Hallo,
soll ich dir die Mail dazu rein stellen das du es mir glaubst?
Ich lasse mir hier nichts einfallen, habe es gerade erst mit erlebt und dies live und mit den Behörden Kontakt in so einem Beispiel gehabt.
In der Verpflichtserklärung steht:
man verpflichtet sich nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes die Kosten für den Lebensunterhalt und nach §§ 66 und 67 des Aufenthaltsgesetzes die Kosten für die Ausreise o.g. Ausländers/in zu tragen.
Auf der 2. Seite der Verpflichtserklärung steht dazu noch einiges in kleiner Schrift.
Hier eine Mail vom Januar 2006 zu genau so einer Angelegenheit:
Sehr geehrte xxxxxx,
für Ihre Mitteilung vom 29.12.05 danken wir und können Ihnen folgende Auskunft geben:
Durch die Abgabe Ihrer Verpflichtungserklärung haften Sie nur für evtl. anfallende Aufenthaltskosten bis zur Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet.
Auch wenn sich Ihr Gast bei Ihnen nicht mehr meldet, ist von Ihrer Seite nichts weiter zu veranlassen. Insbesondere sind Sie nicht für die rechtzeitige Ausreise und deren Überwachung verantwortlich.
Sofern xxxxxx während seines Aufenthalts im Bundesgebiet keine öffentlichen Mittel in Anspruch nimmt, werden Sie auch nicht weiter in Haftung genommen.
Und dies ist in ganz Deutschland einheitlich geregelt.
Claudia