Tanit, dein Kind hat wahrscheinlich auch mit 18 Jahren nicht die Möglichkeit sich zu entscheiden, ob es aus der tunesischen Staatsbürgerschaft entlassen werden möchte oder nicht.

http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/behoerden/inneres/einwohner-zentralamt/kontakt/einbuergerung/uebersicht/mehrstaatigkeita/start.html


Mehrstaatigkeit (Doppelte Staatsbürgerschaft)

Der Besitz von mehreren Staatsangehörigkeiten soll auch nach dem neuen Staatsangehörigkeitsrecht die Ausnahme bleiben. Die Ausnahmen sind gesetzlich in § 87 des Ausländergesetzes (AuslG) geregelt.

Ausnahmegründe (Übersicht):

Sie werden nicht entlassen,

- weil die Entlassung nach dem Gesetz des ausländischen Staates nicht möglich ist (Rechtliche Unmöglichkeit),

- weil Bürger nie oder fast nie aus der Staatsangehörigkeit entlassen werden, obwohl die Entlassung nach den Gesetzes des ausländischen Staates möglich ist (Tatsächliche Unmöglichkeit),

- weil der ausländische Staat die Entlassung aus Gründen verweigert, die Sie nicht zu vertreten haben (Versagen).


Der ausländische Staat entscheidet nicht in angemessener Zeit.
Der ausländische Staat entlässt nur unter unzumutbaren Bedingungen.
Einbürgerungsbewerber sind über 60 Jahre alt und erfüllen sonst alle Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung.
Die Nachteile bei der Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit sind größer als nur der Verlust der Bürgerrechte (erhebliche Nachteile).
Der Einbürgerungsbewerber/Optionspflichtige ist politisch Verfolgter.
Die Entlassung hängt von der Leistung des ausländischen Wehrdienstes ab.

Rechtliche Unmöglichkeit (§ 87 Abs.1 Nr.1 AuslG)

Nach den Gesetzen des ausländischen Staates gibt es keine Möglichkeit, die Staatsangehörigkeit aufzugeben.

So beispielsweise in:

Argentinien
Mexiko
Uruguay
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Tatsächliche Unmöglichkeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 AuslG)

Die Entlassung ist nach den Gesetzen des ausländischen Staates möglich. Trotzdem werden nie oder fast nie Bürger aus der Staatsangehörigkeit entlassen. Sie müssen in diesem Fall den vollständigen Entlassungsantrag der Einbürgerungsbehörde zur Weiterleitung an den ausländischen Staat übergeben haben.

Zu diesen Ländern gehören beispielsweise:

Afghanistan
Algerien
Libanon
Marokko
Syrien
Tunesien
Iran
Da die Staaten ihre Ausbürgerungspraxis ändern können, wird eine Nachfrage bei der Einbürgerungsabteilung empfohlen.