben in der Regel im Vorfeld die Befürchtung gehabt im jeweiligen Land als Ausländer schlechtere Chancen zu haben, der Übermacht, den besseren Beziehungen des inländischen Elternteils nicht gewachsen zu sein. Die Angst vor einer Kindesmitnahme hat ihre Wurzeln in den tatsächlichen Konflikten in der Familie. Sie wird zudem gefördert durch Vorurteile und stereotype Bilder, die in dieser Gesellschaft sehr verbreitet und in unseren Köpfen fest verankert sind. "Moslems entführen ihre Kinder", ist eines dieser Bilder, die nicht zuletzt durch die medienwirksame Aufbereitung tragischer Einzelfälle ausgeformt und zementiert werden. Auch die besorgte Frage der Freundin: "Hast du denn gar keine Angst, dass er dir deine Kinder entführen könnte?", kann Ängste schüren, unabhängig vom tatsächlichen Verhalten des anderen Elternteils. Kindesentführungen passieren in Krisen, sie sind jedoch selten reine Affekthandlungen, sondern meist mehr oder weniger gut geplante Taten. Elternteile, die ihre Kinder mitnehmen, befinden sich oft in einer psychischen Ausnahmesituation. Sie haben keine Strategie mit der Trennung umzugehen oder sehen keine Zukunftsperspektive. Manchmal geht es um den Besitz der Kinder als gerechten Ausgleich für den Verlust der Familie oder als Strafe für den- bzw. diejenige, die die Trennung und damit die Auflösung der Familie wollte. Im Vorfeld abzuschätzen, ob Ängste vor einer Kindesmitnahme gerechtfertig sind, ob tatsächlich eine Gefahr besteht, ist im Einzelfall nur sehr schwer möglich. Es gibt Fälle, in denen ein ausländischer Elternteil schon viele Jahre in Deutschland lebt, arbeitet und beteuert, keinesfalls das Kind mitnehmen zu wollen - dies dann aber schließlich doch tut. In anderen Fällen mag ein Elternteil damit drohen, die Tat aber nie wirklich in die Realität umsetzen, sondern in erster Linie Zugeständnisse von anderen Partner erpressen wollen. Vorbeugende Maßnahmen Bei begründeter Angst vor einer Kindesmitnahme können einige Vorsichtsmaßnahmen und rechtliche Mittel ergriffen werden, um die Mitnahme des Kindes möglichst zu verhindern. Einen sicheren Schutz bieten diese Maßnahmen jedoch nicht. - Pässe und Geburtsurkunden der Kinder an einem sicheren Ort deponieren. - Beantragung der alleinigen elterlichen Sorge beim zuständigen Familiengericht, ggf. zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Wege der einstweiligen Anordnung. - Registrierung der Kinder bei den Grenzbehörden beantragen, um die Ausreise zu verhindern. Voraussetzung ist ein familiengerichtlicher Beschluss, in dem einem Elternteil die elterliche Sorge, zumindest das Aufenthaltbestimmungsrecht zuerkannt werden. Außerdem muss dieser Beschluss ausdrücklich die Bitte der Registrierung der Kinder bei den Grenzbehörden enthalten. Um einen solchen Beschluss zu erwirken muss die Bedrohung glaubhaft gemacht werden können. - Kindergarten und Schulen informieren, dass die Kinder nicht vom anderen Elternteil abgeholt werden dürfen. Voraussetzung dafür ist, dass das dem betreuenden Elternteil zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen wurde. - Eventuell Botschaft des Heimatlandes des drohenden Elternteils informieren. Sorgerechtsbescheid bzw. Bescheid über das Aufenthaltsbestimmungsrecht dort vorlegen mit der Bitte, den Kindern keine Pässe auszustellen. (Dies wird jedoch nicht von allen Botschaften akzeptiert) Wenn es zu einer Kindesentführung gekommen ist Das Verschwinden eines Kindes ist für jeden Elternteil der schlimmst mögliche Fall. Wenn dies eintritt, steht der zurückgebliebene Elternteil zunächst unter Schock, je nach Veranlagung ist der betroffene Elternteil völlig hilflos und paralysiert - oder aber entwickelt alle nur denkbaren Aktivitäten. Je nach Vorgeschichte und Zerstrittenheit der Eltern, je nach Motivation und Ziel, kann es sein, dass sich der Elternteil, der das Kind mitgenommen hat, meldet, seine Tat begründet, Forderungen