Liebe Claudia,

du solltest einfach nur richtig lesen, wenn ich das mal so sagen darf! Der von mir eingestellte Artikel besagt lediglich, dass du bei einem Grundstückskauf einen Ehevertrag machen kannst und einen Vermerk über diesen Ehevertrag ins Grundbuch eintragen lassen kannst! Es besagt NICHT, dass du damit auch Grundstücksbesitzerin bist - ABER im Falle einer Scheidung kann dein Mann dieses Grundstück auch nicht einfach ohne deine Einwilling verkaufen und du kannst es zur Not auch pfänden lassen um z.B. wieder an dein Geld ranzukommen!

ich zitiere nochmals:
Zitat:
Aus der Wahl der Gütergemeinschaft folgt nicht unmittelbar die Übertragung des Eigentums an der Hälfte der Gemeinschaftsgüter, diese Übertragung findet erst bei der Auflösung der Ehe statt, besser noch bei der Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens. Das beiden
Eheleuten auf der Grundlage ihrer Entscheidung gehörende Gemeinschaftsvermögen ist
verschieden von dem eigenen Vermögen jedes Ehegatten, über das diese wie bei Gütertrennung frei verfügen können. Für Grundstücksgeschäfte, die die ausländische Ehefrau mit ihrem eigenen Vermögen tätigt, ist die Einwilligung des Gouverneurs erforderlich.

und der letzte Satz besagt nichts anderes als das was du auch aufgeführt hast. [daumen1]