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scheinehe #137023
18/12/2005 23:37
18/12/2005 23:37
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sandy17 Offline OP
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Nr. 3 der Entschließung lautet wie folgt: "Begründen bestimmte Faktoren den Verdacht, dass es sich um eine Scheinehe handelt, so stellen die Mitgliedstaaten einem Angehörigen eines Drittstaats eine Aufenthaltsgenehmigung oder -erlaubnis aufgrund einer Eheschließung erst dann aus,....."

kann mir mal wer diese bestimmten faktoren die den verdacht begründen erläutern?

danke, lg sandra

Re: scheinehe #137024
19/12/2005 07:17
19/12/2005 07:17
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sousse-anne Offline
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Alle nicht, aber Dinge, die die Behörden stutzig machen, sind z.B. getrennte Wohnungen (selbst, wenn diese berufsbedingt sind), große Altersunterschiede, Verständigungsprobleme, weil keine gemeinsame Sprache vorhanden ist und andere Sprachen nur fragmental gesprochen werden.
Nach erfolgter Befragung können auch stark abweichende Antworten in Bezug auf Kennenlernen, Familien-"Kenntnisse" u.ä. Grund zu verstärkter "Beobachtung" sein. Wenn sie ein Paar erstmal auf der Verdachtsliste haben, können sie jedenfalls ziemlich dreist und eklig werden.

Erklärende Grüße
Susanne

Re: scheinehe #137025
19/12/2005 07:41
19/12/2005 07:41
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Claudia Poser-Ben Kahla Offline
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Zur Problematik von Schein- bzw. Zweckehen zwischen Deutschen und Ausländern - die folgende Darstellung verzichtet aus Gründen der Vereinfachung weit gehend auf juristische Termini.
In Deutschland werden Scheinehen geschlossen, um Aufenthaltserlaubnisse zu erlangen. Nach der Rechtsprechung des BVerwG bedeutet "Scheinehe", dass die Eheschließung nicht dem Ziel dient, eine in welcher Form auch immer zu führende eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen, sondern einem anderen Zweck dient, insbesondere dem, dem ausländischen Partner ein sonst nicht zu erlangendes Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Da die Erlaubnistatbestände, um eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, recht begrenzt sind, ist die Scheinehe zwischen Ausländern und Deutschen ein verbreiteter Tatbestand, die gesetzlichen Voraussetzungen einer rechtmäßigen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu umgehen. Aus der Natur der Sache ergibt sich, dass die Dunkelziffer der Scheinehen sehr hoch sein dürfte, weil die Kontrolle, "was unterhalb der Bettdecke" solcher Zweckehen vor sich geht, schwer zu kontrollieren ist. Wird einen Scheinehentatbestand von der Ausländerbehörde aufgedeckt, kommt es zur rückwirkenden Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis. D.h. der Ausländer wird so angesehen, als habe er nie eine Aufenthaltserlaubnis besessen und ist damit regelmäßig zur Ausreise verpflichtet.

Wer verheiratet ist, hat die Chance, nach zwei Jahren ehelichen Zusammenlebens eine von der ehelichen Gemeinschaft unabhängige Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. D.h. im Klartext, dass der Ausländer nach einer zweijährigen Zeit ehelichen Zusammenlebens im Lande bleiben kann, wenn er einer Arbeit nachgeht und einige weitere Voraussetzungen erfüllt. Nach drei Jahren Bestandszeit einer ehelichen Gemeinschaft kann der Ausländer sogar noch weiter gehend eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bekommen. Häufig kommt es daher zu Ehescheidungen von Scheinehen, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Scheinehe kann gemäß § 1314 Abs.2 Nr.5 auf Antrag der Ehegatten oder der zuständigen Verwaltungsbehörde aufgehoben werden. Im Übrigen gilt: Seit dem 01. Juli 1998 untersagt das Eheschließungsrechtsgesetz in § 1310 Abs. 1 BGB dem Standesbeamten die Mitwirkung an einer Eheschließung, wenn offenkundig ist, dass die Ehe nach § 1314 Abs. 2 Nr. 5 aufhebbar wäre. Aufhebbar wäre eine Eheschließung, wenn beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gem. § 1353 Abs. 1 begründen wollen. Nach § 1353 Abs.1 wird die Ehe auf Lebenszeit geschlossen.

