@ Assia
Zitat:
Ich habe nur allgemein gesprochen, was man halt so hört, und man kennt nun die Taktiken zur Genüge.
Das gleiche trifft aber auch auf Deutsche, Franzosen, Engländer usw. zu. Von Hören und sagen, kann man sich meiner Meinung nach kein Urteil bilden, und erst Recht nicht ein ganzes Volk unter einen Hut packen.

@ Katinka,
Zitat:
mich wundert sehr, wie naiv du bist. Du bist doch, wie du geschrieben hast mit einem Moslemen verheiratet, richtig? Dann wiesst du auch ganz genau, dass im Falle einer Scheidung die Kinder bei ihm bleiben, richtig? Da die Tunesier auch Muslime sind, wird dein Internetfreund dich nie respektieren, da du seinetwegen deine Ehe auf das Spiel setzt und vor allem deine Kinder.
Ich glaube du bist nicht ganz richtig auf dem laufenden und wenn du jemanden als Naiv hinstellst, solltest du auch wissen das deine Angaben schlicht weg falsch sind.

Bei wem bleiben gemeinsame Kinder?
Grundsätzlich behalten mit der Kindschaftsrechtsreform seit 01.07.1998 die Eltern auch nach einer Trennung gemeinsam die elterliche Sorge für ihre Kinder. Rechtlich gesehen bleibt also alles beim Alten. Die Eltern tragen weiterhin gemeinsam die Verantwortung für die Kinder. Wünscht ein Elternteil die alleinige elterliche Sorge für die Kinder, so ist ein entsprechender Antrag an das Familiengericht zu stellen. Das Familiengericht überträgt die alleinige elterliche Sorge nur dann, wenn äußerst wichtige Gründe vorliegen und wenn beim Weiterführen der gemeinsamen elterlichen Sorge das Wohl des Kindes gefährdet wäre. ***ueller Missbrauch eines Elternteils, nachgewiesene wiederholte grobe Vernachlässigung der Kinder oder eine befürchtete Kindesmitnahme ins Ausland können beispielsweise eine Ausnahme darstellen.

Die gemeinsame elterliche Sorge kann in der Praxis bei anhaltender Trennung nicht von beiden Elternteilen so umfassend wahrgenommen werden, als wenn die Eltern noch als Paar zusammen wohnen würden. Realistisch gesehen und auch rechtlich entsprechend geregelt, kann der Elternteil, bei dem die Kinder nicht wohnen, nur dann mitbestimmen, wenn es um wesentliche Angelegenheiten der elterlichen Sorge geht. Die Grundentscheidung, wo die Kinder leben sollen, ist gemeinsam zu fällen, aber Entscheidungen des Alltags trifft der Elternteil allein, bei dem die Kinder leben. Hierzu zählen beispielsweise ein Besuch bei den Großeltern, bei Nachbarn, eine Fahrt ins Ferienlager, ein Arztbesuch bei einer leichten Erkrankung wie Grippe oder der routinemäßige Zahnarztbesuch. Steht aber eine Operation an, ein Schulwechsel, die Bestimmung der Schulform oder die erste Fremdsprache, so ist die Entscheidung hierüber gemeinsam von beiden Elternteilen zu treffen.

Bei Schwierigkeiten und Konflikten sollten Eltern Hilfe in Anspruch nehmen. Die erste Anlaufstelle ist stets das Jugendamt, das gegebenenfalls auch an geeignete Beratungsstellen verweist. Stellen sich Probleme bei der Durchführung des Umgangs ein oder ist eine Kindesmitnahme zu befürchten, so sieht die Kindschaftsrechtsreform die Möglichkeit eines begleiteten Umgangs vor.

Der ausländische Partner droht, die Kinder ins Ausland zu bringen
Binationale Familien mit Kindern müssen zusätzlich zu dem allgemeinen Trennungsstress oft mit der großen Angst umgehen, dass der nichtdeutsche Partner die gemeinsamen Kinder in sein Herkunftsland mitnehmen könnte. Drohungen dieser Art sind vielleicht schon oft im Streit gefallen, ob sie aber in die Tat umgesetzt werden, kann niemand vorhersehen. Zumindest gedanklich scheint diese Möglichkeit in Betracht gezogen werden. Deshalb sollten Drohungen dieser Art stets ernst genommen und um Unterstützung beispielsweise bei Beratungsstellen nachgefragt werden. Vielfach ist es hilfreich, mit einem außenstehenden Menschen dieses Problem anzuschauen und vor allem dahingehend zu untersuchen, ob eine Kindesmitnahme wirklich realistisch ist. Sollte in der vorliegenden Situation zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragt werden, um bei Bedarf weitere rechtliche Möglichkeiten in der hand zu haben? Dies alles will gut überlegt sein. Vorschnelles Handeln verringert nicht die Gefahr der Kindesmitnahme. Und: einen absoluten Schutz davor gibt es nicht!

