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Ehevertrag mit mosl. Partner
#140203
24/03/2006 13:46
24/03/2006 13:46
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Joined: Feb 2006
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Yuliya
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Hallo Zusammen, Es ist mir bewusst, dass dieses Thema nicht neu ist. SORRY. Die Links von Claudia habe ich auch gelesen und sehr viel hilfreiche Information gefunden. Danke an dieser Stelle. ----------------------------- Es geht um Recht der Frau ohne extra Erlaubnis des Mannes zu verreisen, Land zu verlassen, arbeiten zu gehen usw. Ist beim Leben in Europa vielleicht nicht soooooo wichtig, aber man weiß ja nie was in späterem Leben auf einen zukommt. -------------------------------------- Ich habe verstanden, dass solche Verträge VOR der Hochzeit bei einem Notar (direkt beim Standesamt?) zusammengestellt werden können. Und jetz die Fragen dazu: 1)Gibt es irgendwo Links oder Adressen, wo man Beispiele für solche Verträge auf Deutsch/Franz?/Arabisch? finden kann? Es gibt doch bestimmt Standardformulierungen oder sowas. 2) Müssen diese Verträge bei der Anmeldung einer Eheschließung mit den anderen Unterlagen abgegeben werden, oder können später nachgereicht werden? 3)Hat es überhaupt jemand von euch (frischverheirateten) gemacht, oder findet ihr, das es nicht wichtig ist? Und es geht mir dabei nicht um Klärung von finanziellen Dingen wie Gütetrennung oder sowas, sondern wirklich um o.g. spezifische Sachen, die nur beim Heiraten mit einem mosl. Partner in Frage kommen. Bin auf eure A´ntworten gespannt. ![[Smile]](images/icons/smile.gif)
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Re: Ehevertrag mit mosl. Partner
#140208
24/03/2006 15:15
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Re: Ehevertrag mit mosl. Partner
#140209
24/03/2006 15:22
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Re: Ehevertrag mit mosl. Partner
#140212
24/03/2006 20:09
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Joined: May 2001
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Claudia Poser-Ben Kahla
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Re: Ehevertrag mit mosl. Partner
#140213
24/03/2006 21:10
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Yuliya
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Guten Abend und vielen Dank an Alle für die Tipps und Links. @ claudia Das was du zuletzt ausgestellt hast, bezieht sich doch auf heiraten und Vertragserstellung in Deutschland. Oder? Ich würde das Thema sehr gern noch einbisschen weiter diskutieren. Wenn man in Tunesien heiratet und anschließlich die Ehe in D. führt, macht dann so ein Vertrag ein Sinn? Werden solche Verträge normalerweise zwischen 2 muslimischen Partner (z.B. 2 Tunesier) gemacht, oder ist es dort ehe etwas ungewöhnliches? Nochmal, es geht mir nicht um die finanzielle Seite, nur um die Sonderpunkte, die beim Heiraten bzw. bei der Erstellung von Eheverträgen zwischen 2 sagen wir Europeer überhaupt nicht in Frage kommen. Ich kann mir z.B. schwer vorstellen, dass beim Leben in D. ein Ehepartner dem anderem halt Arbeitsverbot oder Reiseverbot erteilen kann. Oder das Frau, wenn es dazu kommt, keine Scheidung ohne des Vertrages einreichen kann. Was meint ihr dazu?
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Re: Ehevertrag mit mosl. Partner
#140214
24/03/2006 21:26
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Raschidi
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Zitat: beim Leben in D. ein Ehepartner dem anderem halt Arbeitsverbot oder Reiseverbot erteilen kann.
Solche Verträge gibt nirgendwo in diese Welt. Wenn du das erreichen willst, kann ich nur raten nicht zu heiraten denn nur so bist du FREIE. ![[daumen2]](graemlins/daumen2.gif)
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Re: Ehevertrag mit mosl. Partner
#140215
24/03/2006 22:48
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Yuliya
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Raschidi, du hast mich falsch verstanden (oder ich habe es zu chaotisch formuliert?) Ich habe doch geschrieben, dass ich mir das NICHT vorstellen kann, dass so was gibt! Und deswegen die Frage, ob so ein Vertrag Sinn macht, (einige machen es ja, quck mal die Links oben, die mir zugeschickt wurden). Für mich (und ich nehme an für viele Europeer) sind die meisten Punkte, die drin stehen, einfach selbstverständlich und müssen nicht extra vertraglich geregelt werden. Es ist mir absolut bewusst, das ich so gesagt in ein anderes Kultur reinheiraten (gibts überhaupt so ein Wort? ![[Smile]](images/icons/smile.gif) ) planne. Und ich möchte so viel wie möglich darüber erfahren.