Ehescheidung

Doch mitunter beginnen hier die eigentlichen Probleme erst. Wer nun z. B. nach zwei Jahren einen Antrag auf Ehescheidung stellt, muss allerdings - von Ausnahmefällen abgesehen - regelmäßig nachweisen, dass er bereits ein Jahr lang getrennt von seinem Ehepartner lebt. Eine solche Angabe im Protokoll eines familiengerichtlichen Ehescheidungsverfahrens hat den fatalen Effekt, dass die Ausländerbehörde feststellen kann, dass die Lebensgemeinschaft lediglich ein Jahr bestand. Während Familienrichter die Feststellung des Trennungsjahrs regelmäßig allein von den übereinstimmenden Aussagen der Eheleute abhängig machen und die Voraussetzungen nicht prüfen, wird die Ausländerbehörde in ihrer Fallbehandlung die Angaben der Eheleute zu Grunde legen. Das führt zum Widerruf der Aufenthaltserlaubnis und damit zur Pflicht, die Bundesrepublik Deutschland mangels eines rechtmäßigen Aufenthaltsstatus wieder zu verlassen, wenn der Zeitraum eines zweijährigen Zusammenlebens durch das Protokoll des Familiengerichts widerlegt wird.

Verdachtsmomente einer Scheinehe

Überdies ist es der Ausländerbehörde selbstverständlich auch freigestellt, eigene Erkundigungen über eine mögliche Scheinehe einzuholen. Verdachtsmomente, die zu einer solchen Scheinehenprüfung führen, sind etwa große Altersunterschiede zwischen Eheleuten, Zweitwohnungen (bei im Übrigen bescheidenen Lebensumständen) oder die Existenz von notariellen Eheverträgen, die weitgehend vermögensrechtliche und unterhaltsrechtliche Wirkungen ausschließen. Umstände, die Zweifel am tatsächlich bestehenden Willen zur Begründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft begründen, können sich auch aus dem bisherigen Aufenthalt eines Ausländers ergeben, wenn dieser z. B. vor seiner Eheschließung über einen längeren Zeitraum vergeblich versucht hat, ein dauerndes Bleiberecht im Bundesgebiet zu erhalten, und sich seiner drohenden Abschiebung durch Untertauchen entzogen hat (Vgl. BVerfG Beschluss v. 05.05. 2003 -2 BvR 2042/02). Ausländerbehörden prüfen im Fall eines sich aufdrängenden Verdachts mitunter nach, ob sich weitere Anhaltspunkte für die Existenz einer Scheinehe ergeben. Beobachtungen von Außendienstmitarbeitern der Ausländerbehörde, dass die Eheleute trotz der Angabe einer gemeinsamen Meldeadresse nicht in einer gemeinsamen Wohnung leben oder aber einer der Eheleute nur sporadisch erscheint, gefährden dann die Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung. Es ist auch möglich, dass Nachbarn oder Freunde, selbst Kinder befragt werden, ob es sich um eine wirkliche Ehe handelt oder eben nur der Anschein einer solchen erweckt wird.

Im übrigen müssen die Eheleute auch damit rechnen, dass das Ausländeramt Ihnen bei getrennter Befragung einen Fragenkatalog vorlegen, der sich auf zahlreiche Umstände der Ehe bezieht: Situation des Kennenlernens, gemeinsamer Tagesablauf, Freizeitgestaltung und zahlreiche Einzelumstände der Beziehung. Auch bei vielleicht vordergründig oberflächlichen Abweichungen wächst das Risiko, dass das Ausländeramt von einer Scheinehe ausgeht.

Wichtig dazu das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (15.11.2000 - 11 M 3199/00):


1. Für die Annahme einer sog. "Scheinehe" reicht es nicht aus, wenn nur einer der beiden Ehegatten entsprechende Vorstellungen hatte oder wenn der Zweck der Ehe zwar auch, aber nicht ausschließlich die Verschaffung des Aufenthaltstitels war.



2. Das Innehaben zweier Wohnungen schließt die Annahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht von vorneherein aus.



