Fr 02.06.2000
Aufenthaltsrecht für ausländische Ehegatten verbessert
Am 1. Juni 2000 ist eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, die die Rechtsstellung ausländischer Ehegatten und insbesondere vieler Frauen verbessert. Nach dem neuen § 19 des Ausländergesetzes erhalten ausländische Ehepartner im Fall der Trennung schon nach 2 statt wie bisher nach 4 Jahren ein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Auch die Härtefallklausel, nach der ein eigenständiges Aufenthaltsrecht bereits vor Ablauf dieser Frist erteilt werden kann, ist umgestaltet worden.
Dazu die Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister des Innern, Dr. Cornelie Sonntag-Wolgast: "Wir befreien ausländische Ehepartner - insbesondere Frauen - von dem Druck, sich misshandeln und ausbeuten zu lassen, weil sie außerhalb ihrer schrecklich zerstörten Gemeinschaft keine Existenzmöglichkeit für sich sehen. Es ist ein Beitrag zur Stärkung der Menschenwürde und zum Abbau von Gewalt im intimsten Bereich des Zusammenlebens. Auch dem Frieden in unserer Gesellschaft und der Integration von Zuwanderern dient die neue Regelung. Die Bundesregierung begrüßt nachdrücklich diesen Reformschritt."
Nach der früher geltenden Fassung wurden nur solche Situationen als Härtefälle anerkannt, bei denen dem ausländischen Ehepartner nach der Trennung die Rückkehr in sein Herkunftsland nicht zumutbar war, z.B. weil dort geschiedene Frauen geächtet sind oder ihnen ein eigenständiges Leben nicht möglich ist. Frauen, die in der Ehe misshandelt wurden oder die Misshandlung ihrer Kinder erleben mussten, waren dagegen oft vor die Wahl gestellt, bis zum Ablauf der Vierjahresfrist in der Ehe auszuharren oder die Bundesrepublik Deutschland wieder zu verlassen. Auch in diesen Fällen ist nach der neuen Härtefallklausel die Erteilung eines Aufenthaltsrechts möglich.