Quelle: http://www.baselland.ch

Wo kann die Scheidung eingereicht werden?
Sowohl die Scheidung auf gemeinsames Begehren wie auch die Scheidungsklage können beim Gericht am Wohnsitz eines der Ehegatten eingereicht werden.

Welche Unterlagen müssen dem Scheidungsbegehren beigelegt werden? Familienbüchlein
Bestätigung der Pensionskassen über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung über die Aufteilung der Pensionskassenansprüche und über die Höhe der Guthaben gegenüber der Pensionskassen (Diese Bestätigung kann von den Pensionskassen verlangt werden)
Aktuelle Lohnabrechnung oder Abrechnung über Ersatzeinkommen (Arbeitslosengeld, AHV-, IV-Rente etc.)
Lohnausweis des Vorjahres
Aufstellung über die Lebenshaltungskosten mit folgenden Belegen:
Mietverträge, Krankenkassenprämien (mit Beleg über allfällige staatliche Beihilfe), Berufsauslagen, Steuerveranlagungen, Individuelle besondere Auslagen wie Arztkosten bei chronischen Krankheiten etc., Spezielle Kinderbetreuungskosten
Kostenerlasszeugnis (wenn die Kosten des Scheidungsverfahrens nicht selbst bezahlt werden können) (Das Kostenerlasszeugnis kann bei der Gemeindeverwaltung der Wohnsitzgemeinde bezogen werden).

Beachten Sie, dass das Gericht das Scheidungsbegehren ohne diese Unterlagen nicht behandeln kann!

Lassen Sie sich bei Unklarheiten über Ihre Ansprüche und/oder über die Ausgestaltung der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen von einer Anwältin oder einem Anwalt beraten.


Sie sind im Ausland geschieden worden?
Wenden Sie sich bitte an die Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen Ihres Heimatkantons, wenn Ihre Ehe im Ausland geschieden wurde, oder an das Zivilstandsamt Ihres Heimatortes, dort können Sie die Adresse der für Sie zuständigen Aufsichtsbehörde erfragen.

Sind Sie im Kanton Basel-Landschaft heimatberechtigt, ist die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion, Zivilrechtsabteilung 1, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, Telefon-Nr. 061 / 925 57 40, zuständig.


Mal als kleiner Auszug!