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Re: Ausreisegenehmigung für mich mit meiner Tochter #168376
23/05/2005 07:26
23/05/2005 07:26
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Gera
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Gera
Kindesmitnahme
Kindesentführung durch einen Elternteil
Zu den Begriffen
Kindesentführung, Kindesmitnahme, Kindesentzug - die unterschiedlichen Begriffe sind der Versuch sprachlich zu unterscheiden zwischen einer Entführung durch einen fremden Täter - ein hochkrimineller Akt - und der Tat eines Elternteils, der im Zusammenhang mit familiären Krisen und Konflikten das gemeinsame Kind ins Ausland bringt. Die Begriffe Kindesentzug und Kindesmitnahme sollen die familiäre Dynamik im Hintergrund in das Blickfeld rücken. Allerdings ist und bleibt eine Kindesmitnahme oder ein Kindesentzug durch einen Elternteil zugleich eine Kindesentführung, die auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Wann liegt eine Kindesentführung vor?
Eine Kindesmitnahme ist eine Sorgerechtsverletzung. Sie liegt vor, wenn ein Elternteil, der nicht im Besitz der alleinigen elterlichen Sorge oder des Aufenthaltsbestimmungsrechtes ist, das gemeinsame Kind gegen den Willen des anderen Elternteils ins Ausland bringt. Gemeinsam sorgeberechtigte Elternteile müssen gemeinsam über den Aufenthaltsort des Kindes entscheiden, d.h. dass auch ein Elternteil der zwar im Besitz der elterlichen Sorge ist - aber eben gemeinsam mit dem anderen Elternteil - nicht das Recht hat, mit dem Kind seinen Aufenthaltsort ins Ausland zu verlegen, selbst wenn das Kind normalerweise bei ihm/ihr lebt. Es handelt sich im Übrigen auch um eine Kindesentführung, wenn ein Kind nach einem vereinbarten Besuch im Ausland nicht zurückgeschickt wird.

Wann kann es dazu kommen?
Ängste vor einer Kindesentführung oder die Drohung damit sind in fast allen binationalen Familien in Krisen und schwerwiegenden Konfliktsituationen anzutreffen. Die Spannbreite liegt zwischen panischer Angst und deutlicher Drohung bis hin zu ganz unterschwelligen, wagen Befürchtungen oder entsprechenden Andeutungen.

Erfahrungen zeigen, dass Ängste vor einer Kindesentführungen oder die Drohung damit vor allem in Zusammenhang mit Trennung und Scheidung auftreten, zumeist im Vorfeld oder in einer akuten Trennungssituation, aber auch noch nach bereits lange zurückliegender Trennung. Hintergrund sind in der Regel eskalierte Konflikte und der Versuch über das Kind Druck auf den Partner auszuüben, um bestimmte Ziele zu erreichen, z.B. die Trennung zu verhindern bzw. rückgängig zu machen. Auf Seiten eines ausländischen Elternteils kann aber auch das Gefühl, ausgegrenzt zu werden und in Deutschland nicht zu seinem Recht zu kommen, Anlass sein, an eine Kindesmitnahme zu denken.

Auch deutsche Elternteile, die aus dem Ausland ein Kind mitnehmen, haben in der Regel im Vorfeld die Befürchtung gehabt im jeweiligen Land als Ausländer schlechtere Chancen zu haben, der Übermacht, den besseren Beziehungen des inländischen Elternteils nicht gewachsen zu sein.

Die Angst vor einer Kindesmitnahme hat ihre Wurzeln in den tatsächlichen Konflikten in der Familie. Sie wird zudem gefördert durch Vorurteile und stereotype Bilder, die in dieser Gesellschaft sehr verbreitet und in unseren Köpfen fest verankert sind. "Moslems entführen ihre Kinder", ist eines dieser Bilder, die nicht zuletzt durch die medienwirksame Aufbereitung tragischer Einzelfälle ausgeformt und zementiert werden. Auch die besorgte Frage der Freundin: "Hast du denn gar keine Angst, dass er dir deine Kinder entführen könnte?", kann Ängste schüren, unabhängig vom tatsächlichen Verhalten des anderen Elternteils.

