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http://sozialisten.de/politik/frauenpolitik/frauen_hartziv/view_html?zid=26306&bs=1&n=924. September 2004 - Frauenpolitik
Hartz IV: Das ABC für Frauen
Ein Informationsmaterial der Bundesfrauenreferentin
Von Monika von der Lippe
ABM (Hartz III)
SAM und ABM werden künftig zusammengelegt, wobei SAM ganz wegfällt. Dadurch entfällt ein Instrument, mit dem bislang viele Frauenprojekte im sozialen, kulturellen und arbeitsmarktpolitischen Bereich gesichert wurden. Es steht zu befürchten, dass das Netz von Beratungs- und Hilfsangeboten für Frauen dadurch zerschlagen wird. Die neuen ABM-Regelungen werten Sozialarbeit und Frauenarbeit noch weiter ab und verstärken den Tenor, dass diese Arbeit ehrenamtlich zu leisten ist. Dies ist ein weiteres Instrument, um Frauen weiter vom Arbeitsmarkt zu verdrängen.
Vor allem in Ostdeutschland waren überwiegend Frauen in SAM beschäftigt. Ihnen wird nun die etwas längerfristige Berufsperspektive genommen. Künftig werden sie in "ABM neu" keine neuen Ansprüche auf Arbeitslosengeld mehr erwerben, d. h. dass sie im Anschluss an diese Maßnahmen erneut AlgII beziehen werden. Langzeitarbeitslose Frauen ohne Anspruch auf Leistungsbezüge haben künftig keine Möglichkeit mehr, von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen zu profitieren. Das gravierende Problem dabei ist, dass der Zugang zum ersten Arbeitsmarkt verschlossen ist.
Alleinerziehende
Auch Alleinerziehende, die als erwerbsfähig gelten und bedürftig sind, haben Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Erwerbsfähig ist, wer mindestens drei Stunden arbeiten kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Betroffene wegen der Kinderbetreuung vorübergehend keiner Erwerbsarbeit nachgehen - auch sie hat dann Anspruch auf Arbeitslosengeld II, sofern sie innerhalb der nächsten 6 Monate erwerbstätig sein kann. Allerdings darf die "geordnete Erziehung eines Kindes" dadurch nicht gefährdet werden. Was genau das bedeutet, ist Auslegungssache.
Ist das Kind jünger als drei Jahre und hat keinen Krippenplatz oder eine andere Betreuung, dann ist Erwerbstätigkeit nicht zumutbar. Hat es das 3. Lebensjahr überschritten und die Betreuung ist durch Kindergarten, Hort oder z. B. Verwandte sichergestellt, ist jede Arbeit in der Betreuungszeit zumutbar.
Alleinerziehende haben nach § 21 Abs. 3 einen Mehrbedarf.
Altersgrenze
Bis zur Vollendung des 56. Lebensjahres wird nur noch ein Jahr Arbeitslosengeld gezahlt, für ältere für die Dauer von 18 Monaten.
Alterssicherung
Für alle vor 1948 Geborenen gilt weiter der Vermögensschutz der Arbeitslosenhilfeerordnung 2002 (Vermögensfreibetrag von 520 Euro je vollendetem Lebensjahr, maximal 33.800 Euro je Partner, wenn beide vor 1948 geboren sind).
Erben müssen das AlgII, das entweder in den letzten 10 Jahren oder als Darlehn gezahlt wurde, aus dem Erbe zurückzahlen.
Aufgrund lückenhafter Erwerbsbiographien, Teilzeitarbeit und geringer Löhne erwartet viele ältere Frauen nur eine sehr geringe Rente. Dazu kommt, dass zwar auch während des Bezugs von AlgII Sozialbeiträge gezahlt werden. Diese werden allerdings sehr gering sein. Privat aufgebaute Vorsorge, die bei Frauen eher selten in erheblichen Größenordnungen zu finden sein wird, muss dagegen großenteils aufgelöst werden. Dazu kommt das Problem, dass bei Wegfall aller Bezüge durch ein zu hohes Partnereinkommen auch die Rentenversicherungspflicht entfällt. Hier müssen besondere Vermittlungsbemühungen eingeführt werden, damit diese Frauen noch eine existenzsichernde Rente aufbauen können. Gerade in diesen Fällen muss private Altersversorgung geschützt werden!
Ältere Frauen
Wegen erleichterter Kündigungsschutzregelungen und altersdiskriminierender Personalpolitik vieler Unternehmen sind auch ältere Frauen von Arbeitslosigkeit bedroht. Wer bis Ende Januar 2006 arbeitslos wird, älter als 45 Jahre ist und länger als 24 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, für den gilt die bisherige längere Bezugsdauer von Arbeitslosengeld fort.
