Aufenthalt nach Scheidung
Haben Sie Ihre Aufenthaltsbewilligung durch Heirat erhalten und wird Ihre Ehe während der ersten fünf Jahre Ihres Aufenthaltes in der Schweiz geschieden, so muss überprüft werden, ob Ihre Aufenthaltsbewilligung noch verlängert werden kann.

Dabei werden sämtliche Umstände Ihrer persönlichen Situation berücksichtigt werden. Massgebend sind hauptsächlich folgende Umstände: Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz (insbesondere, wenn Kinder vorhanden sind), berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten, Integrationsgrad.

Ist ein Ehepartner (in der Regel die Ehefrau) Opfer von (häuslicher) Gewalt, so wird dies bei der Prüfung der Wegweisung gebührend berücksichtigt. (Weitere Informationen zum Thema häusliche Gewalt erhalten Sie bei der Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt BL, Tel. 061 925 62 38).


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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
Die Aufenthaltsbewilligung kann widerrufen werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen wurde, wenn eine mit ihr verbundene Bedingung nicht erfüllt wird oder wenn das Verhalten Anlass zu schweren Klagen gibt. So kann eine Aufenthaltsbewilligung z.B. widerrufen werden, wenn die betroffene Person bei der Anmeldung verschweigt, dass sie im Heimatland vorbestraft ist oder wenn sie durch ein Strafgericht verurteilt wurde (schwere Klagen).


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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
Das Ausländergesetz (ANAG) regelt nicht ausdrücklich, in welchen Fällen die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung verweigert werden darf. Dies ist jedoch sicher dann möglich, wenn ein Ausweisungs- oder Widerrufsgrund vorliegt. Ausländerinnen und Ausländer können unter anderem ausgewiesen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens durch ein Gericht verurteilt wurden oder wenn sie über längere Zeit massiv von der Sozialhilfe unterstützt werden mussten.


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Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung
Die Aufenthaltsbewilligung erlischt mit dem Ablauf der Bewilligungsfrist, mit der Erteilung einer Bewilligung in einem anderen Kanton, mit der Abmeldung, mit der tatsächlichen Aufgabe des Aufenthalts in der Schweiz sowie mit der Ausweisung.

Ausländerinnen und Ausländer geben ihren Aufenthalt in der Schweiz tatsächlich auf, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse ins Ausland verlegen. Auf eine Verlegung des Mittelpunktes der Lebensverhältnisse lassen schliessen: Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Kündigung der Wohnung, Auszahlung der Pensionskassengelder, Antritt einer Stelle im Ausland etc. Ausländerinnen und Ausländer müssen sich innerhalb eines Jahres mehrheitlich in der Schweiz aufhalten, damit ihre Aufenthaltsbewilligung weiterbesteht.

So, das habe ich Dir mal rausgesucht, hoffe Dir konnte damit gedient werden.

Dies bezieht sich für die Schweiz auf den Kanton Basel-Land, wenn Du genau Bescheid wissen willst, dann musst Du mir den Kanton angeben wo er wohnt, dann kann ich explizit nachschauen.

Im grossen und ganzen sind keine grossen Unterschiede in den Kantonen bzg. Gesetzgebungen, aber es können doch kleine Unterschiede sein.

www.bl.ch/docs/jpd/migration/main_migra.htm - 9k -

LG Assia