Kindesentführungen passieren in Krisen, sie sind jedoch selten reine Affekthandlungen, sondern meist mehr oder weniger gut geplante Taten. Elternteile, die ihre Kinder mitnehmen, befinden sich oft in einer psychischen Ausnahmesituation. Sie haben keine Strategie mit der Trennung umzugehen oder sehen keine Zukunftsperspektive. Manchmal geht es um den Besitz der Kinder als gerechten Ausgleich für den Verlust der Familie oder als Strafe für den- bzw. diejenige, die die Trennung und damit die Auflösung der Familie wollte.

Im Vorfeld abzuschätzen, ob Ängste vor einer Kindesmitnahme gerechtfertig sind, ob tatsächlich eine Gefahr besteht, ist im Einzelfall nur sehr schwer möglich. Es gibt Fälle, in denen ein ausländischer Elternteil schon viele Jahre in Deutschland lebt, arbeitet und beteuert, keinesfalls das Kind mitnehmen zu wollen - dies dann aber schließlich doch tut. In anderen Fällen mag ein Elternteil damit drohen, die Tat aber nie wirklich in die Realität umsetzen, sondern in erster Linie Zugeständnisse von anderen Partner erpressen wollen.

Vorbeugende Maßnahmen
Bei begründeter Angst vor einer Kindesmitnahme können einige Vorsichtsmaßnahmen und rechtliche Mittel ergriffen werden, um die Mitnahme des Kindes möglichst zu verhindern. Einen sicheren Schutz bieten diese Maßnahmen jedoch nicht.

- Pässe und Geburtsurkunden der Kinder an einem sicheren Ort deponieren.

- Beantragung der alleinigen elterlichen Sorge beim zuständigen Familiengericht, ggf. zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Wege der einstweiligen Anordnung.

- Registrierung der Kinder bei den Grenzbehörden beantragen, um die Ausreise zu verhindern. Voraussetzung ist ein familiengerichtlicher Beschluss, in dem einem Elternteil die elterliche Sorge, zumindest das Aufenthaltbestimmungsrecht zuerkannt werden. Außerdem muss dieser Beschluss ausdrücklich die Bitte der Registrierung der Kinder bei den Grenzbehörden enthalten. Um einen solchen Beschluss zu erwirken muss die Bedrohung glaubhaft gemacht werden können.

- Kindergarten und Schulen informieren, dass die Kinder nicht vom anderen Elternteil abgeholt werden dürfen. Voraussetzung dafür ist, dass das dem betreuenden Elternteil zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen wurde.

- Eventuell Botschaft des Heimatlandes des drohenden Elternteils informieren. Sorgerechtsbescheid bzw. Bescheid über das Aufenthaltsbestimmungsrecht dort vorlegen mit der Bitte, den Kindern keine Pässe auszustellen. (Dies wird jedoch nicht von allen Botschaften akzeptiert)

Wenn es zu einer Kindesentführung gekommen ist
Das Verschwinden eines Kindes ist für jeden Elternteil der schlimmst mögliche Fall. Wenn dies eintritt, steht der zurückgebliebene Elternteil zunächst unter Schock, je nach Veranlagung ist der betroffene Elternteil völlig hilflos und paralysiert - oder aber entwickelt alle nur denkbaren Aktivitäten.

Je nach Vorgeschichte und Zerstrittenheit der Eltern, je nach Motivation und Ziel, kann es sein, dass sich der Elternteil, der das Kind mitgenommen hat, meldet, seine Tat begründet, Forderungen stellt oder Vorschläge macht, wie es weitergehen könnte. Der schlimmste Fall ist erfahrungsgemäß, wenn es keinerlei Nachricht von dem Kind bzw. dem entführenden Elternteil gibt, und der zurückgebliebene Elternteil auf Spekulationen und diffuse Auskünfte von Dritten, z.B. Verwandten angewiesen ist.