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Re: Ehevertrag mit mosl. Partner
#140219
25/03/2006 17:38
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Claudia Poser-Ben Kahla
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Zitat: Ich kann mir z.B. schwer vorstellen, dass beim Leben in D. ein Ehepartner dem anderem halt Arbeitsverbot oder Reiseverbot erteilen kann. Oder das Frau, wenn es dazu kommt, keine Scheidung ohne des Vertrages einreichen kann. Was meint ihr dazu?
Wo ist das denn so? Jedenfalls nicht in Tunesien und auch nicht in Deutschland, im Gegenteil in Tunesien ist es etwas ganz normales das Frauen studieren, das Frauen in Öffentlichen Behörden arbeiten, als Lehrerinnen tätig sein dürfen usw. ich verstehe deine Angst und Frage zu diesen 2 Punkten im Zitat nicht.
Man darf auch als Frau die Scheidung einreichen, warum auch nicht, kenne nichts gegenteliges.
Wenn du in Tunesien heiraten tust und euer Lebensmittelpunkt aber dann Deutschland sein soll, gilt eh Deutsches Recht und genau dann ist so ein Ehevertrag wie ich unter dem Link eingestellt habe, sehr sinnvoll.
Ich weiß nicht was du willst, bitte schreibe ganz kongret worum es dir geht, denn die 2 oben aufgeführten Punkte sind auch in Tunesien kein Thema.
Was ein Thema ist und bleibt, z.B. Erbrecht usw. und da solltest du an einen Ehevertrag denken.
Claudia
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Re: Ehevertrag mit mosl. Partner
#140221
25/03/2006 20:21
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Joined: Oct 2005
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Sajana
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Hallo Yuliya, ich würde an deiner Stelle 2 Eheverträge machen wenn du ganz sicher gehen willst, einen in Deutschland, für deutsches Recht und einen in Tunesien. Für Tunesien selbst bringt der Vertrag nur hinsichtlich Geld etwas, weil du dort als Frau im Vergleich zu anderen arabischen Ländern ganz gut gestellt bist (du darfst ohne seine Einwillung das Land verlassen und du könntest dich auch scheiden lassen etc. pp). Was meine ich mit Geld? Solltest du planen doch mal in Tunesien mit ihm zu leben, oder evtl. Geld in eine gemeinsames Haus stecken wollen, dann vereinbare in einem Ehevertrag dort eine entsprechend hohe 'mahr' die dir z.B. im Falle der Scheidung von ihm zu bezahlen ist - besser noch kauft ihr ein Grundstück, dann vereinbare dort bei einem Notar dass ihr dort Gütergemeinschaft habt - und sie zu dass du auch im Kaufvertrag mit drinstehst - willst du in Deutschland abgesichert sein, musst du zusätzlich einen deutschen Ehevertrag machen. Ein deutscher Ehevertrag bringt dir oftmals was, wenn du z.B. vor der Ehe schon etwas besitzt, dass du absichern willst im Falle einer Scheidung. Klauseln die gemeinsame Kinder betreffen und Unterhaltsverzicht ect. pp sind leider oftmals unwirksam wenn es dann wirklich drauf ankommt.. Und wie gesagt den tunesischen DORT bei einem Notar den deutschen natürlich hier in DE.... ich habe einen islamischen Ehevertrag hier in DE machen müssen (der Standesbeamte hat mich gezwungen ![[weinen1]](graemlins/weinen1.gif) ) - das Teil ist in Tunesien nichts wert!!!
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Re: Ehevertrag mit mosl. Partner
#140224
26/03/2006 12:47
26/03/2006 12:47
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Claudia Poser-Ben Kahla
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Hallo,
normal geht es nicht das man zwei Eheverträge abschließt. Genau diese Punkte welche hier erklärt wurden, können in einem Ehevertrag geregelt werden.
Egal ob man in Tunesien ein Haus bauen möchte zusammen, wenn Sie und er Geld in diesen Bau stecken, dann wird es immer nach tun. Recht verhandelt, dann hilft auch kein Ehevertrag in Tunesien etwas. Genau diese Punkte meine ich auch was das Erbrecht angeht, dies kann man in einem Ehevertrag nicht regeln.
Man kann vieles klären und regeln und dies kann man in so einem öffentlichen Forum nicht klären. Ich gebe dir den Rat, dich bei einem Anwalt in dieser Sache beraten zu lassen, es kommt drauf an was du für Vermögen usw. hast und dies solltest du vor einer Eheschließung alles klären.