Wer ab dem 60. Lebensjahr frühverrentet wird, hat Bestandsschutz für erleichterte Voraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosengeld bis 2006 ("58er-Regelung"). Rund 400.000 Arbeitslose über 58 Jahre hatten mit der Bundesagentur für Arbeit vereinbart, auf Jobvermittlung zu verzichten; dafür wurde ihnen Unterstützung bis zum Renteneintritt zugesagt. Viele müssen nun mit Einbußen oder Leistungsstreichungen rechnen, wenn sie das neue Arbeitslosengeld II beantragen. Nach 2006 erwirbt man bei Erwerbsfähigkeit einen Anspruch auf AlgII. Später gilt dies nur noch, wenn der AlgII-Anspruch vor dem 1. Januar 2006 entstand und vor diesem Tag das 58. Lebensjahr vollendet wurde. Bei Neueinstellungen können Erwerbslose ab dem 55. Lebensjahr die Arbeitgeberkosten für Sozialversicherungen von der Bundesagentur für Arbeit übernehmen lassen.
Arbeitslosenhilfebezieherinnen
Betroffene bekommen künftig den Regelsatz, eine von den geleisteten Beiträgen unabhängige Leistung, die meist, vor allem bei ehemals Besserverdienenden, unter dem bisher gezahlten Betrag liegt. Außerdem werden künftig nur noch Mindestbeiträge zur Rentenversicherung geleistet, wogegen sich die Beiträge bislang am früheren Verdienst orientierten. Künftig wird auch das Vermögen von Kindern berücksichtigt, das ist bislang nicht der Fall.
Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft
Die Unterscheidung zwischen Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft ist wegen der Überprüfung des Leistungsanspruchs von Bedeutung.
Nach § 7, Abs. 3 SGB III gehören zu einer Bedarfsgemeinschaft diejenigen erwerbsfähigen Personen, die mit dem/ der Arbeitslosengeld II Bezieher/-in einem Haushalt leben und nicht aus eigenem Vermögen oder Einkommen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beschaffen können. Darunter können Eltern oder ein Elternteil eines minderjährigen unverheirateten erwerbsfähigen Kindes ebenso fallen wie nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten oder Partner/in einer eheähnlicher Gemeinschaft und minderjährige unverheiratete Kinder.
Zu einer Haushaltsgemeinschaft gehören nach § 9 SGB III die mit dem/ der Bezieher/-in von Arbeitslosengeld II in einem gemeinsamen Haushalt lebenden und gemeinsam mit ihm wirtschaftenden Verwandten oder Verschwägerten. Für Mitglieder einer Haushaltsgemeinschaft wird vermutet, dass die Hilfeberechtigten von den Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten, soweit dies von ihnen nach ihrem Einkommen oder Vermögen erwartet werden kann. Für erwerbsfähige Arbeitslose, die in einer Haushaltsgemeinschaft leben, bedeutet dies, dass zunächst nachgewiesen werden muss, dass keine Leistungen zum Unterhalt erbracht werden, bevor ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (ALG II oder Sozialgeld) entstehen kann.
Berufsrückkehrerinnen (Hartz III)
Bislang waren Berufsrückkehrerinnen eine besondere Zielgruppe in der Arbeitsmarktpolitik. Sie hatten einen Rechtsanspruch auf Unterhalt, wenn sie eine Fortbildung zum Wiedereinstieg machten und sie hatten erleichterte Bedingungen für die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen. Beides fällt nun weg.
Die bislang üblichen Wiedereingliederungszuschüsse für Berufsrückkehrerinnen werden zur Kann-Leistung (§ 29 Abs. 1 SGB II). Bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit kann ein Einstiegsgeld als Zuschuss zum AlgII gezahlt werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist.
Es werden nur noch Fortbildungsträger gefördert, die eine 70prozentige Erfolgquote vorweisen können. Dies ist bei Berufsrückkehrerinnen schwer zu erreichen. Aufwendige Teilzeitprogramme für Mütter wurden zuerst aus den Programmen genommen. Bestraft werden damit Frauen, die sich z. B. aufgrund fehlender Kinderbetreuungseinrichtungen um ihre Kinder gekümmert haben. Künftig werden sie auch befristete Arbeit und Minijobs annehmen müssen, statt eine Qualifizierung oder Umschulung zu erhalten. Berufsrückkehrerinnen ohne Leistungsanspruch haben keinen Rechtsanspruch auf Fördermaßnahmen mehr (Hartz I). Auch Existenzgründungszuschüsse und Überbrückungsgeld können sie nicht bekommen. Frauen, die länger als drei Jahre wegen der Kindererziehung pausieren mussten, haben ebenfalls keinen Anspruch auf diese Leistungen.