Wenn ein Elternteil sich nach der Mitnahme eines Kindes meldet, wird häufig sehr schnell deutlich, ob Spielraum für Verhandlungen und möglicherweise eine freiwillige Rückgabe des Kindes besteht. Wenn noch ein Minimum an Kommunikation zwischen den Eltern möglich ist, lohnt es sich, zunächst die Anliegen des anderen Elternteils anzuhören und - wenn möglich - Zugeständnisse zu machen. Manchmal stellt ein Elternteil fest, dass es ein Fehler war, das Kind mitzunehmen, manchmal geht es den Kindern sichtbar schlecht - dies alles kann dazu führen, dass auch der entführende Elternteil über eine Rückkehr nachdenkt.

Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte
Internationaler Kindesentführungen (HKÜ)
Seit Anfang 1990 ist Deutschland Vertragsstaat zweier internationaler Abkommen, die Regelungen und Verfahrenswege vorsehen, um widerrechtlich ins Ausland mitgenommene Kinder oder dort zurückbehaltene Kinder an den Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes zurückzubringen.

Das wichtigste Übereinkommen ist das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen (HKÜ), das von der Haager Konferenz entwickelt und bereits am 25.10.1980 verabschiedet, in Deutschland aber erst am 1.12.1990 in Kraft gesetzt wurde. Das zweite Übereinkommen ist das Europäische Sorgerechtsübereinkommen (ESÜ), auf das allerdings bei der Rückführung von Kindern weit weniger zurückgegriffen wird, weil es in der Anwendung kompliziert ist. Das ESÜ wurde am, 20.05.1980 verabschiedet und ist in Deutschland seit dem 01.02.1991 in Kraft.

Der Grundgedanke beider Übereinkommen ist, dass Entscheidungen, die das Wohl der Kinder betreffen, insbesondere Entscheidungen über das Sorgerecht oder Fragen einer Umgangsregelung bei einer Trennung der Eltern, in dem Land gefällt werden müssen, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Beide Übereinkommen haben zum Ziel, die Rückführung widerrechtlich ins Ausland verbrachter bzw. dort zurückgehaltener Kinder zu erwirken. Die in einem Vertragsstaat geltende Sorgerechtsregelung ist in den anderen Staaten zu beachten. Eltern, die sich über Sorge- oder Umgangsregelungen streiten, müssen dies in dem Land tun, in dem das Kind normalerweise lebt.

In allen Ländern, die das HKÜ bzw. das ESÜ unterzeichnet haben, wurden eigene Behörden benannt, an die sich betroffene Elternteile wenden können, um einen Antrag auf Rückführung eines Kindes zu stellen. In Deutschland ist diese Behörde beim Generalbundesanwalt in Bonn angesiedelt. Die etwas komplizierte genaue Bezeichnung lautet: Zentrale Behörde nach dem Sorgerechtübereinkommens-Ausführungsgesetz.

Anschrift:

Zentrale Behörde
53094 Bonn
fon 0228-410-40
fax 0228-410-5050


Die aktuelle Länderliste sowie weitere Informationen können auf der Homepage des Bundeszentralregisters eingesehen werden: www.bundeszentralregister.de

Weitere detaillierte Informationen zu dem Übereinkommen und einzelnen Ländern finden sich auf auf der Internetseite der Haager Konferenz.

Entführungen in Länder außerhalb des
Geltungsbereichs des HKÜ
Wenn Kinder in ein Land mitgenommen werden, das nicht das Haager Übereinkommen unterzeichnet hat, ist die Rückholung eines Kindes über juristische Wege sehr schwierig - und manchmal unmöglich.