stellt oder Vorschläge macht, wie es weitergehen könnte. Der schlimmste Fall ist erfahrungsgemäß, wenn es keinerlei Nachricht von dem Kind bzw. dem entführenden Elternteil gibt, und der zurückgebliebene Elternteil auf Spekulationen und diffuse Auskünfte von Dritten, z.B. Verwandten angewiesen ist. Wenn ein Elternteil sich nach der Mitnahme eines Kindes meldet, wird häufig sehr schnell deutlich, ob Spielraum für Verhandlungen und möglicherweise eine freiwillige Rückgabe des Kindes besteht. Wenn noch ein Minimum an Kommunikation zwischen den Eltern möglich ist, lohnt es sich, zunächst die Anliegen des anderen Elternteils anzuhören und - wenn möglich - Zugeständnisse zu machen. Manchmal stellt ein Elternteil fest, dass es ein Fehler war, das Kind mitzunehmen, manchmal geht es den Kindern sichtbar schlecht - dies alles kann dazu führen, dass auch der entführende Elternteil über eine Rückkehr nachdenkt. Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte Internationaler Kindesentführungen (HKÜ) Seit Anfang 1990 ist Deutschland Vertragsstaat zweier internationaler Abkommen, die Regelungen und Verfahrenswege vorsehen, um widerrechtlich ins Ausland mitgenommene Kinder oder dort zurückbehaltene Kinder an den Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes zurückzubringen. Das wichtigste Übereinkommen ist das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen (HKÜ), das von der Haager Konferenz entwickelt und bereits am 25.10.1980 verabschiedet, in Deutschland aber erst am 1.12.1990 in Kraft gesetzt wurde. Das zweite Übereinkommen ist das Europäische Sorgerechtsübereinkommen (ESÜ), auf das allerdings bei der Rückführung von Kindern weit weniger zurückgegriffen wird, weil es in der Anwendung kompliziert ist. Das ESÜ wurde am, 20.05.1980 verabschiedet und ist in Deutschland seit dem 01.02.1991 in Kraft. Der Grundgedanke beider Übereinkommen ist, dass Entscheidungen, die das Wohl der Kinder betreffen, insbesondere Entscheidungen über das Sorgerecht oder Fragen einer Umgangsregelung bei einer Trennung der Eltern, in dem Land gefällt werden müssen, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Beide Übereinkommen haben zum Ziel, die Rückführung widerrechtlich ins Ausland verbrachter bzw. dort zurückgehaltener Kinder zu erwirken. Die in einem Vertragsstaat geltende Sorgerechtsregelung ist in den anderen Staaten zu beachten. Eltern, die sich über Sorge- oder Umgangsregelungen streiten, müssen dies in dem Land tun, in dem das Kind normalerweise lebt. In allen Ländern, die das HKÜ bzw. das ESÜ unterzeichnet haben, wurden eigene Behörden benannt, an die sich betroffene Elternteile wenden können, um einen Antrag auf Rückführung eines Kindes zu stellen. In Deutschland ist diese Behörde beim Generalbundesanwalt in Bonn angesiedelt. Die etwas komplizierte genaue Bezeichnung lautet: Zentrale Behörde nach dem Sorgerechtübereinkommens-Ausführungsgesetz. Anschrift: Zentrale Behörde Adenauerallee 99-103 53113 Bonn fon 0228-410-40 fax 0228-410-5401 Die aktuelle Länderliste sowie weitere Informationen können auf der Homepage des Bundeszentralregisters eingesehen werden: www.bundeszentralregister.deWeitere detaillierte Informationen zu dem Übereinkommen und einzelnen Ländern finden sich auf auf der Internetseite der Haager Konferenz. Entführungen in Länder außerhalb des Geltungsbereichs des HKÜ Wenn Kinder in ein Land mitgenommen werden, das nicht das Haager Übereinkommen unterzeichnet hat, ist die Rückholung eines Kindes über juristische Wege sehr schwierig - und manchmal unmöglich. Deshalb sollte in all diesen Fällen zunächst alle Möglichkeiten einer Lösung und Regelung innerhalb der Familie ausgeschöpft werden. Dazu kann z.B. hilfreich sein, selbst in das Land zu reisen, in dem das Kind sich befindet, um mit dem entführenden Elternteil, mit den Schwiegereltern oder sonstigen wichtigen Personen der Familie zu sprechen. Aber: Dies kann auch mit Risiken verbunden sein, vor allem wenn man das Land nicht kennt, keine Unterstützung vor Ort hat und die Sprache nicht spricht. Bei einigen Ländern des islamischen Rechtskreise kommt hinzu, dass hier die Ehefrauen - auch wenn sie deutsche Staatsbürgerinnen sind - eine Ausreiseerlaubnis ihres Ehemannes benötigen, um das Land zu verlassen. Hier sollte also sehr gut überlegt sein, ob eine Reise in das jeweilige Land der richtige Schritt ist. Diese sollte dann jedenfalls gut vorbereitet sein. Man sollte sich vorab genau über die rechtlichen Bedingungen im jeweiligen Land informieren sowie über bestehende Einreise- und Ausreisebestimmungen. Adressen von Ansprechpartnern vor Ort, möglicherweise von Rechtsanwälten und der Deutschen Botschaft sollten zum Reisegepäck gehören. Zu den rechtlichen Möglichkeiten: Wenn in Deutschland schon eine gerichtliche Sorgerechtsentscheidung getroffen wurde, kann man versuchen, diese im Ausland anerkennen und für vollstreckbar erklären zu lassen. Gibt es noch keine Sorgerechtsentscheidung, müsste ein entsprechendes Verfahren im Ausland angestrengt werden. Ein solches Verfahren von Deutschland aus zu betreiben ist in der Regel sehr langwierig. Aller Erfahrung nach besteht zudem nur wenige Aussicht auf Erfolg. Wurde das Kind in einen Staat des islamischen Rechtskreises mitgenommen, kommt hinzu, dass selbst wenn der Mutter das Recht zugesprochen wurde, dass diese bei ihr leben dürfen, bezieht sich dies in der Regel nur auf das jeweilige Land. Die Kinder dürfen ohne Zustimmung des Vaters dennoch nicht nach Deutschland ausreisen, denn nach islamischem Recht bleibt die Entscheidungsgewalt über die Kinder immer beim Vater, im Konfliktfall kann die Mutter lediglich das Recht zur Pflege und Versorgung der Kinder vor Gericht erstreiten. Wenn der Aufenthaltsort unbekannt ist - Suche nach verschwundenen Kindern In seltenen Fällen kommt es vor, dass ein Elternteil mit einem Kind verschwindet und der Aufenthaltsort lange oder auf Dauer unbekannt bleibt. Diese Situation ist sicher eine der schlimmsten, die einem Elternteil widerfahren kann. Ohne Informationen über den Aufenthaltsort haben Elternteile kaum Möglichkeiten etwas für die Rückkehr des Kindes zu unternehmen. Sie wissen zudem nicht wie es ihrem Kind geht, was es macht und ob sie es je wieder sehen werden. In den letzten Jahren haben in verschiedenen Ländern einige Organisationen Seiten im Internet eingerichtet, auf denen Bilder und Daten verschwundener Kinder präsentiert werden, in der Hoffnung, dass auf diesem Weg Kinder gefunden werden. In Deutschland gibt es z.B. die "Elterninitiative vermisste Kinder", die im Internet zu finden ist. Informationen zu Kindesmitnahmen finden sich auch auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes. http://www.verband-binationaler.de/kindesmitnahme/kindesmitnahmedruck.htm
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Re: Kindesmitnahme
#170543
24/02/2003 19:34
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Joined: Aug 2001
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nouri&dita
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ingolstadt
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...nur leider braucht man einen definitiven beweis dafür, dass das kind entführt bzw. ins ausland entzogen werden soll. den man nur dann erbringen kann, wenn man nachweisen kann, dass der mann ein flugticket für sich oder das kind gekauft hat, am besten noch das original, gell!, und definitiv einen pass machen hat lassen für das kind. womit wir schon beim zweiten punkt sind: der mann hat jederzeit das recht, eine geburtsurkunde für das kind ausstellen zu lassen, auch wenn er kein sorgerecht hat, er braucht dazu nicht die einwilligung der kindsmutter und die darf auf geregeltem weg auch nicht informiert werden darüber, dass der mann sich eine geb.urkunde ausstellen