Ehe
Islamische Ehen werden durch einen Ehevertrag (عقد النكاح aqd an-nikāh) zwischen einem gesetzlichen Vertreter (ولى walī) der Braut, der mit den Zeugen die Einwilligung der Braut einholen muss - was jedoch nicht für die Schafiiten-Rechtsschule gilt, die die Verheiratung einer Jungfrau gegen ihren Willen erlaubt - und dem Bräutigam geschlossen. Scheidung ist für den Mann durch Verstoßung leicht möglich, für die Frau jedoch schwieriger. Sie kann die Scheidung wegen verschiedenen Gründen verlangen. Ein Grund, der aus der Zeit des Propheten überliefert ist und auch Anwendung fand, ist, dass die Frau ihren Ehemann verabscheut oder ihn für ihrer nicht würdig hält. Wird allerdings die Ehe auf Wunsch der Frau geschieden, verliert sie den Anspruch auf den Teil der Morgengabe, der dafür vorgesehen war, entweder bei dem Tod ihres Ehemannes (vor Verteilung des Erbes) oder bei einer Scheidung auf Wunsch des Ehemannes an sie ausgezahlt zu werden. Männer können bis zu vier Frauen gleichzeitig heiraten (Koran Sure 4, Vers 3f.), müssen diese dann aber alle gerecht behandeln. Einige Sufis (islamische Mystiker), nicht jedoch die in der turksprachigen Raum weit verbreitete Naqschbandiyya, legen den obengenannten Vers so aus, dass es einem gläubigen Muslim ausschließlich erlaubt ist, nur eine einzige Frau zu heiraten. Vom Gesetz her ist die Monogamie nur in der Türkei und in Tunesien vorgeschrieben, in der Türkei wird dies jedoch durch Imamehen unterlaufen.
Bei der Hochzeit wird die Brautgabe («Morgengabe» مهر mahr oder صداق sadāq) vom Bräutigam an die Braut fällig. Nach einer Scheidung gelten auch Vorschriften zur Sicherung des Unterhalts der Frau (Alimente نفقة nafaqa). Eine Besonderheit der Schia sind befristete Eheverträge („Zeitehen“ متعة mut'a), die eine legale Form des Konkubinats oder der Prostitution darstellen. Die Morgengabe ist in diesem Fall der Lohn für die Frau.
Die Frau ist dem Mann in allen Bereichen untergeordnet, kann allerdings mit ihrem eigenen Geld wirtschaftlich selbstständig handeln. Nur Männer sind zum Unterhalt verpflichtet, der allerdings nicht eingeklagt werden kann. Eine maßvolle körperliche Züchtigung der Frauen durch ihre Ehemänner ist durch die Schari'a gedeckt, wobei hier allerdings auch ein Hadith des Propheten Anwendung findet, der diese Züchtigung auf einen Schlag mit dem Miswak (einer natürlichen Zahnbürste) beschränkt, die weder Schaden anrichtet noch schmerzt, jedoch den hohen Grad des Unmuts gegenüber der Frau verdeutlichen soll.
Die Polygynie (eine Form der Mehrehe) ist in Tunesien und der Türkei gesetzlich verboten, wird aber in ländlichen Gegenden auf der Basis gesellschaftlicher Sitten dennoch praktiziert.
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