Deshalb sollte in all diesen Fällen zunächst alle Möglichkeiten einer Lösung und Regelung innerhalb der Familie ausgeschöpft werden. Dazu kann z.B. hilfreich sein, selbst in das Land zu reisen, in dem das Kind sich befindet, um mit dem entführenden Elternteil, mit den Schwiegereltern oder sonstigen wichtigen Personen der Familie zu sprechen. Aber: Dies kann auch mit Risiken verbunden sein, vor allem wenn man das Land nicht kennt, keine Unterstützung vor Ort hat und die Sprache nicht spricht. Bei einigen Ländern des islamischen Rechtskreise kommt hinzu, dass hier die Ehefrauen - auch wenn sie deutsche Staatsbürgerinnen sind - eine Ausreiseerlaubnis ihres Ehemannes benötigen, um das Land zu verlassen. Hier sollte also sehr gut überlegt sein, ob eine Reise in das jeweilige Land der richtige Schritt ist. Diese sollte dann jedenfalls gut vorbereitet sein. Man sollte sich vorab genau über die rechtlichen Bedingungen im jeweiligen Land informieren sowie über bestehende Einreise- und Ausreisebestimmungen. Adressen von Ansprechpartnern vor Ort, möglicherweise von Rechtsanwälten und der Deutschen Botschaft sollten zum Reisegepäck gehören.

Zu den rechtlichen Möglichkeiten: Wenn in Deutschland schon eine gerichtliche Sorgerechtsentscheidung getroffen wurde, kann man versuchen, diese im Ausland anerkennen und für vollstreckbar erklären zu lassen. Gibt es noch keine Sorgerechtsentscheidung, müsste ein entsprechendes Verfahren im Ausland angestrengt werden. Ein solches Verfahren von Deutschland aus zu betreiben ist in der Regel sehr langwierig. Aller Erfahrung nach besteht zudem nur wenige Aussicht auf Erfolg.

Wurde das Kind in einen Staat des islamischen Rechtskreises mitgenommen, kommt hinzu, dass selbst wenn der Mutter das Recht zugesprochen wurde, dass diese bei ihr leben dürfen, bezieht sich dies in der Regel nur auf das jeweilige Land. Die Kinder dürfen ohne Zustimmung des Vaters dennoch nicht nach Deutschland ausreisen, denn nach islamischem Recht bleibt die Entscheidungsgewalt über die Kinder immer beim Vater, im Konfliktfall kann die Mutter lediglich das Recht zur Pflege und Versorgung der Kinder vor Gericht erstreiten.

Wenn der Aufenthaltsort unbekannt ist -
Suche nach verschwundenen Kindern
In seltenen Fällen kommt es vor, dass ein Elternteil mit einem Kind verschwindet und der Aufenthaltsort lange oder auf Dauer unbekannt bleibt. Diese Situation ist sicher eine der schlimmsten, die einem Elternteil widerfahren kann. Ohne Informationen über den Aufenthaltsort haben Elternteile kaum Möglichkeiten etwas für die Rückkehr des Kindes zu unternehmen. Sie wissen zudem nicht wie es ihrem Kind geht, was es macht und ob sie es je wieder sehen werden.

In den letzten Jahren haben in verschiedenen Ländern einige Organisationen Seiten im Internet eingerichtet, auf denen Bilder und Daten verschwundener Kinder präsentiert werden, in der Hoffnung, dass auf diesem Weg Kinder gefunden werden.

In Deutschland gibt es z.B. die "Elterninitiative vermisste Kinder", die im Internet zu finden ist.

Informationen zu Kindesmitnahmen finden sich auch auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.

Auszug aus: Trennung und Scheidung binationaler Paare. Ein Ratgeber.

http://www.verband-binationaler.de/kindesmitnahme/

Re: Ausreisegenehmigung für mich mit meiner Tochter #168377
23/05/2005 07:36
23/05/2005 07:36

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Alles klar Stefanie! Schön, dass Du schon alles für Dein ungezeugtes Kind geregelt hast. Und stimmt, ist auch alles total übertrieben...und selbst wenn das Kind dann nicht mehr aus Tn. rauskommt, das wird dann auch nciht so heiss gegessen wie gekocht...schließlich ist es ja ein getauftes Kind...

