http://www.bmi.bund.de/dokumente/Artikel/ix_87208.htm Übersicht der Neuregelungen des Zuwanderungsgesetzes
Neue Strukturen
Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Reduzierung der
Aufenthaltstitel
Das Aufenthaltsgesetz enthält nur noch zwei Aufenthaltstitel, die (befristete) Aufenthaltserlaubnis und die (unbefristete) Niederlassungserlaubnis
Bislang gibt es fünf Aufenthaltstitel: Aufenthaltsbefugnis, Aufenthaltsbewilligung,
befristete Aufenthaltserlaubnis, unbefristete Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsberechtigung.
Daneben noch die Duldung als "Pseudoaufenthaltstitel"
Größere
Übersichtlichkeit
Das neue Aufenthaltsrecht orientiert sich an den Aufenthaltszwecken (Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Familiennachzug, Humanitäre Gründe)
Das geltende Ausländerrecht orientiert sich an Aufenthaltstiteln unter denen unterschiedliche Aufenthaltszwecke subsumiert werden
Zusammenfassung
Aufenthaltsrecht und
Arbeitserlaubnisrecht
In das neue Aufenthaltsgesetz werden auch die wichtigsten Bestimmungen des Arbeitserlaubnisrechts aufgenommen. In Verbindung mit der (durch das BMA noch zu erlassenden RechtsVO) werden damit die entscheidenden Bestimmungen des Aufenthaltsrechts und des Arbeitserlaubnisrechts für Ausländer in einem Gesetz zusammengefasst.
Der Aufenthalt zu Erwerbszwecken richtet sich bislang nach dem Ausländergesetz, der ArbeitsaufenthalteVO, dem Sozialgesetzbuch (Drittes Buch), der ArbeitsgenehmigungsVO und der AnwerbestoppausnahmeVO
Verfahrensstraffung,
weniger Behördengänge
Im Bereich der nachfrageorientierten Arbeitsmigration ist die Arbeitserlaubnis als Inhalts- oder Nebenbestimmung Bestandteil des Aufenthaltstitels, der von der Ausländerbehörde erteilt wird (internes Zustimmungsverfahren). Der Ausländer hat max. 2 Behördengänge zu erledigen (Antrag und Abholung).
Nach geltendem Recht ist ein aufenthaltsrechtliches und ein arbeitsrechtliches Genehmigungsverfahren erforderlich. Es sind bis zu 4 Behördengänge erforderlich.
Ablaufbeispiel:
Ein Amerikaner, der in Deutschland ein Praktikum machen will, muss erst bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Dann braucht er die Zusicherung der Arbeitserlaubnis durch die Arbeitsverwaltung. Diese wiederum braucht er für die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung durch die Ausländerbehörde. Mit dieser dann bekommt er schließlich die Arbeitserlaubnis von der Arbeitsverwaltung.
Aufgaben-
bündelung
Bei einem neuen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge werden folgende Aufgaben zentralisiert:
fachliche Zuarbeit für die Bundesregierung zu Integrationsförderung und Erstellung von Informationsmaterial über Integrationsangebote für Ausländer und Spätaussiedler;
Durchführung eines Basissprachkurses und eines Orientierungskurses über private oder öffentliche Träger
Durchführung des Auswahlverfahrens zur Arbeitsmigration im Punktesystem;
Koordinierung der Informationen über die Arbeitsmigration zwischen den Ausländerbehörden, der Arbeitsverwaltung und den deutschen Auslandsvertretungen;
Führung des Ausländerzentralregisters;
Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung der freiwilligen Rückkehr
Zur Begutachtung der Migrationslage und der Aufnahme- und Integrationskapazitäten wird ein weisungsunabhängiger Sachverständigenrat für Zuwanderung und Integration eingerichtet, der jährlich ein Gutachten erstattet. Darüber hinaus wird mit dem Bundesamt ein Bundesinstitut für Bevölkerungs- und Migrationsforschung als unabhängige wissenschaftliche Forschungseinrichtung organisatorisch verbunden
Bislang wird nur ein Teil der Aufgaben von unterschiedlichen Behörden wahrgenommen (Bundesverwaltungsamt, Bundesanstalt für Arbeit, Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung)
Arbeitsmigration
Nachfrageorientierte
Arbeitsmigration
(Regelverfahren)
Offene und flexible Regelungen, um weiter gehende Steuerungs- und Begrenzungsmöglichkeiten zu erhalten. Die Vorrangprüfung durch die Arbeitsverwaltung wird vereinfacht.
Bislang gelten enge Regelungen für einzelne Berufsgruppen (ArbeitsaufenthalteVO, AnwerbestoppausnahmeVO).