Beschäftigungsbilanzen
Unternehmen sollen nach dem Hartz-Gesetz freiwillig Beschäftigungsbilanzen erstellen. Fallen diese positiv aus, also verhindern sie Entlassungen oder schaffen sie Arbeitsplätze, dann erhalten sie einen Bonus in der Arbeitslosenversicherung. Wir fordern, dass auch die Zahl von Wiedereinsteigerinnen ausgewiesen und berücksichtigt wird. Es muss jeder Frau möglich sein, nach Beendigung der Babypause möglichst schnell wieder in den Beruf zurückzukehren. Da die aktive Frauenförderung aufgegeben wird, muss auf diesem Weg versucht werden, Anreize für die Beschäftigung von Frauen zu geben.
Frauen mit Behinderungen
Wenn Frauen mit Behinderungen nicht erwerbsfähig sind und nicht mit einem bedürftigen Erwerbsfähigen in einer Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft leben, richtet sich der Leistungsanspruch nach SGB XII.
Erwerbsfähige bedürftige Frauen mit Behinderungen bekommen zusätzlich zum AlgII einen pauschalen Zuschlag von 120,75 Euro. Unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich nach Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attests, gibt es Zuschüsse für eine kostenintensive Ernährung.
Frauenförderquote
Künftig wird bei der Berechnung nicht nur der Anteil von Frauen an den Arbeitslosen, sondern auch die Arbeitslosenquote berücksichtigt. Dadurch werden Frauen in Elternzeit und Minijoberinnen als Erwerbstätige mitgezählt. Nicht arbeitslos gemeldete Frauen ("Stille Reserve"), werden ebenfalls nicht mitgezählt. Beides wirkt sich für Frauen negativ aus.
Freibetrag für Kinder
Für Kinder von der Geburt an gilt ein Freibetrag von 4100 Euro. Auch Ausbildungsversicherungen, die über dieser Summe liegen, müssen aufgelöst werden. Erziehungs- und Pflegegeld werden nicht auf die Regelleistung angerechnet.
Freiwilligkeit
Es besteht die Befürchtung, dass Frauen dazu gedrängt werden könnten, sich freiwillig bei der Arbeitsagentur abzumelden. Zum Beispiel weil sie aufgrund kleiner Kinder wenig flexibel sind, sich kümmern müssen, schlecht vermittelbar sind oder weil doch ihr Ehemann gut verdient. Außerdem steht der Arbeitsagentur eine Palette von Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung (Leistungskürzung, Aufforderung zu Arbeiten, zur Teilnahme an sinnlosen Maßnahmen), die die Betroffenen mürbe machen sollen. Die Gefahr, dass noch mehr Frauen aus der Statistik verschwinden, ist also real. Frauen werden vom Arbeitsmarkt gedrängt, verlieren Anschluss an ihr Berufsfeld und ihren Anspruch auf weitere Leistungen des Arbeitsamtes.
Jugendliche
Kinder über 15 Jahre können bei Bedarf AlgII beantragen, wenn sie in einer Bedarfgemeinschaft leben, die sie nicht mitfinanzieren kann. Allerdings stehen sie damit auch dem Arbeitsmarkt für jede Tätigkeit zur Verfügung, wenn sie nicht zur Schule gehen oder eine Ausbildung machen. Wenn sie im Haushalt ihrer Eltern leben, sind diese für sie unterhaltspflichtig (Haushaltsgemeinschaft). Umgekehrt sind erwerbstätige Jugendliche für ihre auf AlgII angewiesenen Eltern unterhaltspflichtig, sofern sie in einer Haushaltsgemeinschaft leben.
Junge Frauen zwischen 15 und 25, die nicht mehr zur Schule gehen und keine Berufsausbildung machen, sind sofort vermittelbar. D. h., wenn sie bedürftig sind, müssen sie jede Arbeit, jede Ausbildung, jede ausbildungsähnliche Maßnahme und jede Arbeitsgelegenheit annehmen. Es gibt kein Recht auf eine Ausbildung und kein Recht auf einen selbstgewählten Beruf. Wer Angebote ablehnt oder abbricht, dem kann das AlgII für drei Monate nicht nur gekürzt, sondern völlig gestrichen werden.
Kann-Leistungen
Zu den Kann-Leistungen, die in der Zuständigkeit der Kommunen liegen, zählen: Kinderbetreuung, Schuldner- und Suchtberatung, psychosoziale Betreuung, Erstausstattungen, Wohnungsersteinrichtung, mehrtägige Klassenfahrten (§16 Absatz 2 SGB II).