@all: Also echt, wir könnt ihr nur so einen Unsinn behaupten, dass das Kind eines Moslems automatisch Moslem ist.... [Breites Grinsen] [Winken]

Re: Ausreisegenehmigung für mich mit meiner Tochter #168378
23/05/2005 07:47
23/05/2005 07:47

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Zitat:
Die Kinder dürfen ohne Zustimmung des Vaters dennoch nicht nach Deutschland ausreisen, denn nach islamischem Recht bleibt die Entscheidungsgewalt über die Kinder immer beim Vater, im Konfliktfall kann die Mutter lediglich das Recht zur Pflege und Versorgung der Kinder vor Gericht erstreiten.
Eine derartige Ausreisegenehmigung kann übrigens jederzeit widerrufen werden!

Re: Ausreisegenehmigung für mich mit meiner Tochter #168379
23/05/2005 07:47
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Weil wir unser Wissen weitergeben möchten, damit dies nachher in Zweifel gezogen wird.
Und alles ganz anders ist...........

Re: Ausreisegenehmigung für mich mit meiner Tochter #168380
23/05/2005 07:49
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Und weiter @Katja: weil wir andere Leute kennen die verheiratet sind und Kinder haben und deren Kinder Moslems sind....

Re: Ausreisegenehmigung für mich mit meiner Tochter #168381
23/05/2005 07:50
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@Steffi: du kannst in KEINEM Ehevertrag über ungeborene Kinder bestimmen!!! Auch bei geborenen Kindern wird im Falle einer Scheidung nach dem Wohl des Kindes entschieden und nicht vorher vertraglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht bestimmt!!!

(PS: diese Info ist von 2 unabhängigen Anwälten, die sich mit binationalem Eherecht auskennen und vom iaf)

PPS: falls ihr Kinder bekommt - dann lass sie deinem Mann nicht in den Arm legen...sonst flüstert er ihnen doch noch ins ohr... du kannst es doch nicht durch Worte ändern, daß dein Kind dann nicht automatisch Moslem ist...?!

Re: Ausreisegenehmigung für mich mit meiner Tochter #168382
23/05/2005 07:52
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Anna [daumen]
Wollte wirklich gerade das gleiche schreiben beim lesen von Steffis Beitrag. Du wars nur schneller [Winken]

Niemand wird ein Kind aufghalten können wenn er später trotz muslemischer Vater mal irgend einer andere Religion gehören will. Aber Fakt ist Fakt: wenn dein Mann wirklich Muslim ist, dann hat er normalerweise auch die Aufgabe dir viele Wichtige Details wie diese hier etwas näher zu bringen, denn mit diese Mentalität die sich auf paar "tollen" Exemplare von Muslims die auch Sünden machen wie trinken, nicht beten usw... Das geht doch niemand was an!
Ich denke das die Details wirklich nur das Mensch selbst und sein Gott angehen, also diese DIREKTE BEZIEHUNG die in diesen Fall nicht die beste ist!

Es gibt schon genug Muslims hier IN DEUTSCHLAND die mit Deutsche Frauen verheiratet sind und wo die Frau auch bestens über das Thema informiert sind. Sie wissen was Islam ist, und was eine Isalmische Kinder Erziehung in so einer Ehe von Bedeutung hat.

Früher oder später, und spätenstens dann wenn du auch tatsächlich eigene Kinder hat von dein TN Mann, wirst du verstehen was ich meine. Lass dir Zeit.

Re: Ausreisegenehmigung für mich mit meiner Tochter #168383
23/05/2005 07:53
23/05/2005 07:53

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Man kann sein Kind zur Kommunion schicken, es ist und bleibt, allein durch die Tatsache, dass der Vater Moslem ist, auch Moslem!