Diese Entscheidung ist deshalb so wichtig, weil sie klarstelle, dass die böse Absicht zu heiraten, nur um einen Titel zu erhalten, eben keine Scheinehe begründen kann. Wenn also andere Motive mit dazu führen, zwei Menschen eine Ehe eingehen, kann sie dieser Vorwurf nicht treffen.



Folgen einer Scheinehe
Kommt es zum Streit der Eheleute in einer Scheinehe muss der Ausländer damit rechnen, dass die Mitteilung des Scheinehencharakters seiner Beziehung an die Ausländerbehörde zum Verlust seiner Aufenthaltserlaubnis führt. Es kann dann zur Rücknahme von langjährig erteilten Aufenthaltserlaubnisse kommen (Vgl. etwa VG Göttingen - 3 B 177/03, Beschluss vom 15.08.2003).

Wie verhält man sich nun, wenn man eine Scheinehe geschlossen hat, sich scheiden und anschließend neu verheiraten möchte? Grundsätzlich führt eine neue Ehe des Ausländers mit einem Deutschen dazu, ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Sollte die Ausländerbehörde während eines Ehescheidungsverfahrens aber vom Nichtvorliegen der Voraussetzungen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfahren, besteht die Gefahr, dass man nicht nur die Aufenthaltserlaubnis verliert, sondern auch - je nach Dauer des Ehescheidungsverfahrens - selbst dieses Verfahren nicht in Deutschland beenden kann. Ehescheidungsverfahren haben höchst unterschiedliche Dauer und hängen von diversen Faktoren ab. Da zum Beispiel die Feststellung der Voraussetzungen des Versorgungsausgleichs von Amts wegen zu prüfen sind, besteht selbst im Fall, dass die Eheleute einen Versorgungsausgleich ausschließen, kaum die Chance, eine Ehescheidung in weniger als vier Monaten durchzuführen. Sollten andere verzögernde Faktoren hinzutreten - insbesondere noch weitere Ansprüche etwa auf Unterhalt geltend gemacht werden oder aber ein Ehepartner überhaupt nicht scheidungswillig sein - kann eine Scheidung auch erheblich mehr Zeit in Anspruch nehmen. Die Anhängigkeit eines Ehescheidungsverfahrens ist für sich betrachtet kein Aufenthaltsgrund. Diesem Irrtum während eines Scheidungsverfahrens, sich weiterhin in Deutschland aufhalten zu dürfen, unterliegen ausländische Scheidungswillige deutsch-ausländischer Beziehungen immer wieder. Eine Ehescheidung ist auch dann möglich, wenn sich ein scheidungswilliger Ehepartner im Ausland aufhält. Lässt man sich etwa durch einem Prozessbevollmächtigten vertreten, ist auch die Nichtanwesenheit im Verfahren kein Hinderungsgrund, sich erfolgreich und zügig scheiden zu lassen.

Wer geschieden ist und weiterhin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis auf Grund der seinerzeit eingegangenen Ehe ist, kann sich nach Rechtskraft der Scheidung - die entweder bereits mit Rechtsmittelverzicht im Scheidungstermin eintritt oder nach Ablauf der Berufungsfrist - neu verheiraten. Mitunter wählen Heiratswillige den Weg, im europäischen Ausland, insbesondere in Dänemark, zu heiraten, um schneller zum Ziel zu kommen.

Hinweis: Wer zwar rechtmäßig verheiratet ist, aber nie ein Visum zwecks Eheschließung besaß, wird auch bei dieser Fallkonstellation letztlich gezwungen sein, in sein Heimatland zurückzukehren und ein Visumserteilungsverfahren einzuleiten. Abgelehnte Asylbewerber, die also erfolgreich eine Eheschließung durchführen, obwohl sie nur im Besitz einer Duldung oder Grenzübertrittsbescheinigung sind, wären danach gleichwohl verpflichtet, sich ein ordnungsgemäßes Visum zu besorgen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Heirat während des Asylverfahrens abgeschlossen wird. Auch der Heiratswunsch ist für sich betrachtet, kein Aufenthaltsgrund, wenn die Voraussetzungen eines rechtmäßigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr vorliegen.

