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Re: Ehevertrag mit mosl. Partner
#140225
26/03/2006 13:47
26/03/2006 13:47
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Joined: Oct 2005
Beiträge: 242 Germany
Sajana
Mitglied
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Beiträge: 242
Germany
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Zitat: Egal ob man in Tunesien ein Haus bauen möchte zusammen, wenn Sie und er Geld in diesen Bau stecken, dann wird es immer nach tun. Recht verhandelt, dann hilft auch kein Ehevertrag in Tunesien etwas
Das ist nicht richtig was du da sagst! Lest Euch mal den Artikel eines tun. Rechtsanwaltes durch, der wurde auf der Homepage der deutsch-tun. Industrie und Handelskammer veröffentlicht. Man beachte insbesondere den letzten Satz:
Das Gesetz vom 9.11.1998 hat den ehelichen Güterstand der Gütergemeinschaft eingeführt, der fakultativ anstelle der gesetzlich vorgesehenen Gütertrennung gewählt werden kann. Auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits verheiratete Ehepaare können sich nachträglich noch für die Gütergemeinschaft entscheiden. Das Gesetz findet also ohne Einschränkung auf alle Eheleute Anwendung. Kann unter diesen Umständen das Gesetz durch die für jedes Grundstücksgeschäft, an dem ein Ausländer beteiligt ist, erforderliche Einwilligung des Gouverneurs zum Scheitern gebracht werden? Die Antwort muss aus folgenden Gründen negativ lauten: • Das Gesetz von 1998 sieht nirgendwo vor, dass die Einwilligung des Gouverneurs erforderlich ist, falls einer der Ehegatten Ausländer ist.• Artikel 24 des Gesetzes von 1998 bestimmt, dass „auf die Teilung und die Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens die Bestimmungen der Artikel 116 bis 130 des Code des Droits Réels anwendbar sind, soweit diese nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehen“. Das Gesetz von 1998 geht damit anderen Gesetzen vor. • Die Wahl der Gütergemeinschaft ist ein absolutes persönliches Recht wie das Recht auf Heirat und Scheidung und hängt nicht von der Einwilligung des Gouverneurs ab. • Das Erfordernis einer Einwilligung des Gouverneurs würde einen Unterschied zwischen tunesischen und gemischten Ehepaaren einführen. Ein tunesischer Ehemann, der mit einer Ausländerin verheiratet ist, würde anders behandelt als ein mit einer Tunesierin verheirateter Ehemann. Damit wäre Artikel 6 der tunesischen Verfassung verletzt, der bestimmt, dass alle Staatsbürger die gleichen Rechte und Pflichten haben und vor dem Gesetz gleich sind. • Aus der Wahl der Gütergemeinschaft folgt nicht unmittelbar die Übertragung des Eigentums an der Hälfte der Gemeinschaftsgüter, diese Übertragung findet erst bei der Auflösung der Ehe statt, besser noch bei der Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens. Das beiden Eheleuten auf der Grundlage ihrer Entscheidung gehörende Gemeinschaftsvermögen ist verschieden von dem eigenen Vermögen jedes Ehegatten, über das diese wie bei Gütertrennung frei verfügen können. Für Grundstücksgeschäfte, die die ausländische Ehefrau mit ihrem eigenen Vermögen tätigt, ist die Einwilligung des Gouverneurs erforderlich. • Ein Testament, das einen Ausländer begünstigt, wird vom Gesetzgeber als gültig angesehen (Art. 175 C.S.P.), damit der Erblasser in der Verfügung über sein Vermögen völlig frei ist. Dies gilt auch dann, wenn Erblasser und Begünstigter nicht derselben Konfession angehören. Die Einwilligung des Gouverneurs ist für diesen Grundstücksakt nicht erforderlich (Dekret von 1957). Da der Eigentumsübergang erst bei der Auflösung der Ehe stattfindet, hat der Grundbuchbeamte lediglich die Gütergemeinschaft oder den speziellen Vertrag bezüglich der unter die Gütergemeinschaft fallenden Immobilien in das Grundbuch einzutragen. Artikel von Maître Farhat, übersetzt von Ursula Kopp-Salow
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