Re: Ausreisegenehmigung für mich mit meiner Tochter #168384
23/05/2005 07:56
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@Annegret: ich glaube, diese Information wird nie angenommen........

Re: Ausreisegenehmigung für mich mit meiner Tochter #168385
23/05/2005 07:59
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Ich gebe es auch langsam auf! Ich kann nicht verstehen, warum Fakten einfach ignoriert werden!

Re: Ausreisegenehmigung für mich mit meiner Tochter #168386
23/05/2005 08:00
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Vielleicht, weil man sich informiert hat, viele andere Leute kennt und alles vertraglich regelt? [Winken]

Re: Ausreisegenehmigung für mich mit meiner Tochter #168387
23/05/2005 08:03
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noch was.. was die Frage hier eigentlich angeht..

Es hat wenig damit zu tun ob das Kind ein Deutsches oder Arabisches Vorname- Nahchname hat, wie auch immer.

Wenn der Vater Tunesier ist, und dies auch do steht in der Geburtsurkunde, ist das Kind automatisch auch Tunesier, zumindest in Tunesien wird es als TUNESIER angesehen, und da braucht man schon ein TN Pass wenn alles legal sein sollte. In den ersten Monate kann es natürlich passieren dass die Eltern noch nicht dazu gekommen sind das Pass zu beantragen. Es ist nicht tragisch, aber das Kind eintragen lassen ist schon Pflicht wie hier schon geschrieben worden.

Am besten, beide Pässe vom Kind mitnehemen.
Meine kleine Tochter ist letzten August 04 mit mir nach TN gereist nur mit dem D-Pass, das TN werden wir erst in 2 Wochen beatragen. Die Botschaft weiß aber schon Bescheid. Mein Mann muss dabei sein. Auch mit Vollmacht uns so geht es nicht, habe mich erkundigt. Mann und Frau müssen beide zum TN Konsulat gehen. Das war uns bisher noch nicht möglich gewesen. Holen wir noch schnell nach [Breites Grinsen]

Wenn "Mama" selbst HT [Breites Grinsen] ist, braucht sie KEINE Ausreisgenehmigung [Winken]

Re: Ausreisegenehmigung für mich mit meiner Tochter #168388
23/05/2005 08:08
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Hallo Steffi,

ich habe dir dazu mal die Gesetze rein gestellt, daran kann man nichts ändern. Annegret hat dir dann noch einmal ein ganz wichtigen Bestandteil dazu raus gesucht und dies erklärt.
Du kannst alles schriftlich mit deinem Mann vereinbaren, aber wenn ihr in Tunesien seit und er nicht möchte das das Kind wieder mit nach Deutschland ausreisen tut, wird er dies auch durchsetzen, da hilft dir kein Schreiben da dann die Rechtssprechung von Tunesien gilt.
Meinst du ein Tunesischer Richter würde für eine Deutsche Frau entscheiden, ich kenne leider noch kein Urteil welches so ausging.

Hier schreiben wir auch nur über die Gesetzliche Lage, was nicht heißt das es immer so ist und bei dir so sein wird.

Claudia

Re: Ausreisegenehmigung für mich mit meiner Tochter #168389
23/05/2005 08:33
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Zitat:
Hier schreiben wir auch nur über die Gesetzliche Lage, was nicht heißt das es immer so ist und bei dir so sein wird.
[Durcheinander] Wieso - könnte es sein, dass Gesetze irgendwann für alle ausser steffihamm gelten? [Durcheinander]

Re: Ausreisegenehmigung für mich mit meiner Tochter #168390
23/05/2005 08:55
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Karmoussa: sie hat doch alles vertraglich geregelt... [Winken] [Boah!] [Wütend] [Schüchtern]

Re: Ausreisegenehmigung für mich mit meiner Tochter #168391
23/05/2005 09:00
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oh - ja sicher - wie konnte ich das vergessen....  -

Re: Ausreisegenehmigung für mich mit meiner Tochter #168392
23/05/2005 10:08
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für die die es immer noch nicht kapieren wollen........

