Naja, so ganz falsch verstanden hat sie es wohl nicht, wenn man den Entwurf des 2. Änderungsgesetzes zum AufenthG ansieht.
(Quelle:
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/BMI_AendG_ZuwG_030106.pdf)
Änderungen sind geplant wie folgt:
17. § 28 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „§ 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Absatz
2 Satz 1 sind in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 anzuwenden.“Die anzuwendenden Sätze sind wie folgt formuliert:
19. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen,
wenn
1. er und der Ausländer das 21. Lebensjahr vollendet haben,
2. er nach der Einreise nicht zur Teilnahme an einem Integrationskurs
nach § 44a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a verpflichtet wäre und ... und
(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte
abweichend von Absatz 1 Nr. 1 erteilt werden.Klingt vielleicht etwas kompliziert in der Formulierung, aber als Fazit hätten diese §§ dann ebenfalls Gültigkeit bei Familienzusammenführung für Ehegatten von Deutschen.
Könnte also durchaus kommen, wie befürchtet.
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