Wenn man die 1. Antwort des Anwalts richtig liest, schreibt er für das ganze Ausland und nicht EU Ausland. Die Fragestellung war nur so:

Anspruch auf Kindergeld haben Sie bzw. Ihre Freundin auch, wenn Sie hauptsächlich im Ausland leben, gleichzeitig aber noch einen Wohnsitz im Inland haben, § 62 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommenssteuergesetzes (EStG).

Und es gibt dazu nur das Gesetz § 62 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommenssteuergesetzes (EStG)


Claudia