Zitat:
Darf das Kind einer Mischehe (er: Muslim, sie: r.kath.) katholisch getauft werden?

Die Kinder einer Mischehe zwischen einem Muslim und einer Jüdin, Christin und Muslima müssen islamisch erzogen werden. Gleich, ob es ein Junge oder ein Mädchen ist. Deswegen ist eine katholische Taufe islamisch nicht erlaubt. Der Grund: Der Islam erlaubt es dem muslimischen Mann eine Angehörige der Religionen der Schrift zu heiraten. Dieser muß er dann Religionsfreiheit gewähren. Ein solches Ausmaß an Toleranz ist eine Eigenheit des Islam, die man bei anderen Glaubenslehren und Völkern kaum antrifft. Die Kindererziehung muß hingegen islamisch sein (was den Eheleuten vor dem Eintritt in die Ehegemeinschaft deutlich gesagt werden sollte). Der Grund dafür ist, dass der Islam zwar das o.g. Maß an Toleranz gegenüber der Ehefrau vorschreibt, dies aber keineswegs vom Christentum und Judentum einfordern kann. Deswegen sollen die Kinder einer solchen Ehe natürlich nach dem Islam erzogen werden. Zu den Verpflichtungen des Mannes bei der Erziehung seiner Kinder gehört, daß er gewährleistet, daß diese islamisch erzogen werden oder auch, daß die Kinder in ihm ein gutes Vorbild sehen. Er hat auch die Verantwortung für die finanzielle Absicherung seiner Familie.

--------------------------------------------------------------------------------

4. Islamische Erziehung von Kindern einer Mischehe (Muslim mit Christin oder Jüdin)?

Die Kinder einer Mischehe zwischen einem Muslim und einer Jüdin, Christin und Muslima, müssen islamisch erzogen werden. Deswegen ist eine katholische Taufe islamisch nicht erlaubt. Der Grund: Der Islam erlaubt es dem muslimischen Mann, eine Angehörige der Religionen der Schrift zu heiraten. Dieser muß er dann Religionsfreiheit gewähren. Ein solches Ausmaß an Toleranz ist eine Eigenheit des Islam, die man bei anderen Glaubenslehren und Völkern kaum antrifft. Die Kindererziehung muß hingegen islamisch sein (was eigentlich den Eheleuten vor dem Eintritt in die Ehegemeinschaft klar sein sollte). Der Grund dafür ist, daß der Islam zwar das oben genannte Maß an Toleranz gegenüber der Ehefrau vorschreibt, aber das heutige Christentum bzw. Judentum nicht als komplett richtige Religion betrachtet. Deswegen sollen natürlich die Kinder einer solchen Ehe nach dem Islam erzogen werden. Zu den Verpflichtungen des Mannes bei der Erziehung seiner Kinder gehört, daß er gewährleistet, daß diese islamisch erzogen werden oder auch, daß die Kinder in ihm ein gutes Vorbild sehen. Er hat auch die Verantwortung für die finanzielle Absicherung seiner Familie.


nachzulesen unter www.islam.de

Re: Ausreisegenehmigung für mich mit meiner Tochter #168393
23/05/2005 10:14
23/05/2005 10:14

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eine kleine persönlich anmerkung:

was ist das eigentlich für eine ehe/liebe, die nur aus verträgen bestehen soll? eine familie ist doch nicht irgendeine geschäftliche beziehung, die bis ins kleinste schriftlich festgelegt werden sollte. wenn man sich in einigen dingen sicherheit verschafft, gut und schön, aber jeden atemzug schriftlich zu fixieren, da kann ich nur sagen......TRAURIG!!!

Re: Ausreisegenehmigung für mich mit meiner Tochter #168394
23/05/2005 10:51
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Crazy: [daumen] ...zumal das auch gar nicht möglich ist...!!!