Claudia
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Re: Ehevertrag mit mosl. Partner
#140225
26/03/2006 13:47
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Sajana
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Zitat: Egal ob man in Tunesien ein Haus bauen möchte zusammen, wenn Sie und er Geld in diesen Bau stecken, dann wird es immer nach tun. Recht verhandelt, dann hilft auch kein Ehevertrag in Tunesien etwas
Das ist nicht richtig was du da sagst! Lest Euch mal den Artikel eines tun. Rechtsanwaltes durch, der wurde auf der Homepage der deutsch-tun. Industrie und Handelskammer veröffentlicht. Man beachte insbesondere den letzten Satz:
Das Gesetz vom 9.11.1998 hat den ehelichen Güterstand der Gütergemeinschaft eingeführt, der fakultativ anstelle der gesetzlich vorgesehenen Gütertrennung gewählt werden kann. Auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits verheiratete Ehepaare können sich nachträglich noch für die Gütergemeinschaft entscheiden. Das Gesetz findet also ohne Einschränkung auf alle Eheleute Anwendung. Kann unter diesen Umständen das Gesetz durch die für jedes Grundstücksgeschäft, an dem ein Ausländer beteiligt ist, erforderliche Einwilligung des Gouverneurs zum Scheitern gebracht werden? Die Antwort muss aus folgenden Gründen negativ lauten: • Das Gesetz von 1998 sieht nirgendwo vor, dass die Einwilligung des Gouverneurs erforderlich ist, falls einer der Ehegatten Ausländer ist.• Artikel 24 des Gesetzes von 1998 bestimmt, dass „auf die Teilung und die Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens die Bestimmungen der Artikel 116 bis 130 des Code des Droits Réels anwendbar sind, soweit diese nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehen“. Das Gesetz von 1998 geht damit anderen Gesetzen vor. • Die Wahl der Gütergemeinschaft ist ein absolutes persönliches Recht wie das Recht auf Heirat und Scheidung und hängt nicht von der Einwilligung des Gouverneurs ab. • Das Erfordernis einer Einwilligung des Gouverneurs würde einen Unterschied zwischen tunesischen und gemischten Ehepaaren einführen. Ein tunesischer Ehemann, der mit einer Ausländerin verheiratet ist, würde anders behandelt als ein mit einer Tunesierin verheirateter Ehemann. Damit wäre Artikel 6 der tunesischen Verfassung verletzt, der bestimmt, dass alle Staatsbürger die gleichen Rechte und Pflichten haben und vor dem Gesetz gleich sind. • Aus der Wahl der Gütergemeinschaft folgt nicht unmittelbar die Übertragung des Eigentums an der Hälfte der Gemeinschaftsgüter, diese Übertragung findet erst bei der Auflösung der Ehe statt, besser noch bei der Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens. Das beiden Eheleuten auf der Grundlage ihrer Entscheidung gehörende Gemeinschaftsvermögen ist verschieden von dem eigenen Vermögen jedes Ehegatten, über das diese wie bei Gütertrennung frei verfügen können. Für Grundstücksgeschäfte, die die ausländische Ehefrau mit ihrem eigenen Vermögen tätigt, ist die Einwilligung des Gouverneurs erforderlich. • Ein Testament, das einen Ausländer begünstigt, wird vom Gesetzgeber als gültig angesehen (Art. 175 C.S.P.), damit der Erblasser in der Verfügung über sein Vermögen völlig frei ist. Dies gilt auch dann, wenn Erblasser und Begünstigter nicht derselben Konfession angehören. Die Einwilligung des Gouverneurs ist für diesen Grundstücksakt nicht erforderlich (Dekret von 1957). Da der Eigentumsübergang erst bei der Auflösung der Ehe stattfindet, hat der Grundbuchbeamte lediglich die Gütergemeinschaft oder den speziellen Vertrag bezüglich der unter die Gütergemeinschaft fallenden Immobilien in das Grundbuch einzutragen. Artikel von Maître Farhat, übersetzt von Ursula Kopp-Salow
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Re: Ehevertrag mit mosl. Partner
#140226
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26/03/2006 14:24
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Joined: May 2001
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Claudia Poser-Ben Kahla
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Gera
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• Das Gesetz von 1998 sieht nirgendwo vor, dass die Einwilligung des Gouverneurs erforderlich ist, falls einer der Ehegatten Ausländer ist. Immobilienerwerb Ausländische Staatsangehörige können grundsätzlich in Tunesien Immobilien, d.h. Land- oder Hausbesitz, erwerben. Hiervon ausgeschlossen sind jedoch landwirtschaftlich genutzte Flächen. Zum Abschluß eines rechtswirksamen Grundstückgeschäfts bedarf es der vorherigen Zustimmung des örtlich zuständigen Gouverneurs. Dessen Entscheidung ist endgültig und unterliegt keiner richterlichen Überprüfung. Wird diese vorherige Zustimmung nicht eingeholt, kann ein gültiger Kaufvertrag und ein Erwerb des Eigentums nicht zustande kommen, selbst wenn bereits Zahlungen auf den Kaufpreis geleistet wurden. Die Bearbeitungszeit des Genehmigungsverfahrens beträgt in der Regel mehrere Jahre. Die Botschaft empfiehlt nachdrücklich, bei Grundstücksgeschäften einen tunesischen Anwalt zu konsultieren. http://www.tunis.diplo.de/de/04/Leben__und__Arbeiten/Leben__und__Arbeiten.htmlDieser Punkt ist schon mal nicht so wie in deinem Artikel. Claudia
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