Zitat:
Ein Testament, das einen Ausländer begünstigt, wird vom Gesetzgeber als gültig angesehen (Art. 175 C.S.P.), damit der Erblasser in der Verfügung über sein Vermögen völlig frei ist.
Dies gilt auch dann, wenn Erblasser und Begünstigter nicht derselben Konfession angehören. Die Einwilligung des Gouverneurs ist für diesen Grundstücksakt nicht erforderlich (Dekret von 1957).

Diese Passage zweifle ich stark an!
Martha, kannst du vielleicht etwas dazu sagen?