Aufenthaltsrecht für ausländische Ehegatten novelliert

Am 1. Juni 2000 ist eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, die die Rechtsstellung ausländischer Ehegatten und insbesondere vieler Frauen verbessert. Nach dem neuen § 19 des Ausländergesetzes (AuslG) erhalten ausländische Ehepartner im Fall der Trennung schon nach 2 statt wie bisher nach 4 Jahren ein eigenständiges Aufenthaltsrecht.

Die Härtefallklausel, nach der ein eigenständiges Aufenthaltsrecht bereits vor Ablauf dieser Frist erteilt werden kann, ist ebenfalls umgestaltet worden: Nach der früher geltenden Fassung wurden nur solche Situationen als Härtefälle anerkannt, bei denen dem ausländischen Ehepartner nach der Trennung die Rückkehr in sein Herkunftsland nicht zumutbar war, z.B. weil dort geschiedene Frauen geächtet sind oder ihnen ein eigenständiges Leben nicht möglich ist. Frauen, die in der Ehe mißhandelt wurden oder die Mißhandlung ihrer Kinder erleben mußten, waren dagegen oft vor die Wahl gestellt, bis zum Ablauf der Vierjahresfrist in der Ehe auszuharren oder die Bundesrepublik Deutschland wieder zu verlassen. Auch in diesen Fällen ist nach der neuen Härtefallklausel die Erteilung eines Aufenthaltsrechts möglich.

Mit der Neuregelung erfüllt sich eine seit Jahren erhobene Forderung von Parlamentarierinnen, Frauenverbänden, Menschenrechtsorganisationen und Vertretern aus Kirchen und Gewerkschaften. Profitieren können von der Neuregelung alle Personen, über deren Anträge zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht bestandskräftig entschieden ist.

Der Text des neuen § 19 AuslG lautet wie folgt:

§ 19 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, von dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn

die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat,
die eheliche Lebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen, oder
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand, und wenn
der Ausländer bis zum Eintritt der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen im Besitz der Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung war, es sei denn, er konnte aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Eine besondere Härte im Sinne von Satz 1 Nr. 2 liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht, oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes.

Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe angewiesen ist.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr zu verlängern; die Inanspruchnahme von Sozialhilfe steht dieser Verlängerung, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 3, nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis befristet verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung nicht vorliegen.

(3) Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 versagt werden, wenn gegen den Ehegatten ein Ausweisungsgrund vorliegt.

(4) Im übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis eines Ehegatten mit der unbefristeten Verlängerung zu einem eigenständigen, von dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängigen Aufenthaltsrecht.