Kinder
Für Kinder ergeben sich zahlreiche Verschlechterungen durch Hartz IV. Zwar erhalten Kinder bis zu drei Jahren ein höheres Sozialgeld und Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren bekommt einen Mehrbedarf von 36 Prozent der Regelleistung. Die Regelleistung für Kinder zwischen 7 und 17 Jahren liegt jedoch um 5 bis 10 Prozent unter dem bisherigen Sozialhilfesatz. Außerdem werden das Kindergeld und etwaige Unterhaltsleistungen voll angerechnet, während bei der Sozialhilfe für das erste und zweite Kind monatlich 10,25 Euro Kindergeld übrig blieben. Beihilfen für wachstumsbedingten Bedarf, etwa für Kleidung, wie sie in der Sozialhilfe gewährt wurden, sind nun als geringe Pauschale in der Regelleistung enthalten. Darüber hinaus kann kein Bedarf geltend gemacht werden. Auch für schulbedingte Kosten gibt es keine weitergehende Unterstützung. Zuverdienste von Jugendlichen werden bis auf einen geringen Anteil auf das AlgII angerechnet.
Kinderbetreuung
Die Regierung hat zugesagt, die Kinderbetreuung auszubauen. Finanziert werden sollte dies von den Kommunen mit Hilfe der Einsparungen aus der Sozialhilfe. Da sich nun kaum Einsparungen ergeben werden, weil die Kommunen stark durch die Übernahme der "Unterkunftskosten" belastet werden, ist auch der Ausbau der Kinderbetreuung fraglich. Das Fehlen einer verlässlichen, passgenauen und finanzierbaren Kinderbetreuung darf jedoch nicht dazu führen, dass arbeitssuchende Frauen nicht erwerbstätig sein können.
Künftig gelten auch Personen mit betreuungsbedürftigen Kindern unter drei Jahren grundsätzlich als erwerbsfähig. Frauen können AlgII bekommen, auch wenn sie für einen Zeitraum von maximal 6 Monaten nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, z. B. weil sie sich um Kinder oder Pflegebedürftige kümmern müssen. Während dieser Zeit werden sie auch mit Mindestbeiträgen sozialversichert sein. Bislang waren diese Frauen meist Sozialhilfeempfängerinnen.
Kinderzuschlag
Erwerbstätige Alleinerziehende, die zwar ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten können, nicht jedoch den ihrer Kinder (Einkommen max. 800 Euro), können bei der Familienkasse den neuen Kinderzuschlag (zuzüglich zum Kindergeld) beantragen. Dieser wird maximal drei Jahre gezahlt und beträgt pro Kind und Monat je nach Bedarf maximal 140 Euro. Allerdings gilt dies nur, wenn die Kinder nicht selbst Einkommen und Vermögen besitzen. In vielen Fällen jedoch hebelt der Kinderzuschlag, der gegenüber dem SGB II-Bezug bevorzugt wird, genau diesen aus.
Die große Hartz-Koalition, allen voran der Bundeskanzler, rühmen sich mit dem Kinderzuschlag. Dabei ist der Kinderzuschlag zum Überleben notwendig. Das Kindergeld ist lange nicht existenzsichernd und die einmaligen Beihilfen, die Bedürftige bislang nach dem Sozialhilferecht erhielten, wurden abgeschafft.
Migrantinnen
Migrantinnen aus Nicht-EU-Staaten dürfen nur nachrangig vermittelt werden, wenn keine Deutsche und kein Deutscher auf die Stelle zu vermitteln ist - Langzeitarbeitslosigkeit ist daher vorprogrammiert. Es dürften, auch durch das Zuwanderungsgesetz, noch wesentlich mehr Ausländer unter das Asylbewerberleistungsgesetz fallen. Die Abschaffung der Zielgruppenförderung (Hartz I) trifft Migrantinnen besonders.
Außerdem verschlechtert sich die Situation nach dem Ausländerrecht:
Familienzusammenführung, Aufenthaltsverlängerung und Aufenthaltsverfestigung sowie die Einbürgerung von Ausländern hängt generell davon ab, dass sie ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können. Bisher war - wenn auch eingeschränkt - eine Aufenthaltsverfestigung auch bei Bezug von Arbeitslosenhilfe möglich. Dies ist gestrichen worden.
Der Bezug von Sozialhilfe oder von Jugendhilfen ist nicht nur ein Grund, die Verlängerung eines Aufenthaltstitels zu verweigern, sondern kann zur Ausweisung führen. Der Bezug von Arbeitslosengeld I schadet hingegen nicht, da es auf einer Beitragsleistung beruht. Der Charakter der neuen Leistung Arbeitslosengeld II ist fürsorgerechtlich, das SGB II ist in seiner Struktur und den Leistungsprinzipien eng an das BSHG12 angelehnt. Die Lohnorientierung der Arbeitslosenhilfe entfällt. Daher dürfte das ALG II im Sinne des Ausländerrechts Sozialhilfe sein, wenn auch das Ausländerecht redaktionell nicht entsprechend geändert wurde.
