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Grundstückerwerb durch Ausländer #149478
26/05/2004 07:55
26/05/2004 07:55
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Claudia Poser-Ben Kahla Offline OP
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Claudia Poser-Ben Kahla  Offline OP
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Grundstückerwerb durch Ausländer (2)
Ist die Einwilligung des Gouverneurs erforderlich, wenn ein deutsch-tunesisches
Ehepaar sich für Gütergemeinschaft entscheidet?

Das Gesetz vom 9.11.1998 hat den ehelichen Güterstand der Gütergemeinschaft eingeführt,
der fakultativ anstelle der gesetzlich vorgesehenen Gütertrennung gewählt werden kann. Auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits verheiratete Ehepaare können sich
nachträglich noch für die Gütergemeinschaft entscheiden. Das Gesetz findet also ohne Einschränkung auf alle Eheleute Anwendung.
Kann unter diesen Umständen das Gesetz durch die für jedes Grundstücksgeschäft, an dem ein
Ausländer beteiligt ist, erforderliche Einwilligung des Gouverneurs zum Scheitern gebracht werden?
Die Antwort muss aus folgenden Gründen negativ lauten:
• Das Gesetz von 1998 sieht nirgendwo vor, dass die Einwilligung des Gouverneurs erforderlich ist, falls einer der Ehegatten Ausländer ist.• Artikel 24 des Gesetzes von 1998 bestimmt, dass „auf die Teilung und die Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens die Bestimmungen der Artikel 116 bis 130 des Code des Droits Réels anwendbar sind, soweit diese nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehen“. Das Gesetz von 1998 geht damit anderen Gesetzen vor.
• Die Wahl der Gütergemeinschaft ist ein absolutes persönliches Recht wie das Recht auf Heirat und Scheidung und hängt nicht von der Einwilligung des Gouverneurs ab.
• Das Erfordernis einer Einwilligung des Gouverneurs würde einen Unterschied zwischen tunesischen und gemischten Ehepaaren einführen. Ein tunesischer Ehemann, der mit einer Ausländerin verheiratet ist, würde anders behandelt als ein mit einer Tunesierin verheirateter
Ehemann. Damit wäre Artikel 6 der tunesischen Verfassung verletzt, der bestimmt, dass alle Staatsbürger die gleichen Rechte und Pflichten haben und vor dem Gesetz gleich sind.
• Aus der Wahl der Gütergemeinschaft folgt nicht unmittelbar die Übertragung des Eigentums an der Hälfte der Gemeinschaftsgüter, diese Übertragung findet erst bei der Auflösung der Ehe statt, besser noch bei der Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens. Das beiden
Eheleuten auf der Grundlage ihrer Entscheidung gehörende Gemeinschaftsvermögen ist
verschieden von dem eigenen Vermögen jedes Ehegatten, über das diese wie bei Gütertrennung frei verfügen können. Für Grundstücksgeschäfte, die die ausländische Ehefrau mit ihrem eigenen Vermögen tätigt, ist die Einwilligung des Gouverneurs erforderlich.
• Ein Testament, das einen Ausländer begünstigt, wird vom Gesetzgeber als gültig angesehen (Art. 175 C.S.P.), damit der Erblasser in der Verfügung über sein Vermögen völlig frei ist.
Dies gilt auch dann, wenn Erblasser und Begünstigter nicht derselben Konfession angehören. Die Einwilligung des Gouverneurs ist für diesen Grundstücksakt nicht erforderlich (Dekret von 1957).
Da der Eigentumsübergang erst bei der Auflösung der Ehe stattfindet, hat der Grundbuchbeamte lediglich die Gütergemeinschaft oder den speziellen Vertrag bezüglich der unter die Gütergemeinschaft fallenden Immobilien in das Grundbuch einzutragen.

Artikel von Maître Farhat, übersetzt von Ursula Kopp-Salow

Re: Grundstückerwerb durch Ausländer #149479
14/07/2004 09:24
14/07/2004 09:24
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Mabrouk Offline
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Zitat:
Grundstückerwerb durch Ausländer (2)
Hallo Claudia, gibt es hier vielleicht noch Teil 1?

Re: Grundstückerwerb durch Ausländer #149480
14/07/2004 21:18
14/07/2004 21:18
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Claudia Poser-Ben Kahla Offline OP
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Claudia Poser-Ben Kahla  Offline OP
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Nein den habe ich dazu nicht, es waren verschiedene Themen und Infos und ich denke das dies die 2. Info war.