Re: Ausreisegenehmigung für mich mit meiner Tochter #168395
23/05/2005 15:46
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Om Eya,

habe ich dich richtig verstanden, dass Kinder von einer halbtunesischen Mama (logischerweise mit zwei Pässen) und einem tunesischen Papa diesen Ausreisewisch nicht brauchen und einfach hin und her können?

Liebe Grüße

Samia

Re: Ausreisegenehmigung für mich mit meiner Tochter #168396
23/05/2005 17:51
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Ja Samia [Breites Grinsen] Du hast mich ganz richtig verstanden. Diese Ausreisgenehmigung habe ich -aus versehen- das erste mal mit meiner großen Tochter gemacht und dann wurde es mir genau erklärt: ich bin genau wie Deutsche auch Tunesierin und deswegen brauche ich das nicht. Was für eine Erleichterung!

Re: Ausreisegenehmigung für mich mit meiner Tochter #168397
23/05/2005 19:55
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Hallo
@ omeya [Durcheinander] [nixweiss1]

Auch wenn Ihr mich jetzt alle für bekloppt haltet, damit kann ich leben, muss ich trotzdem noch einmal nachfragen.
Wenn ich als eine deutsche Frau einen deutschen und einen tunesischen Pass besitze, was ja durch aus möglich ist, benötige ich keine Ausreisegenehmigung für meine Kinder. Ist das richtig oder bin ich jetzt vollkommen falsch?

Oder gilt das nur für Frauen die ebenfalls aus einer binationalen Ehe stammen?

Liebe Grüße Moni und Euch allen noch einen schönen Abend! [winken2]

Re: Ausreisegenehmigung für mich mit meiner Tochter #168398
23/05/2005 19:59
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Liebe Moni: Wenn du beide Pässe hast: das Deutsche und das Tunesische hast du ja auch -selbsverständlich- die DEUTSCHE und die TUNESISCHE STAATSANGEHÖRIGKEIT, und somit bist du also AUCH Tunesierin, und alleine DAS reicht aus um dich von diese Last (Ausreisgenehmigung) zu befreien [Winken]

Man "fürchtet" sich nicht von Tunesische Frauen, obwohl sie meist viel mehr "anstellen" als "rein" Deutsche [Ha!] [Breites Grinsen] [Breites Grinsen] [Breites Grinsen]

Re: Ausreisegenehmigung für mich mit meiner Tochter #168399
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Münsterland
Liebe OM EYA,
ich bedanke mich recht herzlich für die Aufklärung. Jetzt habe ich alles verstanden.
[Breites Grinsen] Gruß, Moni

Re: Ausreisegenehmigung für mich mit meiner Tochter #168400
23/05/2005 20:07
23/05/2005 20:07
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VORSICHT, in den nächsten Sätzen handelt es sich nicht um ganz sicher Infos.. paar SACHEN die ich gehört habe und persönliche Vermutungen.. BITTE KORRIEGIEREN..

Wenn man nicht auch eine Binationale Ehe stammt, TUNSISCH-DEUTSCH, hat man ja die andere Staatsangehörigkeit irgendwann beantragt und dann bekommen. Das heißt, eine hast du automatisch duch Geburt von 2 Elternteile aus einem gleichen Land (oder wie auch immer), und die zweite St. "beantragt".
In diesem Fall ist es -glaube ich- im deutschen Recht nicht erleibt beide weiter zu besitzen. MAN MUSS AUF EINE FERZICHTEN bis zu ein bestimmtes Alter.. bis gestern dachte ich bis 24, dann habe ich gerstern gehört dass es schon mit 18 passieren muss. Das heißt, in diesem Fall darf man NUR EIN EIZIGES Pass besitzen.

(ich weiß auch von den vielen Fälle wo der zweite Pass einfach heimlich versteckt wird..)

In einer Binationale Ehe hat das Kind ja automatisch beide Staatsangehörigkeiten, und das kann ihm keiner wegnehmen.

WER KENNT SICH DEN DAMIT GUT AUS?? Was meint ihr dazu??? Die anderen?

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