Anders als bisher die Inanspruchnahme von Arbeitslosenhilfe könnte die Inanspruchnahme des Arbeitslosengeld II daher zu Problemen mit dem Aufenthaltsrecht bis hin zur Ausweisung führen. Allerdings darf insgesamt die Möglichkeit zur Kann-Ausweisung nicht überbewertet werden. Auf Grund von EU-Recht, bilateralen Abkommen und Übergangsregelungen im Ausländerrecht kann allein der Bezug von Sozialhilfe regelmäßig eine Ausweisung nicht begründen. Allerdings steht zu erwarten, dass es vermehrt zu Problemen bei der Verlängerung befristeter Aufenthaltserlaubnisse kommen wird - mit dem Effekt, dass es auf diesem Weg zur Aufenthaltsbeendigung kommt.
Besonders betroffen davon sind allein Lebende und allein Erziehende Migrantinnen, da in Partnerschaften auch bei Migrantinnen häufig der Anspruch der Frau auf AlgII wegfällt.
Die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltsberechtigung sowie Einbürgerung muss unabhängig vom Bezug des AlG II möglich sein.
Minijobs
Die Deregulierung des Arbeitsmarkts führt zu einer Ausweitung des Niedriglohnsektors, in dem vor allem Frauen beschäftigt sind. Gerade in frauenspezifischen Berufen boomt das Lohndumping. Minijobs sind nicht existenzsichernd und bieten keinen ausreichenden Sozialversicherungsschutz. Die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze (Hartz II) führte zu einer massenhaften Aufteilung von sozialversicherungspflichtigen Vollzeit-Arbeitsplätzen auf mehrere Minijobs. Vollzeit- und Teilzeitstellen werden zerstückelt und der Niedriglohnbereich ausgebaut. ALGII-Bezieherinnen sind verpflichtet, auch Minijobs anzunehmen. Dadurch unterliegen sie nicht der Arbeitslosenversicherung und erwerben keine neuen Ansprüche auf Arbeitslosengeld. Auch Vermittlungsbemühungen um einen existenzsichernden Job werden dann von Seiten der Bundesagentur eingestellt. Minijobs führen zudem zu einer Dequalifizierung von Frauen.
Derzeit sind etwa 70 Prozent der im Niedriglohnbereich Beschäftigten Frauen. Blieben bislang 165 Euro anrechnungsfrei, so verbleiben von 400 Euro Nebeneinkommen künftig noch maximal 60 Euro als Erwerbstätigenfreibetrag. Durch die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze von 325 auf 400 Euro werden noch mehr Frauen sozialversicherungsfrei arbeiten. Abhängigkeit und Altersarmut sind vorprogrammiert. Außerdem zahlen Arbeitgeber nur noch 10 Prozent Sozialversicherungsbeiträge (Renten- und Krankenversicherung), so dass die Beschäftigte bei Familienversicherung vom Mann abhängig wird.
Mütter
Die Logik von Hartz IV behandelt Frauen und Männer gleich, ohne dass sie die Chance haben, sich auch gleich zu verhalten. Mütter, die auf Kinderbetreuungseinrichtungen angewiesen sind, sind weder zeitlich noch räumlich so flexibel wie Kinderlose und haben häufig Unterbrechungen in ihrer Erwerbsbiografie. Unter diesen Umständen ist es scheinheilig und diskriminierend, Männer und Frauen gleich zu behandeln. Frauen werden dadurch entweder in Mini- oder Billigjobs gedrängt oder zurück in die Familienarbeit der traditionellen Versorgerehe.
Regelsatz
Alleinstehende, volljährige Alg-II-Empfängerinnen bekommen ab dem 1. Januar 2005, sofern sie bedürftig sind, monatlich 345 Euro (alte Bundesländer) bzw. 331 Euro (neue Bundesländer). Hinzu kommen noch Unterkunfts- und Heizkosten für "angemessenen" Wohnraum.