Claudia

Re: Grundstückerwerb durch Ausländer #149481
15/07/2004 08:28
15/07/2004 08:28
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Martha Offline
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claudia:
so steht es geschrieben, wie viele andere dinge auch.
die fälle, die mir (persönlich) bekannt sind, waren fast alle nach 1998, und ich würde jedem raten, die genehmigung vom gouvernerat einzuholen, ist nur ein kleines papier und sorgt für zusätzlichen schutz.
den gegenwert kannst du nur legal aus tunesien ausführen, wenn du anhand der überweisung (oder bei bargeld durch die deklaration am zoll bei einfuhr) nachweisen kannst, daß du das geld reingebracht hast, ausländer können keine landwirtschaftlichen grundstücke erwerben, es gibt noch mehr einschränkungen. und erwirtschaftete gewinne müssen im land bleiben.

Re: Grundstückerwerb durch Ausländer #149482
15/07/2004 08:50
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Mabrouk Offline
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Zitat:
Ein Testament, das einen Ausländer begünstigt, wird vom Gesetzgeber als gültig angesehen (Art. 175 C.S.P.), damit der Erblasser in der Verfügung über sein Vermögen völlig frei ist.
Dies gilt auch dann, wenn Erblasser und Begünstigter nicht derselben Konfession angehören. Die Einwilligung des Gouverneurs ist für diesen Grundstücksakt nicht erforderlich (Dekret von 1957).

Diese Passage zweifle ich stark an!
Martha, kannst du vielleicht etwas dazu sagen?

Re: Grundstückerwerb durch Ausländer #149483
15/07/2004 09:02
15/07/2004 09:02

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Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass es so praktiziert wird, da ich schon von anderen Fällen gehört habe.

Re: Grundstückerwerb durch Ausländer #149484
15/07/2004 09:55
15/07/2004 09:55
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Sousse
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annegha Offline
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annegha  Offline
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Aus Erfahrung kann ich dazu folgendes sagen: Eine muslimische Ehefrau erhält nach dem Tod des Ehemannes gesetzlich 1/5 des Vermögens. Eine Ehefrau einer anderen Konfession 1/3 des Vermögens, wenn dies von zwei Notaren, dokumentiert wurde. Demnach wäre die muslimische Ehefrau benachteiligt ???? Es ist auch schon vorgekommen, das eine deutsche Ehefrau nach dem vorhersehbarem Tode des Ehemannes, mit nichts da gestanden hat.

Diesbezüglich gibt es auch ein kleines Nachschlagewerk von der A.F.A.R.T mit dem Titel "Jasmin und Wasserpfeife", wo übrigens noch mehr interessante Dinge enthalten sind.

LG
Annegret II.

Re: Grundstückerwerb durch Ausländer #149485
15/07/2004 10:24
15/07/2004 10:24
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freddyhamster2003 Offline
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freddyhamster2003  Offline
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Ich glaube, von "Jasmin und Wasserpfeife" war hier vor längerem schon einmal die Rede, aber ich hab's verpasst und weiß auch nicht mehr, wo ich's finden kann [Schüchtern]
Ist das ein Buch oder eine Broschüre und wo bekomme ich das denn?

Liebe Grüße, freddyhamster2003

Re: Grundstückerwerb durch Ausländer #149486
15/07/2004 23:15
15/07/2004 23:15

A
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A



Ich denke, dass Du das Buch über das Institut fuer Auslandsbeziehungen beziehen kannst:

Jasmin und Wasserpfeife : Länder-Informationen für deutsch-tunesische Paare / Verband Binationaler Familien und Partnerschaften ; Verantw.: Hiltrud Stöcker-Zafari. - 2. überarb. Aufl.. - Frankfurt/Main : IAF, 2001. - 136 S. & Ill.; (Deutsch)
Schlagwörter: Tunesien; Deutschland; Deutsche; Tunesier; Ehe/Heirat; Mischehe; Alltag; Auslandsaufenthalt; Eherecht; Ländervergleich; Soziale Infrastruktur
Klassifkationen: SE05 Kulturaustausch/Kulturkontakt
Klassifkationen: RG01.14 Tunesien

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Institut fuer Auslandsbeziehungen, Stuttgart
Signatur: 23/409

Re: Grundstückerwerb durch Ausländer #149487
15/07/2004 13:05
15/07/2004 13:05
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freddyhamster2003 Offline
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freddyhamster2003  Offline
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Hallo Annegret,

dankeschööööön [winken3]