So leicht ist es leider nicht mehr:

Die Scheidung
Die richtige Anwältin/den richtigen Anwalt finden
Verlief die Trennungszeit ohne anwaltliche Beratung und Unterstützung, besteht nun für ein Scheidungsverfahren in Deutschland Anwaltszwang. Dies gilt sowohl für die Einreichung des Scheidungsantrags beim zuständigen Familiengericht als auch für die Antragstellung zum Unterhalt oder zum Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs oder aber, um sich gegen die Durchführung der Scheidung selbst zu wenden.

Wer noch nie mit einem Anwalt/einer Anwältin zu tun hatte, sollte sich an die örtliche Anwaltskammer wenden und dort nach Rechtsanwälten/-innen fragen, die sich auf das Familienrecht spezialisiert haben. Seit einigen Jahren gibt es auch Fachanwälte für Familienrecht. Zudem ist es in binationalen Angelegenheiten häufig hilfreich, wenn der Anwalt/die Anwältin auch über Kenntnisse des Ausländerrechts verfügt, um ausländerrechtliche Konsequenzen zu wissen und entsprechend beraten zu können.

Welches Recht gilt für binationale Familien?
Art. 14 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch).

Bei binationalen Paaren kommt jeder Ehepartner aus einer anderen Rechtsordnung, wobei beide Rechtskreise unterschiedliche Auffassungen über die Rechte und Pflichten von Mann und Frau haben können. In fast allen Ländern gibt es ein "Internationales Privatrecht". Es regelt, welches Recht in einer binationalen Ehe zur Anwendung kommt, das des Mannes oder das der Frau. Es sollte realisiert werden, dass jedes nationale Recht an den Grenzen des jeweiligen Landes endet. Jedes Gericht geht von den Gesetzen des jeweils eigenen Landes aus. Ist es aufgrund seines eigenen Internationalen Privatrechts gehalten ausländisches Recht anzuwenden, so ist ihm dies nur soweit möglich, wie Informationen über das ausländische Recht vorliegen und nur soweit, wie das Gericht es versteht.

Rufen Paare unterschiedlicher Nationalität ein Familiengericht in Deutschland an, so sieht das deutsche Internationale Privatrecht für die in Deutschland lebenden Familien zur Frage, welches Recht angewendet werden soll, folgende Stufenregelung vor:

* Erste Stufe: gemeinsame Staatsangehörigkeit (z.B. deutsch/deutsch, türkisch/türkisch usw.);

Bei gleicher Staatsangehörigkeit gilt das gemeinsame Heimatrecht. Daraus folgt, dass ein deutsches Familiengericht zum Beispiel bei einem griechischem Ehepaar für die Scheidung griechisches Recht anwenden muss; bei einem türkischem Ehepaar türkisches Scheidungsrecht.

* Zweite Stufe: gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt;

Haben die Ehegatten keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, so ist das Recht des Staates maßgebend, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt gehabt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das bedeutet, dass auf Ehen, in denen zwei verschiedene Staatsangehörigkeiten vorliegen (z.B. deutsch/türkisch, türkisch/französisch) deutsches Recht angewandt wird, wenn die Familie in Deutschland zuletzt zusammengelebt hat. Diese Regelung gilt erst seit der Reform des internationalen Privatrechts im Jahre 1986.

Eine Ehe zwischen einer deutschen Frau und einem türkischen Mann oder zwischen einer brasilianischen Frau und einem deutschen Mann richtet sich somit nach deutschem Recht, wenn die Paare in Deutschland leben. Das bedeutet aber auch, dass zum Beispiel auf eine deutsch/türkische Ehe, die in der Türkei geführt wurde, türkisches Recht angewendet wird, auch dann, wenn die deutsche Frau nach Deutschland zurückkehrt und hier ein deutsches Gericht anruft.

* Dritte Stufe: gemeinsame engste Verbundenheit

Haben die Ehegatten weder eine gemeinsame Staatsangehörigkeit noch einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, so gilt das Recht des Staates, dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind.

Zur Veranschaulichung einige Beispiele:
Eine Philippinin möchte sich von ihrem philippinischen Ehemann scheiden lassen, beide leben in Frankfurt. Bei einer Scheidung muss das deutsche Familiengericht philippinisches Recht anwenden, da eine gemeinsame Staatsangehörigkeit vorliegt. Da das philippinische Recht keine Scheidung kennt, kann die Ehe in Deutschland nicht geschieden werden.

Eine Deutsche, die mit einem Ägypter verheiratet ist und mit ihm in Deutschland lebt, wird nach deutschem Recht geschieden.

Karin S., die mit ihrem türkischen Ehemann in Ankara gelebt hat und sich von diesem dort getrennt hat, kann nach ihrer Rückkehr nach München die Scheidung zwar dort beantragen, diese wird jedoch nach türkischem Recht durchgeführt.

Monika S., die als Deutsche mit einem Philippinen verheiratet ist und auf den Philippinen gelebt hat, kann in Deutschland nach deutschem Recht geschieden werden, obwohl zunächst das philippinische Recht zur Anwendung käme, dieses aber keine Scheidung kennt. Art. 17 EGBGB sieht eine Sonderklausel zugunsten von deutschen Staatsangehörigen vor: Wenn sich eine Deutsche oder ein Deutscher nach dem berufenen ausländischen Recht nicht scheiden lassen kann, kann die Scheidung nach deutschem Recht verlangt werden.

Bei Joan S., einer Amerikanerin, die mit ihrem deutschen Ehemann in England gelebt hat, wird die Scheidung nach englischem Recht geprüft.

Oft ist es für den beratenden Anwalt/die beratende Anwältin schwierig, eine verbindliche Prognose abzugeben, nach welchem Recht die Scheidung ausgesprochen werden wird. Die Entscheidung hierüber trifft der Familienrichter/die Familienrichterin.

Binationale Paare haben aber auch die Möglichkeit, durch einen notariellen Ehevertrag eine Rechtswahl zu treffen und folglich eines der beiden Heimatrechte für ihre Ehe wählen. Siehe auch Kapitel über Eheverträge.

Wichtig: Die Regelung der Scheidungsfolgen, zum Beispiel Unterhalt, Sorgerecht, Versorgungsausgleich richtet sich immer nach deutschem Recht.

Nichtigkeit und Aufhebung der Ehe
Hin und wieder erreichen uns Anfragen, in denen Menschen erklären, dass sich die erst kürzlich geschlossene Ehe als Irrtum herausstellte, z.B. weil der Angeheiratete unrichtige Angaben über seine Vergangenheit machte oder bereits eine Ehefrau im Herkunftsland hat, mit der er traditionell verheiratet ist. Dann steht schnell die Frage im Raum, ob diese Ehe für nichtig erklärt werden kann. Dies ist nicht möglich. Selbst wenn sie nur für sehr kurze Zeit bestand, ist sie nur durch eine Scheidung aufzuheben.

Die Aufhebung einer Ehe ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich (§1314 BGB).
usw. siehe Beitrag oben von mir