Regelsatz für Alleinerziehende
Alleinerziehende bekommen eine etwas höhere Regelleistung (bis zu 60% der Regelleistung), aber keine einmaligen Beihilfen mehr, wie sie in der Sozialhilfe gezahlt wurden (außer Unterstützung bei Erstausstattung bei Geburt eines Kindes und mehrtägige Klassenfahrten). Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren oder zwei Kindern unter 16 Jahren bekommen zusätzlich 120,75 Euro. Alleinerziehende mit vier oder mehr Kindern unter 16 Jahren bekommen zusätzlich 179,40 Euro. Damit liegen die Regelsätze 5 bis 10 Prozent unter den Sozialhilfesätzen. Das Kindergeld und etwaige Unterhaltsleistungen werden auf die Regelleistung voll angerechnet. Reicht dieses Geld nicht aus, werden Darlehn vergeben, die mit bis zu 10% der Regelleistung und in einem Zeitraum bis zu drei Jahren zurückgezahlt werden müssen.
Schwangerschaft
Ab der 12. Schwangerschaftswoche bekommen Schwangere zusätzlich zur Regelleistung einen Zuschlag von 58,56 Euro. Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren oder zwei Kindern unter 16 Jahren bekommen zusätzlich 120,75 Euro. Alleinerziehende mit vier oder mehr Kindern unter 16 Jahren bekommen zusätzlich 179,40 Euro.
Sozialgeld
Nur wer erwerbsfähig ist und als bedürftig gilt, kann AlgII beziehen. Wer nicht erwerbsfähig ist und in einer Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft mit einem/ einer Hilfebedürftigen lebt, bekommt Sozialgeld. Die Höhe des Sozialgeldes wurde der Höhe des AlgII angeglichen- beides bewegt sich auf dem bisherigen Sozialhilfeniveau. In Zukunft entfallen jedoch die einmaligen Leistungen , sie sind als Pauschbeträge im Sozialgeld und dem ALG II enthalten. Praktisch bedeutet das, dass die Leistungsberechtigten von den schon geringen Barleistungen für Anschaffungen auch noch Geld ansparen müssen.
Sozialhilfebezieherinnen
Im Gegensatz zur Sozialhilfe beschränkt sich das AlgII auf einen pauschalen Regelsatz, plus Unterkunfts- und Heizkosten. Darüber hinaus gehende einmalige Leistungen (Kleidergeld etc.) sind abgeschafft. Als positiver Ansatz ist zu vermerken, dass beim Bezug von AlgII, anders als in der Sozialhilfe, Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung gezahlt werden. Vor allem bei letzterem handelt es sich um einen sehr geringen Beitrag, der nicht zu einer existenzsichernden Rente führen wird.
Außerdem werden die Freibeträge für Vermögen erhöht, auch ein angemessenes Auto ist erlaubt, ein Rückgriff auf Unterstützungsleistungen durch Verwandte ist ausgeschlossen und es besteht ein Anspruch auf Vermittlung durch die Arbeitsagentur.
Sozialversicherung
Durch das AlgII werden Beiträge in die Kranken- (125 Euro), Pflege- (14,90 Euro) und Rentenversicherung eingezahlt. Private Vorsorge muss oberhalb einer Grenze aufgelöst werden. Da Frauen weniger verdienen, werden sie seltener eine private Vorsorge haben.
Trainingsmaßnahmen (Hartz I)
Der Nutzen einiger Trainingsmaßnahmen ist fragwürdig. Doch führt die z. T. sehr kurzfristige Einladung mitunter dazu, dass Frauen mit kleinen Kindern Probleme haben, so kurzfristig eine Kinderbetreuung zu organisieren. Wenn sie jedoch nicht an diesen Maßnahmen teilnehmen, können sie ihre Ansprüche verlieren.
Umkehr der Beweislast bei Zumutbarkeitsregeln
Künftig müssen Frauen nachweisen, warum sie einen Job nicht annehmen können (z. B. fehlende Kinderbetreuung) oder warum sie gekündigt haben. Dies gilt auch in Fällen von sexueller Belästigung und Mobbing.
Unterhalt
Bislang hatte auch in der Arbeitslosenhilfe der Kindesunterhalt bei von Kindern getrennt lebenden Eltern Vorrang gegenüber dem Unterhalt der arbeitslosen Partnerin/ des arbeitslosen Partners. Dies ist beim AlgII anders: Hier muss zunächst der Unterhalt der Partnerin/ des Partners in der Bedarfsgemeinschaft finanziert werden. Wenn der getrennt lebende Elternteil AlgII bezieht, liegt er unter dem Selbstbehalt (ca. 730 Euro) und kann daher keine Unterhaltsleistungen erbringen. Die sogenannten "Mängelfälle" werden zunehmen. Auf diese Weise hat der Bezug von AlgII auch mittelbar Auswirkungen auf Frauen und ihre Kinder.
Unterhaltsvorschuss: Wenn der getrennt lebende Elternteil nicht unterhaltsfähig oder -willig ist, zahlt das Jugendamt bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres und max. sechs Jahre lang einen Unterhaltsvorschuss - unabhängig vom Einkommen des alleinerziehenden Elternteils. Dieser beträgt bis zum 5. Lebensjahr 122 Euro (West)/ 105 Euro (Ost), bis einschließlich 11 Jahre 164 Euro (West)/ 145 Euro (Ost).
