Da hilft wie so oft ein Blick ins Gesetz:
§ 1 I Bundeserziehungsgeldgesetz:
"Anspruch auf Erziehungsgeld hat, wer
1.
einen Wohnistz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
....
Die Anspruchsvoraussetzungen müssen bei Beginn des Leistungszeitraumes vorliegen.
..."
Gilt also, wenn das Kind, für das Erziehungsgeld in Anspruch genommen werden soll, bis einschl. 31.12.06 geboren ist und Du, falls sofort nach dem Mutterschutz Erziehungsgeld gezahlt wird,zu dem Zeitpunkt Deinen Wohnistz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt noch in Deutschland hast.
Rückfragen gerne.