Wichtigster Bestandteil des Ehevertrags ist die Regelung der Morgengabe. Die Morgengabe ist weder eine Mitgift, die die Braut mit in die Ehe mitbringt, noch ist es ein Brautpreis, der dem Vater der Braut überreicht wird, ähnlich eines Verkaufspreises. Die Morgengabe ist ein Geld- oder Vermögens-geschenk, das der Bräutigam, seiner zukünftigen Frau überreicht, und das ihr allein zur Verfügung steht. Sie allein kann es ausgeben, investieren o.ä. und darf nicht dem familiären Unterhalt zugerechnet werden. Für diesen ist allein der Mann verantwortlich. Die Morgengabe ist somit ein Grundstock einer finanziellen Unabhängigkeit der Frau, die es ihr ermöglicht, auch im Scheidungsfall, versorgt zu sein. Die Morgengabe ist eines der grundlegenden Rechte der muslimischen Frau und ist leider in vielen Fällen mittlerweile per „islamischer“ Landesgesetzgebung, auf einen symbolischen Minimalbetrag reduziert worden. Dabei ist das im Islam verboten. So versuchte ein Kalif einst, auf die Beschwerden der Männer, dass die verlangten Morgengaben zu hoch seien, einzugehen, und die die Morgengabe zu begrenzen, worauf eine Frau in dieser öffentlichen Sitzung aufsprang und ihn darauf hinwies, dass dies verboten sei. Der Kalif musste daraufhin einlenken. Aber auch den Frauen ist aufgetragen worden, nicht geldgierig die Morgengabe in unerreichbare Höhen zu schrauben, denn
„Allahs Gesandter hat gesagt: Die beste Morgengabe ist die am leichtesten (zu entrichtende Morgengabe). (Uqaba Ibn A-mir; Nail al-authar) “
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