Hallo,
sorry wenn ich jetzt etwas Spitz reagiere, aber die 1. Seite des Themas zeigt mir hier sehr viel Unwissenheit. Du fragst wieviele Sachen zu im Winter mit nach Tunesien nehmen möchtest, und hier möchtest du die Tunesische Staatsbürgerschaft zur Deutschen dazu, warum eigentlich?

Hier ein Auszug aus dem Staatsangehörigkeitsgesetz, welches noch gilt:
Der 2. Entwurf vom März 1999

Die deutsche Staatsangehörigkeit geht verloren, wenn . . .

Das "Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts", wie es er Deutsche Bundestag derzeit berät

Am vergangenen Freitag befaßte sich der Bundestag in erster Lesung mit dem Gesetzesentwurf von Bundesinnenminister Otto Schily (SPD) zur Reform des Staatsbürgerschaftsrechts. SPD, Grüne und FDP hatten dazu einen gemeinsamen Gruppenantrag eingebracht. Kernstück ist: Ausländerkinder mit zwei Pässen müssen sich bis zu ihrem 23. Lebensjahr für einen davon entschieden haben. Wir dokumentieren den Gesetzesentwurf im Wortlaut. Am 14. Januar 1999 hatten wir den ersten "Arbeitsentwurf" von Bundesinnenminister Schily dokumentiert.

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes

Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. I S. 2942) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)"

2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:

"4. durch Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7)."

b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

"4a. durch Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (§ 40a),"

c) In Nummer 5 wird nach der Angabe "16" die Angabe "und 40b" eingefügt.

3. Dem § 4 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und

2. eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt.

Der Erwerb der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit wird durch den für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständigen Standesbeamten eingetragen. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem [einsetzen: Datum des dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Artikel 5 Abs. 3 vorangehenden Kalendertages] im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn der deutsche Elternteil die Geburt innerhalb eines Jahres der zuständigen Auslandsvertretung anzeigt. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen."

4. § 7 wird wie folgt gefaßt:

"§ 7

Ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, der nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, erwirbt mit der Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf diejenigen Kinder, die ihre Deutscheneigenschaft von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten."

5. § 8 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:

"1. nach Maßgabe von § 37 handlungsfähig ist,"

6. Dem § 17 werden folgende Nummern 5 und 6 angefügt:

"5. durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländigen Staates (§ 28) oder

6. durch Erklärung (§ 29)".

7. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter ", der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat," gestrichen.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 ist bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, insbesondere zu berücksichten, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann."

8. Die §§ 28 und 29 werden wie folgt gefaßt:

"§ 28

Ein Deutscher, der auf Grund freiwilliger Verpflichtung ohne eine Zustimmung nach § 8 des Wehrpflichtgesetzes in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eintritt, verliert die deutsche Staatsangehörigkeit. Dies gilt nicht, wenn er auf Grund eines zwischenstaatlichen Vertrages dazu berechtigt ist.

§ 29

(1) Ein Deutscher, der nach dem [einsetzen: Datum des dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß, Artikel 5 Abs. 3 vorangehenden Kalendertages] die Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 oder durch Einbürgerung nach § 40b erworben hat und eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, hat mit Erreichen der Volljährigkeit zu erklären, ob er die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will. Die Erklärung bedarf der Schriftform.

(2) Erklärt der nach Absatz 1 Erklärungspflichtige, daß er die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Zugang der Erklärung bei der zuständigen Behörde verloren. Sie geht ferner verloren, wenn bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres keine Erklärung abgegeben wird.

(3) Erklärt der nach Absatz 1 Erklärungspflichtige, daß er die deutsche Staatsangehörigkeit behalten will, so ist er verpflichtet, die Aufgabe oder den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht bis zur Vollendung des 23 Lebensjahres geführt, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, es sei denn, daß der Deutsche vorher auf Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (Beibehaltungsgenehmigung) erhalten hat.

(4) Die Beibehaltungsgenehmigung nach Absatz 3 ist zu erteilen, wenn die Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder bei einer Einbürgerung nach Maßgabe von § 87 des Ausländergesetzes Mehrstaatigkeit hinzunehmen wäre.

(5) Die zuständige Behörde hat den nach Absatz 1 Erklärungspflichtigen auf seine Verpflichtungen und die nach den Absätzen 2 bis 4 möglichen Rechtsfolgen hinzuweisen. Der Hinweis ist zuzustellen. Die Zustellung hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres des nach Absatz 1 Erklärungspflichtigen zu erfolgen. Die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.

(6) Der Fortbestand oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach dieser Vorschrift wird von Amts wegen festgestellt. Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Feststellung des Fortbestands oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit erlassen."