Dauerhafter Aufenthalt
für Hochqualifizierte
Für Hochqualifizierte (z.B. Ingenieure, Informatiker, Mathematiker sowie Führungspersonal in Wissenschaft und Forschung) besteht die Möglichkeit der Gewährung eines Daueraufenthalts von Anfang an
Nach geltendem Recht Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für längstens fünf Jahre (Green-Card).
Punktesystem
(Angebotsorientierte
Arbeitsmigration)
Ergänzend kann im Bedarfsfall eine begrenzte Zahl besonders geeigneter Zuwanderer über ein Auswahlverfahren nach einem Punktesystem zuwandern. Es handelt sich dabei um ein zusätzliches optionales Steuerungsinstrument, das voraussichtlich zunächst nur einer sehr begrenzten Anzahl von Zuwanderern offen stehen wird. Die Auswahl erfolgt zentral durch das BAMF.
Bislang besteht keine entsprechende Möglichkeit
Arbeitsaufnahme
für
Studienabsolventen
Ausländischen Studienabsolventen kann nach Zustimmung durch die Arbeitsverwaltung die Arbeitsaufnahme ermöglicht werden. Sie sollen darüber hinaus eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu einem Jahr zur Arbeitsplatzsuche erhalten können.
Bislang müssen Studienabsolventen nach ihrem Abschluss Deutschland regelmäßig verlassen.
Selbständige
Die Zuwanderung von Selbständigen, die positive Auswirkungen auf Wirtschaft und Beschäftigung erwarten lässt, wird gesetzlich geregelt.
Bislang keine ausdrückliche gesetzliche Regelung.
Familiennachzug
Kindernachzug
Nachzugsanspruch bis zum 18. Lebensjahr generell bei Einreise im Familienverband. Bei Einreise nicht im Familienverband besteht ein Rechtsanspruch bis zum 18. Lebensjahr bei Kindern von GFK-Flüchtlingen, Hochqualifizierten oder Zuwanderern im Auswahlverfahren sowie generell für Kinder bis zum 12. Lebensjahr. Bei Vorliegen ausreichender deutscher Sprachkenntnisse besteht auch ein Anspruch für ältere Kinder. Im Übrigen ist ein Nachzug nach Ermessen möglich
Bislang ist ein Kindernachzug bis zur Vollendung des 16. Lebensjahrs möglich
Arbeitsaufnahme
für Familienangehörige
Nachziehende Familienangehörige haben künftig die gleiche Möglichkeit des Arbeitszugangs, wie die Person zu der sie nachziehen
Bislang gibt es i.d.R. nur nachrangigen Arbeitsmarktzugang nach einem Jahr Wartezeit
Humanitäre Aufnahme
Abschaffung der Duldung
Bessere Differenzierung
Bei den humanitären "Bleiberechten" wird zwischen Personen differenziert, die nicht zurückkehren können, und solchen die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren wollen. Ersteren soll ein befristetes Aufenthaltsrecht gewährt werden, während die Rückführung von Personen, die sich ihrer Ausreisepflicht absichtsvoll zu entziehen versuchen, in Zukunft strikter durchgesetzt wird. Die Aussetzung der Abschiebung wird auch künftig bescheinigt, aber nicht mehr als Duldung bezeichnet
Bislang werden die Betroffenen in einem aufenthaltsrechtlichen Schwebezustand belassen, unabhängig davon, ob sie die bestehenden Rückkehrhindernisse zu vertreten haben oder nicht. In der Regel wird eine sogenannte Duldung (Aussetzung der Abschiebung) ausgesprochen, die aber kein Aufenthaltsrecht begründet
Nichtstaatliche und geschlechtsspezifische Verfolgung
Das sog. "Kleine Asyl" und damit eine Aufenthaltserlaubnis erhalten künftig auch Opfer von nichtstaatlicher und geschlechtsspezifischer Verfolgung, wenn sie die Voraussetzungen der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen
Bisher erhielten Opfer nichtstaatlicher und geschlechtsspezifischer Verfolgung nur Abschiebungsschutz und eine Duldung
Härtefallregelung
Auf Ersuchen einer von der Landesregierung eingerichteten Stelle kann die Ausländerbehörde in Härtefällen eine Aufenthaltserlaubnis erteilen
Bisher gibt es keine derartige Regelung
Ausreisepflicht
Räumliche Beschränkung
Der Aufenthalt von ausreisepflichtigen Personen ist räumlich zu beschränken
Bislang ist die Duldung räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt.
Ausreiseeinrichtung
Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für Ausreisepflichtige schaffen. Ziel ist es, die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise zu fördern und die Beschaffung von Heimreisedokumenten zu beschleunigen.
Bereits bisher verpflichten manche Länder (Rheinland-Pfalz, Niedersachsen) einen Teil der Ausreisepflichtigen über Auflagen zur Wohnsitznahme in einer entsprechenden Einrichtung.