liess. mit einer geb.urkunde bekommt er auf dem tun. konsulat ohne probleme einen pass und zwar ohne einwilligung der mutter. ich hab letztes jahr sowohl das vorläufige alleinige sorgerecht als auch das vorläufige aufenthaltsbestimmungsrecht beantragt und konnte beweisen, dass er sich eine geburtsurkunde für unseren sohn mit dem zweck "vorlage zur passausstellung beim tunesischen konsulat münchen" (sogar vermerkt beim standesamt!!!!!) ausstellen hat lassen und habe eine eidesstattliche versicherung abgegeben, dass er wiederholt damit gedroht hat, das kind zu entziehen, weil er ja kein eigenständiges aufenthaltsrecht hat und in folge der trennung ausreisen müsse aus deutschland und da eben amin mitnimmt!! na, was glaubts??? die beweisauslage war unzureichend. super!! sein anwalt hat sogar behauptet, die gefahr wäre viel grösser, dass ich das kind nach österreich entziehen werde!(weil ich eine österreicherin bin, die aber schon seit 1987 hier lebt)so ein witz! vor allem, selbst wenn, er hat eine EG-Aufenthaltserlaubnis, und darf ohne visum nach österreich, also wo soll ich da das kind entziehen, ich dürfte ja auch nach berlin ziehen und das ist weiter weg als wien!! so ein schmarrn! aber es hat gereicht, dass das gericht abgelehnt hat. ich finde, die männer hier sollten auch nur mit kind ausreisen dürfen, wenn die frau eine polzeiliche genehmigung erteilt, so wie es in tunesien eben andersrum ist. find ich ehrlich. auch wenn ich jetzt von euch dafür geschimpft werde.... ![[Breites Grinsen]](images/icons/grin.gif)
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Re: Kindesmitnahme
#170546
25/02/2003 11:38
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Joined: May 2001
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Marion
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So, ich werde nun garantiert "ausgeschimpft", aber egal: Solange es Länder mit Gesetzen, Sitten & Gebräuchen oder sonstwas gibt, die meine Rechte als Frau & Mutter dermaßen mißachten und mich in solche demütigenden Situationen bringen wie hier bereits geschildert, gibt es halt keinen Paß dieses Landes für den Nachwuchs! Wenn es schon Länder gibt, die alle diesbezüglichen Rechte auf die Männer vereinigen wollen, dann müssen die Herren auch damit leben, daß es halt nur den deutschen Kinderausweis gibt. Wenn man eh in Deutschland lebt und TN nur besuchsweise bereist, sollte das zu verkraften sein, besonders im Vergleich zu den Risiken, die auf der anderen Seite lauern... Ich habe einen Sohn aus einer deutsch/türkischen Ehe und habe mich erfolgreich dagegen "wehren" können, daß er überhaupt auf dem Konsulat angemeldet wird... LG Marion
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Re: Kindesmitnahme
#170551
25/02/2003 15:32
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Joined: May 2001
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Marion
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Ich sag das jetzt mal bewußt ganz drastisch: Ob Kinder eines Tunesiers automatisch Tunesier sind, interessiert mich als Deutsche, die auf deutschem Boden ein Kind kriegt und auch weiterhin dort leben möchte, nicht die Bohne!
Das ist genauso wie dieser hirnrissige Blödsinn, daß Kinder eines Moslems automatisch Moslems sind! Klar, wenn man das einfach so hinnimmt, dann ist das halt so, weil es ja immer schon so war!
Auch wenn es nicht direkt was mit diesem Thema zu tun hat, aber genau das ist es, was mich so auf die Palme bringt: Dort ist alles immer schon so schön geregelt, im Interesse des Mannes und seit Menschengedenken!
Kinder eines Tunesiers sind automatisch Tunesier, Kinder sind ebenso automatisch Moslems, Frauen müssen Männer fragen, wenn sie mit den Kindern reisen wollen, Nicht-Moslems können keinen Moslem beerben, ein oftmals mit den Ersparnissen der Frau erworbenes Haus muß zu mindestens 51 % einem Tunesier gehören, usw., usw.
