stimmt nicht ganz:hier ein auszug aus der einbürgerungsurkunde.
mir der aushändigung der einbürgerungsurkunde sind sie deutscher staatsangehöriger geworden. ihre bisherige staatsangeh.haben sie dadurch jedoch nicht verloren. die behörden des anderen staates, dessen staatsangehörigkeit sie weiterhin besitzen, sind deshalb berechtigt, sie zu jeder zeit während eines aufenthaltes in seinem hoheitsgebiet so zu behandeln, als ob sie ausschließlich seine staatsangehörigkeit besäßen. in einem solchen fall könnten sie z.b.von den dortigen behörden an einer wiederausreise gehindert werden. die deutschen auslandsvertretungen wären dann nicht in der lage, ihnen wirksamen deutschen rechtsschutz zu leisten.auch die möglichkeiten, in anderer weise hilfen zu gewähren, wären eingeschränkt. dies beruht auf dem völkerrechtlichen grundsatz, daß ein staat seinen staatsangehörigen den diplomatischen schutz nicht gegenüber einem staat gewähren kann, dem der beteiligte gleichfalls angehört.schwierigkeiten solcher art könnten auch bei reisen in einen anderen staat eintreten, der mit ihrem heimatstaat eng verbunden ist und einem auslieferungs-oder anderen hilfeersuchen aufgrund vertraglicher bindung nachkommen würden.derartige behinderungen lassen sich vermeiden, wenn sie vor einer reise in den heimatstaat den verlust der fremden staatsangehörigkeit herbeiführen.

ich hoffe, ich konnte ein wenig weiterhelfen. l g karin

Last edited by hachi50; 19/05/2007 21:30.