Sollte der Ehevertrag nicht zweisprachig sein, muss ein entsprechender Nachweis beigebracht werden, dass der Partner der deutschen Sprache ausreichend mächtig ist, da er sonst immer die Möglichkeit hat, den Vertrag im Falle eines Falles für nichtig erklären zu lassen.

Grundsätzlich ja. Ihr könnt auf gegenseitigen Unterhalt verzichten, ein Ausschluss von Kindesunterhalt ist aber nicht zulässig.
Auch wäre der gegenseitge Verzicht auf Unterhalt nichtig in dem Fall, dass der Kinderbetreuende z.B. wegen schwerer Erkrankung an die Armutsgrenze käme. dann müßte zum Wohle des Kindes auch an den Ex-Partner gezahlt werden.