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Grundstückerwerb durch Ausländer
#149478
26/05/2004 07:55
26/05/2004 07:55
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Joined: May 2001
Beiträge: 44,033 Gera
Claudia Poser-Ben Kahla
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Mitglied***
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Gera
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Grundstückerwerb durch Ausländer (2) Ist die Einwilligung des Gouverneurs erforderlich, wenn ein deutsch-tunesisches Ehepaar sich für Gütergemeinschaft entscheidet?
Das Gesetz vom 9.11.1998 hat den ehelichen Güterstand der Gütergemeinschaft eingeführt, der fakultativ anstelle der gesetzlich vorgesehenen Gütertrennung gewählt werden kann. Auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits verheiratete Ehepaare können sich nachträglich noch für die Gütergemeinschaft entscheiden. Das Gesetz findet also ohne Einschränkung auf alle Eheleute Anwendung. Kann unter diesen Umständen das Gesetz durch die für jedes Grundstücksgeschäft, an dem ein Ausländer beteiligt ist, erforderliche Einwilligung des Gouverneurs zum Scheitern gebracht werden? Die Antwort muss aus folgenden Gründen negativ lauten: • Das Gesetz von 1998 sieht nirgendwo vor, dass die Einwilligung des Gouverneurs erforderlich ist, falls einer der Ehegatten Ausländer ist.• Artikel 24 des Gesetzes von 1998 bestimmt, dass „auf die Teilung und die Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens die Bestimmungen der Artikel 116 bis 130 des Code des Droits Réels anwendbar sind, soweit diese nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehen“. Das Gesetz von 1998 geht damit anderen Gesetzen vor. • Die Wahl der Gütergemeinschaft ist ein absolutes persönliches Recht wie das Recht auf Heirat und Scheidung und hängt nicht von der Einwilligung des Gouverneurs ab. • Das Erfordernis einer Einwilligung des Gouverneurs würde einen Unterschied zwischen tunesischen und gemischten Ehepaaren einführen. Ein tunesischer Ehemann, der mit einer Ausländerin verheiratet ist, würde anders behandelt als ein mit einer Tunesierin verheirateter Ehemann. Damit wäre Artikel 6 der tunesischen Verfassung verletzt, der bestimmt, dass alle Staatsbürger die gleichen Rechte und Pflichten haben und vor dem Gesetz gleich sind. • Aus der Wahl der Gütergemeinschaft folgt nicht unmittelbar die Übertragung des Eigentums an der Hälfte der Gemeinschaftsgüter, diese Übertragung findet erst bei der Auflösung der Ehe statt, besser noch bei der Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens. Das beiden Eheleuten auf der Grundlage ihrer Entscheidung gehörende Gemeinschaftsvermögen ist verschieden von dem eigenen Vermögen jedes Ehegatten, über das diese wie bei Gütertrennung frei verfügen können. Für Grundstücksgeschäfte, die die ausländische Ehefrau mit ihrem eigenen Vermögen tätigt, ist die Einwilligung des Gouverneurs erforderlich. • Ein Testament, das einen Ausländer begünstigt, wird vom Gesetzgeber als gültig angesehen (Art. 175 C.S.P.), damit der Erblasser in der Verfügung über sein Vermögen völlig frei ist. Dies gilt auch dann, wenn Erblasser und Begünstigter nicht derselben Konfession angehören. Die Einwilligung des Gouverneurs ist für diesen Grundstücksakt nicht erforderlich (Dekret von 1957). Da der Eigentumsübergang erst bei der Auflösung der Ehe stattfindet, hat der Grundbuchbeamte lediglich die Gütergemeinschaft oder den speziellen Vertrag bezüglich der unter die Gütergemeinschaft fallenden Immobilien in das Grundbuch einzutragen.
Artikel von Maître Farhat, übersetzt von Ursula Kopp-Salow
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Re: Grundstückerwerb durch Ausländer
#149479
14/07/2004 09:24
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Joined: Dec 2001
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Mabrouk
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Member
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Zitat: Grundstückerwerb durch Ausländer (2)
Hallo Claudia, gibt es hier vielleicht noch Teil 1?
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Re: Grundstückerwerb durch Ausländer
#149481
15/07/2004 08:28
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Joined: Jul 2002
Beiträge: 1,735 Löwengrube
Martha
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Löwengrube
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claudia: so steht es geschrieben, wie viele andere dinge auch. die fälle, die mir (persönlich) bekannt sind, waren fast alle nach 1998, und ich würde jedem raten, die genehmigung vom gouvernerat einzuholen, ist nur ein kleines papier und sorgt für zusätzlichen schutz. den gegenwert kannst du nur legal aus tunesien ausführen, wenn du anhand der überweisung (oder bei bargeld durch die deklaration am zoll bei einfuhr) nachweisen kannst, daß du das geld reingebracht hast, ausländer können keine landwirtschaftlichen grundstücke erwerben, es gibt noch mehr einschränkungen. und erwirtschaftete gewinne müssen im land bleiben.
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Re: Grundstückerwerb durch Ausländer
#149482
15/07/2004 08:50
15/07/2004 08:50
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Joined: Dec 2001
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Mabrouk
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Zitat: Ein Testament, das einen Ausländer begünstigt, wird vom Gesetzgeber als gültig angesehen (Art. 175 C.S.P.), damit der Erblasser in der Verfügung über sein Vermögen völlig frei ist. Dies gilt auch dann, wenn Erblasser und Begünstigter nicht derselben Konfession angehören. Die Einwilligung des Gouverneurs ist für diesen Grundstücksakt nicht erforderlich (Dekret von 1957).
Diese Passage zweifle ich stark an! Martha, kannst du vielleicht etwas dazu sagen?
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