Kinderzuschlag: Wenn das Kind älter ist bzw. die Dauer von sechs Jahren abgelaufen ist, bleibt bedürftigen und erwerbstätigen Alleinerziehenden (Einkommen max. 800 Euro) die Möglichkeit, den Kinderzuschlag zu beantragen. Dieser beträgt jedoch max. 140 Euro und ist zudem auf drei Jahre befristet. Der Betrag von 140 Euro liegt deutlich unter dem geringsten Unterhaltssatz der "Düsseldorfer" bzw. "Berliner Tabelle" (199 Euro). Der Kinderzuschlag wird gegenüber AlgII bevorzugt und wird in vielen Fällen dazu führen, dass Betroffene weniger Geld zur Verfügung haben als AlgII-Empfänger, auch inklusive der befristeten Zuschläge.
Zuschläge für Alleinerziehende: Im AlgII-Bezug bekommen Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren oder zwei Kindern unter 16 Jahren zusätzlich 120,75 Euro. Alleinerziehende mit vier oder mehr Kindern unter 16 Jahren bekommen zusätzlich 179,40 Euro. Damit liegen die Regelsätze 5 bis 10 Prozent unter den Sozialhilfesätzen. Die Kinderarmut von Alleinerziehenden, die zu 85 Prozent Frauen sind, wird dadurch erheblich vergrößert.
Diese Regelung wird auch Einfluss auf die öffentlichen Kassen haben, die Unterhaltsvorschuss und Kinderzuschlag zahlen müssen.
Verheiratete/ In Partnerschaft Lebende
Die Einführung des Arbeitslosengeldes II auf Sozialhilfeniveau und die stärkere Anrechnung von Partnereinkommen drängen besonders Frauen in Armut und ökonomische Abhängigkeit. Mit Hartz IV wird das Partnereinkommen und das Vermögen des Partners wesentlich strenger berücksichtigt. Da meist der Mann mehr Geld verdient, werden vor allem Frauen ganz aus dem Leistungsbezug herausfallen. Allenfalls werden sie Minijobs ausüben können, mit denen sie dann entweder gar nicht oder nur geringfügig sozialversichert sind. Massenhaft werden Frauen von ihren Männern abhängig werden, denn es existiert kein Recht auf eine eigenständige Existenzsicherung. Ver.di spricht davon, dass etwa 60 Prozent der arbeitslosen Frauen keine Leistungen mehr bekommen werden, das ist ein doppelt so hoher Prozentsatz wie bei den Männern. Diejenigen, die ihren Anspruch auf AlgII verlieren, sind nicht länger sozialversichert. Dies wird sich wiederum besonders auf Frauen auswirken, da sie aufgrund geringerer Löhne häufig keine oder nur eine geringe private Altersversorgung aufbauen konnten. Minirenten und Altersarmut sind somit vorprogrammiert.
Vermittlung
Aus finanziellen Gründen wird die Arbeitsagentur versuchen, die teuersten Arbeitslosen zuerst zu vermitteln- das sind in erster Linie die, die ArbeitslosengeldI erhalten. Aber, in der Regel sind Frauen sind billiger, denn ihre Löhne und Gehälter sind geringer als die der Männer. Demnach beziehen sie auch geringeres Arbeitslosengeld I und im Falle von ALG II werden viele, aufgrund der Anrechnung der Partnereinkommens, ihren Leistungsanspruch verlieren. Berufsrückkehrerinnen mit Kindern sind aufgrund ihrer eingeschränkten Mobilität zudem kompliziert zu vermitteln. Dies ist frauenfeindlich, und dies, obwohl Regelungen zu Gender Mainstreaming und Frauenförderung bestehen.
Von häuslicher Gewalt betroffene Frauen
Hartz IV sieht keine Härtefallregelungen vor. So ist es etwa nicht zumutbar, dass Frauen, die in einem Frauenhaus Zuflucht gesucht haben oder die nach dem Gewaltschutzgesetz eine Wegweisung erwirkt haben, unmittelbar zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gezwungen werden. In diesen Fällen muss psychosoziale Hilfe und Therapie Vorrang haben vor Eingliederungsvereinbarungen. Besonders bei jungen Frauen kann dies zu Problemen führen, wenn dieses plötzlich gar keine Leistungen mehr erhalten. Fallmanagern muss entsprechender Ermessensspielraum eingerichtet werden. Zudem müssen diese besonders geschult werden, um die eventuelle Gefährdung einer Frau erkennen zu können und ggf. von der Heranziehung des Ehemannes oder Lebenspartners zu Kosten abzusehen.