Identitätsfeststellung im
Visumverfahren
Zur Sicherung der Identitätsfeststellung können bei der Visabeantragung von Angehörigen einzelner Problemstaaten Lichtbilder und Fingerabdrücke gefertigt werden.
Bislang fehlt hierfür die rechtliche Grundlage.
Strafbarkeit der
Identitätstäuschung
Künftig soll bestraft werden, wer falsche Angaben über seine Identität oder Staatsangehörigkeit macht.
Bislang gibt es keine entsprechende Strafnorm.
Sozialleistungen
Ausreisepflichtige und Asylbewerber, die die Dauer ihres Aufenthalts rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, erhalten über 36 Monate hinaus abgesenkte Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, um keinen Anreiz zu bieten, die Asylverfahren und die Aufenthaltsbeendigung zu verzögern.
Nach der bisherigen Regelung erhalten ausreisepflichtige Personen und Asylbewerber nach 3 Jahren höhere Sozialleistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz.
Integration
Gesetzliche Regelung
des Mindestrahmens
Im Aufenthaltsgesetz wird ein Mindestrahmen staatlicher Integrationsangebote (Sprach- und Orientierungskurse zur Einführung in die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland) gesetzlich geregelt. Die Kostenbeteiligung des Bundes soll zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Mischfinanzierung durch Aufteilung in einen Basis- und einen Aufbausprachkurs erreicht werden, wobei der Bund die Durchführung und die Kosten des Basissprachkurses und des Orientierungskurses sowie sämtliche Kosten für die Integration der Aussiedler übernimmt. Die übrigen Kosten tragen die Länder.
Teilnahmeanspruch
Ausländer, die dauerhaft in das Bundesgebiet zuziehen, erhalten einen Anspruch auf Teilnahme an den Integrationskursen. Ausländer, die bereits in Deutschland leben, können im Rahmen verfügbarer Plätze ebenfalls an den Kursen teilnehmen. Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sind künftig für Neuzuwanderer Voraussetzung für die Gewährung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts. Die erfolgreiche Kursteilnahme ermöglicht eine Fristverkürzung bei der Einbürgerung von 8 auf 7 Jahre.
Teilnahmepflicht
Bei fehlenden Deutschkenntnissen besteht für Neuzuwanderer eine Teilnahmepflicht. Die Nichtteilnahme nach Beratung durch die Ausländerbehörde soll bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis berücksichtigt werden.
Im geltenden Recht gibt es keine entsprechende Regelungen.
Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern
Aufenthalt von
Unionsbürgern
Zur Verwirklichung der Freizügigkeit in der Europäischen Union wird die Aufenthaltserlaubnis für die Unionsbürgerinnen und -bürger abgeschafft. Zukünftig besteht nur noch eine Meldepflicht bei den Meldebehörden, die das Aufenthaltsrecht nur noch bescheinigen
Im geltenden Recht gibt es keine entsprechende Regelungen
Asylverfahren
Angleichung
Asylberechtigte
und "kleines Asyl"
Die aufenthaltsrechtliche Stellung von Inhabern des sog. "kleinen Asyls" wird der von Asylberechtigten angeglichen. Beide Gruppen erhalten zunächst einen befristeten Aufenthaltstitel. Nach drei Jahren erhalten sie bei unveränderten Voraussetzungen, die generell überprüft werden, einen dauerhaften Aufenthaltstitel
Bislang erhalten Asylberechtigte eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, Inhaber des sog. "kleinen Asyls" erhalten eine Aufenthaltsbefugnis.
Nach geltendem Recht ist die Anerkennung als Asylberechtigter unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen.
Maßnahmen zur
Steigerung der
Effektivität und zur Beschleunigung
Die Weisungsunabhängigkeit der Einzelentscheider und das Amt des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten werden abgeschafft. Dies dient auch der Vereinheitlichung der Entscheidungspraxis
Das erstinstanzliche Gerichtsverfahren wird künftig zwingend durch einen Einzelrichter durchgeführt
Antragsteller, die zwar bei Grenzbehörden oder bei Ausländerbehörden um Asyl nachsuchen, danach aber untertauchen und keinen förmlichen Asylantrag stellen, werden künftig in das Asylfolgeverfahren verwiesen
Nach Ablehnung oder Rücknahme eines Asylantrages entstandene Umstände (selbstgeschaffene Nachfluchtgründe) können in einem Folgeverfahren i.d.R. nicht mehr zur Gewährung des sog. "kleinen Asyls" führen
Ein Wechsel vom laufenden Asylverfahren in die Zuwanderung aus Erwerbsgründen wird ausgeschlossen. Hierauf werden die Asylantragsteller hingewiesen