Nr. 3 der Entschließung lautet wie folgt: "Begründen bestimmte Faktoren den Verdacht, dass es sich um eine Scheinehe handelt, so stellen die Mitgliedstaaten einem Angehörigen eines Drittstaats eine Aufenthaltsgenehmigung oder -erlaubnis aufgrund einer Eheschließung erst dann aus,....."
kann mir mal wer diese bestimmten faktoren die den verdacht begründen erläutern?
danke, lg sandra