9. Die §§ 36 und 37 werden wie folgt gefaßt:

§ 36

(1) Über die Einbürgerung werden jährlich Erhebungen, jeweils für das vorausgegangene Kalenderjahr, beginnend 2000, als Bundesstatistik durchgeführt.

(2) Die Erhebungen erfassen für jede eingebürgerte Person folgende Erhebungsmerkmale:

1. Geburtsjahr,

2. Geschlecht,

3. Familienstand,

4. Wohnort zum Zeitpunkt der Einbürgerung,

5. Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nach Jahren,

6. Rechtsgrundlage der Einbürgerung,

7. bisherige Staatsangehörigkeiten und

8. Fortbestand der bisherigen Staatsangehörigkeiten.

(3) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:

1. Bezeichnung und Anschrift der nach Absatz 4 Auskunftspflichtigen,

2. Name und Telekommunikationsnummern der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person und

3. Registriernummer der eingebürgerten Person bei der Einbürgerungsbehörde.

(4) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Einbürgerungsbehörden. Die Einbürgerungsbehörden haben die Auskünfte den zuständigen statistischen Ämtern der Länder jeweils zum 1. März zu erteilen. Die Angaben zu Absatz 3 Nr. 2 sind freiwillig.

(5) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, nicht jedoch für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den Statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.

§ 37

§ 68 Abs. 1 und 3, § 70 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 des Ausländergesetzes gelten entsprechend."

10. In § 39 werde nach den Wörtern "allgemeine Verwaltungsvorschriften" die Wörter "über die Ausführung dieses Gesetzes und anderer Gesetze, soweit sie staatsangehörigkeitsrechtliche Regelungen enthalten," eingefügt.

11. Nach § 40 werden folgende §§ 40a und 40b eingefügt:

§40a

Wer am [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 5 Abs. 2] Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, erwirbt an diesem Tag die deutsche Staatsangehörigkeit. Für einen Spätaussiedler, seinen nichtdeutschen Ehegatten und seine Abkömmlinge im Sinne von § 4 des Bundesvertriebenengesetzes gilt dies nur dann, wenn ihnen vor diesem Zeitpunkt eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes erteilt worden ist.

§ 40 b

Ein Ausländer, der am [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 5 Abs. 3] rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn bei seiner Geburt die Voraussetzungen des § Abs. 3 vorgelegen haben und weiter vorliegen. Der Antrag kann bis zum [einsetzen: Tag und Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Artikel 5 Abs. 3 vorangehenden Kalendertags sowie Jahreszahl des folgenden Kalenderjahres] gestellt werden."

Artikel 2

Änderung des Ausländergesetzes

Das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBI. I S. 1354, 1356), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. I S. 2970), wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 85 bis 87 werden wie folgt gefaßt:

§ 85

Einbürgerungsanspruch für Ausländer mit längerem Aufenthalt; Miteinbürgerung ausländischer Ehegatten und minderjähriger Kinder

(1) Ein Ausländer, der seit 8 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er

1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, daß er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden.

2. eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt,

3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann,

4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert und

5. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.

Von der in Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann.

(2) Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung, wenn ein minderjähriges Kind im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(3) Bei einem Ausländer, der das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nicht anzuwenden.

§ 86

Ausschlußgründe

(1) Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 85 besteht nicht, wenn

1. der Einbürgerungsbewerber nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder

2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden.

(2) Die Einbürgerung kann versagt werden, wenn ein Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1 vorliegt.

§ 87

Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit

(1) Von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1. das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,

2. der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert und der Ausländer der zuständigen Behörde einen Entlassungsantrag zur Weiterleitung an den ausländischen Staat übergeben hat.

3. der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat.

4. der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,

5. dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder

6. der Ausländer politisch Verfolgter im Sinne von § 51 ist oder wie ein Flüchtling nach dem Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge behandelt wird.

(2) Von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und Gegenseitigkeit besteht.

(3) Von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 kann abgesehen werden, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht und der Ausländer den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten hat und im Bundesgebiet in deutsche Lebensverhältnisse und in das wehrpflichtige Alter hineingewachsen ist.

(4) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

(5) Erfordert die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit die Volljährigkeit des Ausländers und liegen die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 im übrigen nicht vor, so erhält ein Ausländer, der nach dem Recht seines Heimatstaates noch minderjährig ist, abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 eine Einbürgerungszusicherung."

2. Die §§ 90 und 91 werden wie folgt gefaßt:

§ 90

Einbürgerungsgebühr

Die Gebühr für die Einbürgerung nach diesem Gesetz beträgt 500 Deutsche Mark. Sie ermäßigt sich für ein minderjähriges Kind, das miteingebürgert wird und keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat, auf 100 Deutsche Mark. Von der Gebühr kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt werden.