Die Ausländerbehörden warten nur dann mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu, wenn eine Eheschließung kurzfristig bevorsteht. Handelt es sich um Verfahren, die etwa zu den übrigen Voraussetzungen einer Eheschließung die Einholung von der Befreiung eines Ledigkeitszeugnisses einschließen, ist es nicht möglich, vor dem Abschluss des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht erfolgreich gegenüber dem Ausländeramt zu begründen, dass die Eheschließung unmittelbar bevorstehe.

Strafbarkeit einer Scheinehe

Scheinehen sind strafbar. Das Eingehen einer solchen Ehe mit einem Ausländer allein zu dem Zweck, diesem den Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen, erfüllt nach dem OLG Düsseldorf (22.12.1999 - 2b Ss 542/99) den Straftatbestand des Einschleusen von Ausländern gemäß § 92 a AuslG (vgl. unten zu den gesetzlichen Vorschriften). Wer also für die Eingehung einer Ehe Geld hingibt, muss damit rechnen, dass er und der Ehepartner bestraft werden.

In einem Fall in Hamburg im Jahre 2003 führte die Selbstanzeige einer Frau allerdings zu einer vergleichsweise harmlosen Geldstrafe in Höhe von 250 Euro. Wenn ein Ausländer eine Scheinehe nicht fortführen will und sich nach Scheidung dieser Zweckehe mit einem neuen Partner vermählen will, wäre es sinnvoll, eine Ehescheidung einzuleiten - und zwar nach den obigen Ausführungen völlig unabhängig davon, ob nun dieses Scheidungsverfahren in An- oder Abwesenheit des Ausländers beendet wird. Denn entscheidend ist, dass auch der Neuverehelichungswunsch eines geschiedenen bzw. ledigen Ausländers vom deutschen Ausländerrecht respektiert wird und im Rahmen eines Visums bei einer deutschen Auslandsvertretung als Grund für die Einreise angegeben werden kann.

Besonders fatal ist es, wenn es anlässlich der Feststellung einer Scheinehe zu einer Ausweisung/Abschiebung des Ausländers kommt oder sogar zur Rücknahme einer Einbürgerung (Dazu das BVerwG vom 9.9.2003, Aktz. 1 C 6.03). Das Verwaltungsgericht Mainz (VG Mainz vom 15.04.2002, Aktz.: 291/02.MZ) hat den Antrag einer Antragstellerin auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung ihrer Ausweisung abgelehnt, weil diese offensichtlich rechtmäßig sei. Die Antragstellerin habe einen Ausweisungsgrund verwirklicht, indem sie wiederholt gegen die ausländergesetzliche Regelung verstoßen habe, wonach der bestraft wird, der unrichtige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Aufenthaltsgenehmigung zu beschaffen. Diese Vorschrift wurde auf die Scheinehe angewendet, weil die ausländische Antragstellerin mehrmals wahrheitswidrig gegenüber der Ausländerbehörde erklärt hatte, sie lebe mit ihrem deutschen Ehemann zusammen.

Nach einer Ausweisung wäre es notwendig, einen Befristungsantrag zu stellen, um nicht durch die Wirkungen der Ausweisung/Abschiebung auf unbegrenzte Zeit an der Neueinreise nach Deutschland gehindert zu sein.

Straftatbestände Aufenthaltsgesetz
§ 95 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,

2. ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, vollziehbar ausreisepflichtig ist und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,

3. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,

4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,

5. entgegen § 49 Abs. 1 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,

6. entgegen § 49 Abs. 8 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,

6a. entgegen § 54a wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die
rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 54a Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt, 7. wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 zuwiderhandelt oder

8. im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1

a) in das Bundesgebiet einreist oder

b) sich darin aufhält oder

2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel zu beschaffen oder einen so beschafften Aufenthaltstitel wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr
gebraucht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

§ 96 Einschleusen von Ausländern

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen zu einer der in § 95 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 2 bezeichneten Handlungen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet und

1. dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder

2. wiederholt oder zu Gunsten von mehreren Ausländern
handelt.

(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1

1. gewerbsmäßig handelt,

2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt,

3. eine Schusswaffe bei sich führt, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht,

4. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht, oder

5. den Geschleusten einer das Leben gefährdenden, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 sind auf Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in das europäische Hoheitsgebiet einer der Vertragsstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens anzuwenden, wenn

1. sie den in § 95 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Handlungen entsprechen und

2. der Täter einen Ausländer unterstützt, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
besitzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, und des Absatzes 2 Nr. 2 bis 5 ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden.

