Reform der tunesischen Krankenversicherung
Das tunesische Krankenversicherungssystem soll reformiert werden, um so eine Verbesserung der medizinischen Versorgung sowie der Verfügbarkeit von Medikamenten zu gewährleisten. Diese Zielsetzung ist die Grundlage für das Gesetz Nr. 2004-71 vom 2. August 2004, welches zum 1. Juli 2005 in Kraft treten wird. Zur endgültigen Umsetzung der Reform bedarf es aber noch des Erlasses von Verordnungen, die den gesetzlichen Rahmen mit konkreten Inhalten füllen.
Wichtige Neuerung ist die Einführung einer obligatorischen Grundversicherung, die die Behandlung in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens regelt. Daneben kann eine freiwillige Zusatzversicherung vom Versicherungsnehmer abgeschlossen werden.
Die Umsetzung des neuen Systems wird von einer neu eingerichteten „Caisse Nationale d’Assurance Maladie“ (CNAM) getragen, die dem Ministerium für soziale Sicherheit unterstellt ist und auch die Zuständigkeit für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie für Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall übernimmt.
Der Beitragssatz für die gesetzliche Basisversicherung im Rahmen des neuen Krankenversicherungssystem wird 6,75% des Arbeitslohnes bzw. der Bezüge betragen (Arbeitsgeberanteil 4% - Arbeitnehmeranteil 2,75%). Weiterhin zieht die „Caisse Nationale de la Sécurité Sociale“ (CNSS) sämtliche Beiträge ein und leitet diese dann an die CNAM weiter. Unklar ist noch, ob und in welcher Höhe die CNSS-Beiträge aufgrund der Auslagerung der neuen Krankenversicherung sinken werden. Bislang beträgt der Arbeitnehmeranteil 7,75% der Arbeitgeberanteil 16% vom Bruttolohn.