Was für ein Glück für unsere Männer, daß Deutschland & ebensowenig wir solche Ansprüche erheben!
Übrigens, wieso ist der tunesische Nachname denn so selbstverstänlich, daß wir ihn "nicht abstreiten" können? Ich habe meinen Namen behalten, d. h. wenn Kinder kommen, müssen wir erst dann festlegen, welchen Nachnamen die Kinder erhalten.
Aber das könnte dann ja wohl nur einer sein, der des Mannes natürlich, oder!?!?! War ja schon immer so...
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Re: Kindesmitnahme
#170554
25/02/2003 16:12
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Joined: May 2001
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Marion
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Das der Mann keinen deutschen Nachnamen annehmen kann bzw. sollte ist richtig (wieder so eine hirnverbranntes Beispiel). Aber ich denke, wenn der Mann darauf besteht, wird das deutsche Standesamt es auch machen, aber wer will sich schon den ganzen Ärger beim nächsten Urlaub einhandeln...!?! Selbst wenn der Mann einen deutschen Paß bekommt, hört der ganze Zirkus nicht auf, weil er ja - wie praktisch - unter dem Tisch auch noch seinen alten tunesischen zurückbekommt (dabei dachte ich früher immer, das wäre dann ein Stück Sicherheit mehr für die Frauen...). Trotzdem, bei den Kinder ist es anders, wenn die Mutter ihren Namen behalten hat (keine Doppelnamen!). Dann muß man erst nach der Geburt den sogenannten "Familiennamen" festlegen, und der könnte dann der Name der Frau sein, wobei der Name des Mannes davon unberührt bleibt! Aber stellt Euch mal diese "Schande" vor, wenn der arme Mann sowas in TN rechtfertigen muß... ![[Winken]](images/icons/wink.gif)
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Re: Kindesmitnahme
#170555
25/02/2003 17:27
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Joined: Aug 2001
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nouri&dita
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ingolstadt
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@marion ja, das bin iiiich!!!! ja, ich oute mich jetzt hier als unmöglich, aber trotzdem: ich war ja nun vorher auch schon mal verheiratet. also, wenn ich dann meinen 2.mann heirate hab ich ja nicht die wahl zwischen geburtsnamen behalten oder ehenamen annehmen, da müsste ich ja eine komplette namensänderung machen auf meinen geburtsnamen, das darf man ja nur einmal (und wer weiss wie oft ich noch heirate - okay das war jetzt aber wirklich nicht ernst!!)ändern und zudem ist es total aufwendig und teuer. also steht noch die alternative, dass das kind dann den gleichen namen hat wie der ex-mann. na, der würde sich aber in meinem fall sauber dafür bedanken, hat er doch irgendwie wenig damit zu tun. und somit blieb nur die annahme des namens des mannes....ja, selbst schuld, gell, wer so oft heiraten muss! *selberindenkopfschiess* gruss judith
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Re: Kindesmitnahme
#170556
25/02/2003 23:43
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Joined: Dec 2002
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jambo
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Schweiz
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Hallo Marion!
Das mit dem Familiennamen des Kindes ist bei uns so in der Schweiz: Das Kind bekommt immer den Namen des Vater's!! Seit wir aber das neue Eherecht haben, könnte der Mann auch den Namen der Frau annehmen. Somit hätten dann alle wieder den selben Namen. Ich kenne einige die das getan haben. Der Grund war, man sieht nicht auf den ersten Blick, dass der Mann Ausländer ist. Man hat weniger Schwierigkeiten....
Du sagst, es ist nicht in Ordnung, dass wenn der Vater Moslem sei, die Kinder auch Moslem's sind. Gut, kann man sich darüber streiten, ist Ansichtssache. Wenn aber der Vater Tunesier ist, bin ich auch dafür, dass das Kind Tunesischer Bürger wird. Schliesslich besteht es ja auch aus 50% Europäer und 50% Tunesier! Und wenn Dich das nicht die ¨Bohne¨interessiert, denke ich, sollte man aber auch kein Kind mit einem Tunesier haben...Du kannst seine Wurzeln ja nicht einfach verleugnen, oder? Alle andern Sachen, die Du aufgezählt hast, bin ich auch Deiner Meinung! LG Sandra
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Re: Kindesmitnahme
#170558
10/03/2003 17:34
10/03/2003 17:34
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Joined: Jul 2001
Beiträge: 486 L.E.
uli
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L.E.