Weitere wichtige Fragen sind ungeklärt: Bei einem Wohnortwechsel muss die Kostenübernahme sichergestellt werden, die Unterkunftskosten im Frauenhaus müssen übernommen werden, auch wenn in der Partnerwohnung die Unterkunftskosten gezahlt werden. Weiterhin ist für den Zeitraum vom Eintreffen in einem Frauenhaus bis zum ersten Bezug von Leistungen für Frauen und ihre Kinder keine Zwischenfinanzierung vorgesehen. Für von Gewalt betroffene Frauen muss es spezielle Eingliederungshilfen in den Arbeitsmarkt geben, damit sie nicht länger auf die Unterstützung des Partners angewiesen sind.
Voraussetzungen
Frauen, die bislang Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld bekamen, können ab Januar 2005 zu den Bezieherinnen von AlgII zählen. Dafür müssen sie als bedürftig gelten und sie müssen erwerbsfähig sein, d. h. mindestens drei Stunden täglich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Betroffenen vorübergehend keiner Arbeit nachgehen, z. B. weil sie sich um Kinder kümmern oder Angehörige pflegen. Wichtig ist nur, dass sie innerhalb der nächsten sechs Monate erwerbstätig sein können.
Vorteile von Hartz IV
Bei Erwerbsfähigkeit kann AlgII bezogen werden, auch wenn die Betroffene bis zu 6 Monaten wegen Kindesbetreuung oder der Pflege von Angehörigen nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Sie hat außerdem das Recht auf Arbeitsförderungsmaßnahmen, und Beiträge zur Sozialversicherung (allerdings geringe Beiträge; Kranken-, Renten-, Pflegeversicherung; nur dann, wenn keine Familienversicherung besteht). Bislang waren diese Frauen meist Sozialhilfeempfängerinnen und damit weder renten- noch krankenversichert. Und: Die meisten Sozialhilfeempfänger sind weiblich. Außerdem liegen die Freibeträge etwas höher als bisher bei der Sozialhilfe.
Aber: Durch die niedrigen Sozialversicherungsbeiträge droht ihnen weiterhin Altersarmut. Und für ehemalige Arbeitslosenhilfeberechtigte besteht ein Nachteil, denn für sie wurden bislang Beiträge entsprechend der Höhe der Arbeitslosenhilfe gezahlt.
Weiterbildungsgutscheine (Hartz I)
Vor dem Hintergrund des Sparwillens besteht die Befürchtung, dass Frauen, die durchschnittlich geringere Leistungen erhalten als Männer, weniger oder geringwertigere Weiterbildungsgutscheine erhalten. Teilzeitmaßnahmen werden nur noch sehr eingeschränkt durchgeführt, wovon insbesondere Frauen betroffen sind.
Wohnen
Zusätzlich zu den Regelleistungen des AlgII werden Miet- und Heizkosten übernommen. Die Definition liegt im Ermessensspielraum der Länder, und bietet die Möglichkeit, z. B. die Familiengröße oder den Gesundheitszustand der Betroffenen zu berücksichtigen. Übernommen wird künftig nur noch die Miete für angemessenen Wohnraum. Besonders für ohnehin weniger flexible Alleinerziehende kann dies zum Problem werden, wenn sie in Gegenden ziehen müssen, in denen zwar "angemessener" Wohnraum zu finden ist, z. B. aufgrund der Lage, wo sie aber ihre Mobilität einbüßen, da sie ohne Auto bzw. mit teuren und ungünstigen ÖPNV-Verbindungen wenig mobil sein werden.
Zumutbarkeit
Bezieherinnen von AlgII müssen jede Arbeit annehmen die nicht als sittenwidrig gilt und zu der sie geistig, seelisch und körperlich in der Lage sind. Zumutbar ist auch eine Arbeit, die nicht der bisherigen Ausbildung oder Tätigkeit entspricht. Auch kann der Beschäftigungsort weiter entfernt und können die Arbeitsbedingungen schlechter sein. Der Zwang zur Annahme jedes Jobs wird zu einer massiven Entqualifizierung von Frauen führen.
Zusatzjob
Vor allem die Wohlfahrtsverbände wollen tausende Billigarbeitsplätze schaffen, die mit ein bis zwei Euro pro Stunde bezahlt werden, die zusätzlich zu AlgII verdient werden dürfen. Da diese vor allem in den sogenannten Frauendomänen geschaffen werden, kann mit einer wachsenden Dequalifizierung dieser Arbeit gerechnet werden. Regulär Beschäftigte könnten durch billigere Arbeitskräfte unter Druck gesetzt werden.