Hallo,

ich weiss nicht, ob dieses Thema an anderer Stelle schon einmal diskutiert wurde. Hoffe nicht.
Das neue Aufenthaltsrecht besagt ja, dass ein Ausländer, der mit einer Deutschen verheiratet ist, zunächst eine befristete Aufenthaltsgenehmigung von 2 Jahren erhält.Aber auch nur dann, wenn er nachweisen kann, dass er in ehelicher Gemeinschaft mit einer Deutschen lebt. Danach erhält er für ein weiteres Jahr eine befristete. Diese aber unabhängig von einer Ehe mit einer Deutschen.
Nun aber meine Frage: Bei der ersten Aufenthaltsgenehmigung gibt es den Zusatz, dass der Ausländer keine selbständige Tätigkeit aufnehmen darf, also nur als Angestellter irgendwo seiner Arbeit nachgehen darf. Wie sieht das aber nach den 2 Jahren aus? Weiss jemand, ob er dann selbständig arbeiten darf? oder noch immer nicht. Wäre schön, wenn jemand darüber Bescheid wüsste.

Liebe Grüsse
Nicole