§ 97 Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 96 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 4, den Tod des Geschleusten verursacht.

(2) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 96 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 4, als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

(4) § 73d des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.

Weiterhin sind die hier nicht wiedergegebenen Bußgeldvorschriften zu beachten.

Rechtsanwalt Dr. Palm
http://www.palm-bonn.de/scheidungsehe.htm

Re: scheinehe #137026
19/12/2005 07:43
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Claudia Poser-Ben Kahla Offline
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Scheinehe

Zweckehe

Aktuelle Rechtsprechung zur Scheinehe

Viele Scheinehen werden selbstverständlich nicht zum Prozessfall. Wer sich für die allgemeine Problematik interessiert, findet hier unsere Ausführungen. Hier werden auch die rechtlichen Risiken genauer geschildert, die auftreten können.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass ein türkischer Arbeitnehmer im Falle einer durch Täuschung erlangten Aufenthaltserlaubnis kein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsratsbeschluss EG/Türkei erwirbt (Art. 6 ARB 1/80). Dabei ist unerheblich, ob er wegen seines Verhaltens bestraft wurde und ob frühere Aufenthaltserlaubnisse zurückgenommen wurden.
Der Kläger, ein 1960 geborener türkischer Staatsangehöriger, heiratete im Januar 1992 in London eine damals 21-jährige Deutsche. Einige Monate später reiste er nach Deutschland ein. In der Folgezeit erhielt er zum Zweck der Eheführung mehrfach befristete Aufenthaltserlaubnisse und 1997 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Diese sowie die 1995 erteilte befristete Erlaubnis nahm die Beklagte im Januar 2001 zurück und drohte dem Kläger die Abschiebung in die Türkei an. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe die Ausländerbehörde arglistig über das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft getäuscht. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied nach Anhörung mehrerer Zeugen, die Rücknahme sei zu Recht erfolgt. Die – inzwischen geschiedene – Ehefrau des Klägers sei mit diesem gegen Zahlung von 5000 DM eine so genannte Scheinehe eingegangen, um ihm den Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen. Beide Ehepartner seien aber von Anfang an getrennte Wege gegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Es hat entschieden, dass die Aufenthaltserlaubnisse zurückgenommen werden durften, weil nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht bestanden hat. Der Kläger hat auch aufgrund seiner Beschäftigung als Arbeitnehmer kein Aufenthaltsrecht nach höherrangigem Assoziationsrecht EG/Türkei erworben, das der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnisse entgegenstünde.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg (EuGH) fehlt es an der erforderlichen ordnungsgemäßen Beschäftigung im Sinne des Art. 6 ARB 1/80, wenn der türkische Arbeitnehmer wie hier seine Aufenthaltserlaubnis durch Täuschung erwirkt hat. Dies gilt nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts unabhängig davon, ob der Täuschende wegen seines Verhaltens bestraft worden ist. Unerheblich ist deshalb auch, dass der Kläger von dem Vorwurf des Verstoßes gegen ausländerrechtliche Bestimmungen freigesprochen wurde, nachdem seine Ehefrau im Strafverfahren die Aussage verweigert hatte.

Der Kläger kann sich schließlich nicht darauf berufen, dass die ersten beiden Aufenthaltserlaubnisse nicht zurückgenommen worden sind. Da er diese ebenfalls durch Täuschung erlangt hat, konnten sie keine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Assoziationsrechts EG/Türkei begründen (Aus der Pressemitteilung: BVerwG 1 C 9.04 – Urteil vom 12. April 2005).

http://www.palm-bonn.de/scheinehe_ii.htm

Re: scheinehe #137027
19/12/2005 07:44
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Re: scheinehe #137028
19/12/2005 13:24
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danke....ich hab mal im forum so einen fragenkatalog gesehen...wahnsinn! aber naja, die bürokratie halt.

lg Sandra

Re: scheinehe #137029
21/12/2005 08:13
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Hallo Sandra,
ja so ist es aber leider doch bei allen Dingen was mit Anträgen usw. zu tun hat.

Claudia