§ 91

Verfahrensvorschriften

Für das Verfahren bei der Einbürgerung gelten § 68 Abs. 1 und 3, § 70 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 entsprechend. Im übrigen gelten für das Verfahren bei der Einbürgerung einschließlich der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit die Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts."

3. Nach § 102 wird folgender § 102a eingefügt:

§ 102a

Übergangsregelung für Einbürgerungsbewerber

Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum [einsetzen: Datum der Einbringung des Gesetzentwurfs in den Deutschen Bundestag] gestellt worden sind, finden die §§ 85 bis 91 in der vor dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 5 Abs. 3] geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, daß sich die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 87 beurteilt."

Artikel 3

Folgeänderungen anderer Gesetze

§ 1

Änderung des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit

Das Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 14 § 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942), wird wie folgt geändert:

1. Der Zweite Abschnitt wird aufgehoben.

2. In § 9 Abs. 1 Satz 2, § 24 Abs. 1 und § 27 werden jeweils die Wörter "Reichs- und" gestrichen.

3. § 17 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:

(2) Hat der Erklärende oder der Antragsteller seinen dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist das Bundesverwaltungsamt zuständig.

(3) Ändert sich im Lauf des Verfahrens der die Zuständigkeit begründende dauernde Aufenthalt des Betroffenen, so kann die bisher zuständige Behörde das Verfahren fortführen, wenn der Betroffene einverstanden ist und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

§ 2

Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 6. Mai 1963 über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern

In Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 6. Mai 1963 über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern vom 29. September 1969 (BGBl. II S. 1953), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3714) werden die Wörter "Reichs- und" gestrichen.

§ 3

Änderung des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974

In Artikel 3 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3714) werden die Wörter "Reichs- und" gestrichen.

§ 4

Änderung des Gesetzes zur Verminderung

der Staatenlosigkeit

Artikel 2 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit und zu dem Übereinkommen vom 13. September 1973 zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit (Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit) vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1101) wird wie folgt gefaßt: "Für das Verfahren bei der Einbürgerung einschließlich der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gelten die Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts."

§ 5

Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes

In § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 43 des Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 17 Abs. 3" durch die Angabe "§ 17 Abs. 2" ersetzt.

§ 6

Änderung des Gesetzes über Personalausweise

Das Gesetz über Personalausweise in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1182), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Die Gültigkeitsdauer eines Personalausweises darf in den Fällen des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes den Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres des Inhabers solange nicht überschreiten, bis die zuständige Behörde den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt hat."

2. Dem § 2a Abs. 1 Satz 2 wird folgende Nummer 5 angefügt:

"5. Angaben zur Erklärungspflicht des Ausweisinhabers nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes."

§ 7

Änderung des Melderechtsrahmengesetzes

§ 2 Abs. 2 Nr. 3 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1430), geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1994 (BGBl. I S. 1497), wird wie folgt gefaßt:

"3. die Tatsache, daß

a) Paßversagungsgründe vorliegen, ein Paß versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise getroffen worden ist,

b) nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann."

§ 8

Änderung des Paßgesetzes

Das Paßgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1182), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 5 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

(1a) Die Gültigkeitsdauer eines Passes darf in den Fällen des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes den Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres des Inhabers solange nicht überschreiten, bis die zuständige Behörde den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt hat.

2. Dem § 21 Abs. 2 wird folgende Nummer 16 angefügt:

16. Angaben zur Erklärungspflicht des Ausweisinhabers nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes.

§ 9

Änderung des Personenstandsgesetzes

§ 70 Nr. 5 des Personenstandsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:

"5. die Eintragung der Staatsangehörigkeit in die Personenstandsbücher."

§ 10

Änderung des Bundesvertriebenengesetzes

§ 4 Abs. 3 Satz 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), das durch Art. 30 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl.I S. 594) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 4

Außerkraftreten bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-2, veröffentlichten bereinigten Fassung außer Kraft.

Artikel 5

Inkrafttreten

(1) Am Tage nach der Verkündung treten in Kraft:

Artikel 1 Nr. 3 hinsichtlich § 4 Abs. 3 Satz 3 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes, Artikel 1 Nr. 10 und Artikel 3 § 9.

(2) Am [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] treten in Kraft:

1. Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a) und b), Artikel 1 Nr. 4 und

2. Artikel 1 Nr. 11 hinsichtlich § 40a des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes.

(3) Im übrigen tritt dieses Gesetz am . . . in Kraft.