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wie denn jetzt, koennen kinder nun auch den anmen der mutter haben oder nicht? angenommen, ich habe mienen namen behalten 8derzeit ist das noch so) und bekaeme ein kind. kann ich dnan festlegen lassen, dass es meinen nachnamen kriegt? dann wuerde in tunesien nicht auf anhieb klar sein, dass die kinder halbtunesisch sind und es duerfte doch keine probleme bei ein- und ausreise geben, oder?
und was ist mit doppelnamen? haben die kinder dann den doppelnamen oder kann man sich dann auch fuer einen der namen entscheiden? und woran merken die tunesier ueberhaupt, dass die kids halbtunesisch sind? der name meines mannes ist andalusisch und selbt er wird am flughafen immer gefragt, ob er gebuertiger tunesier ist. also, wie isses da? merken die das nur am namen, an der hautfarbe oder an irgendwelchen papieren? muessen die kids denn tunesiche paesse habe? kann man nicht deutsche papiere, kinderpass oderswas haben und die tun. paesse einfach unter den tisch fallen lassen, falls man alleine reist?
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Re: Kindesmitnahme
#170560
11/03/2003 06:15
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Joined: Oct 2002
Beiträge: 323 Kreis Stuttgart
indovina
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Kreis Stuttgart
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Das ist ja mal richtig mistig, möcht ich sagen. Bei mir stellt sich diese Frage auch gerade. Bin geschieden und habe zwei Kids aus dieser Ehe. Mein Schatz wäre bereit, meinen Namen anzunehmen, aber wenn das nun überhaupt nicht geht??? Wenn ich will, daß meine Kids denselben Nachnamen tragen wie ich, muß ich meinen behalten. Dann habe ich aber einen Ehemann, der einen anderen Nachnamen trägt. Oder ich habe einen anderen Nachnamen als meine Kids. Ich habe schon über die Möglichkeiten einer Namensgebung (keine Adoption)nachgelesen, und meine Kids wären auch gar nicht abgeneigt (sind nicht mehr so klein), aber dafür braucht man das Einverständnis des Vaters, und das werde ich in tausend Jahren nicht kriegen. Hat noch niemand erlebt, daß es möglich ist für einen tun. Mann den Namen einer Frau anzunehmen?? Liebe Grüßle ![[winken2]](graemlins/winken2.gif)
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Re: Kindesmitnahme
#170564
12/03/2003 13:20
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Joined: May 2001
Beiträge: 236 NRW
Marion
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NRW
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Zwar sind die Zeiten, in denen mein Sohn noch einen (deutschen) Kinderausweis hatte, schon lange vorbei, aber ich denke mal, dort steht halt nur der Vor- und Nachname und nicht noch mal die Namen die Eltern... Wozu auch?
Deshalb hat man sich ja auch vorher auf den sogenannten "Familiennamen" geeinigt, dieser ist halt der Name der Frau oder der des Mannes, Voraussetzung ist allerdings, daß die Frau vorher nicht den Namen des Mannes (und auch keinen Doppelnamen) angenommen hat.
Da ich nach Eheschließung meinen Mädchennamen behalten habe, könnte dieser dann der "Familienname" des Kindes werden, der dann halt auch im Ausweis stehen würde. Somit sehe ich kein "Indiz", was der tunesische Zoll bei einer Ausreise entdecken könnte (tunesische Nachnamen werde sicher sofort als solche erkannt, egal wie "westlich" sie nun klingen).
Übrigens, nachdem ich nun diesbezüglich über das ganze schreckliche Theater gelesen habe, wäre das die einzige Voraussetzung, die ich für die Kinder akzeptieren würde, oder sie verlassen halt nicht das Land... Jeder halbwegs vernünftige Mann müßte da die Ängste & Befürchtungen einer Frau verstehen, wenn schon die Gesetze seines Landes diese nicht berücksichtigen geschweige denn respektieren!
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