Der inländische Partner droht, eine Ausweisung ins
Herkunftsland zu veranlassen
Aufgrund dieser Drohung halten vor allem nichtdeutsche Frauen oftmals länger als nötig in einer Ehe aus. Es ist dringend anzuraten, sich nicht allein auf die Auskünfte des Ehemannes zu verlassen, sondern gezielt Informationen beispielsweise bei Beratungsstellen einzuholen. Weitere Informationen unter der Rubrik Aufenthalt unter dem Aspekt eigenständiger Aufenthalt.

Gewaltschutz
Am 01.01.2002 ist nach langjährigen Diskussionen das Gewaltschutzgesetz in Kraft getreten. Mit diesem neuen Gesetz soll der zivilrechtliche Schutz vor Gewalttaten, Bedrohungen und Nachstellungen im privaten Umfeld verbessert und die Überlassung der gemeinsamen Wohnung bei Gewalttätigkeiten durch den Partner erleichtert werden.
Welches Recht gilt für binationale Familien?
Art. 14 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch).

Bei binationalen Paaren kommt jeder Ehepartner aus einer anderen Rechtsordnung, wobei beide Rechtskreise unterschiedliche Auffassungen über die Rechte und Pflichten von Mann und Frau haben können. In fast allen Ländern gibt es ein "Internationales Privatrecht". Es regelt, welches Recht in einer binationalen Ehe zur Anwendung kommt, das des Mannes oder das der Frau. Es sollte realisiert werden, dass jedes nationale Recht an den Grenzen des jeweiligen Landes endet. Jedes Gericht geht von den Gesetzen des jeweils eigenen Landes aus. Ist es aufgrund seines eigenen Internationalen Privatrechts gehalten ausländisches Recht anzuwenden, so ist ihm dies nur soweit möglich, wie Informationen über das ausländische Recht vorliegen und nur soweit, wie das Gericht es versteht.

Rufen Paare unterschiedlicher Nationalität ein Familiengericht in Deutschland an, so sieht das deutsche Internationale Privatrecht für die in Deutschland lebenden Familien zur Frage, welches Recht angewendet werden soll, folgende Stufenregelung vor:

* Erste Stufe: gemeinsame Staatsangehörigkeit (z.B. deutsch/deutsch, türkisch/türkisch usw.);

Bei gleicher Staatsangehörigkeit gilt das gemeinsame Heimatrecht. Daraus folgt, dass ein deutsches Familiengericht zum Beispiel bei einem griechischem Ehepaar für die Scheidung griechisches Recht anwenden muss; bei einem türkischem Ehepaar türkisches Scheidungsrecht.

* Zweite Stufe: gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt;

Haben die Ehegatten keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, so ist das Recht des Staates maßgebend, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt gehabt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das bedeutet, dass auf Ehen, in denen zwei verschiedene Staatsangehörigkeiten vorliegen (z.B. deutsch/türkisch, türkisch/französisch) deutsches Recht angewandt wird, wenn die Familie in Deutschland zuletzt zusammengelebt hat. Diese Regelung gilt erst seit der Reform des internationalen Privatrechts im Jahre 1986.

Eine Ehe zwischen einer deutschen Frau und einem türkischen Mann oder zwischen einer brasilianischen Frau und einem deutschen Mann richtet sich somit nach deutschem Recht, wenn die Paare in Deutschland leben. Das bedeutet aber auch, dass zum Beispiel auf eine deutsch/türkische Ehe, die in der Türkei geführt wurde, türkisches Recht angewendet wird, auch dann, wenn die deutsche Frau nach Deutschland zurückkehrt und hier ein deutsches Gericht anruft.

* Dritte Stufe: gemeinsame engste Verbundenheit

Haben die Ehegatten weder eine gemeinsame Staatsangehörigkeit noch einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, so gilt das Recht des Staates, dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind.

Vielleicht hilft dir dies ein wenig um auf den aktuellen Stand zu kommen.

http://www.verband-binationaler.de/trennungscheidung/

Claudia


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