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Das „neue“ Gewaltschutzgesetz
Mit der Einführung des Gewaltschutzgesetzes zum 1. Januar 2002 kann die Polizei den ge-walttätigen Partner für 10 Tage aus der Wohnung verweisen. Aber was kommt danach? Zusammen mit den Amtsgerichten hat die Polizei einen Antrag für eine richterliche Unterlassungsverfügung entwickelt. Der Antrag kann hier heruntergeladen und ausgedruckt werden. (Unterlassungsverfügung)
Voraussetzung für eine Antragstellung nach dem Gewaltschutzgesetz beim Amtsgericht ist beispielsweise, dass Opfer Häuslicher Gewalt durch ihren Partner geschlagen oder eingesperrt wurden. Beantragt werden kann unter anderem, dass dem Opfer die Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen und dem Täter das Betreten verboten wird, und zwar unabhängig von den bestehenden Eigentums- und Mietverhältnissen. Im Gegensatz zu der Wohnungsverweisung durch die Polizei kann das örtliche Amtsgericht weiter anordnen, dass der Täter das Opfer nicht aufsuchen, bedrohen oder belästigen darf, weder persönlich, telefonisch oder über Dritte. Weitere Informationen sind dem Musterantrag zu entnehmen.
Verstöße gegen Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz sind Straftatbestände und werden durch die Polizei und Staatsanwaltschaft verfolgt.
Hier ein Link wie eine Unterlassungsverfügung ausschaut!
http://www1.polizei-nrw.de/mettmann/stepone/data/downloads/03/00/00/Antrag_GewSchG.pdf