@ichja
non e soltanto un caso.

@den Rest (auf deutsch)
Das ist keine Einzelentscheidung. Hier sind die zugehörigen §§. Nur in Auszügen, detaillierte Ausführungen kann man im Aufenthaltsgesetz selbst nachlesen. Ich wollte nur die Zahlen, die so gern in den Raum geworfen werden, den zugehörigen Fristen zuordnen.

2 Jahre Ehe => eigenständiges Aufenthaltsrecht
AufenthG 2004 § 31
Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2. der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand

und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder ...

3 bzw. 5 Jahre => Niederlassungserlaubnis = unbefristet AE

5 Jahre für Ausländer, die nicht mit Deutschen verheiratet sind:
AufenthG 2004 § 9
Niederlassungserlaubnis

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und darf nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur ...

3 Jahre für Ausländer, die mit einem Deutschen verheiratet sind und in ehelicher Gemeinschaft leben:
AufenthG 2004 § 28 Familiennachzug zu Deutschen

...
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
...

Puh, hoffe, ich hab den Rahmen net wieder gesprengt. Das wurde zwar auch schon mehrmals reingestellt, aber sicher ist sicher. [Winken]

(@claudia
Wenn das stört, dass ich diese Auszüge hier doch immer mal wieder poste, sag mir bitte Bescheid, dann lass ich das in Zukunft. Aber der kleine Holzhammer genügt, ok? [hammer] )

Wer selber nachlesen möchte, unter AufenthG

@ichja
Überzeugt? [Winken]

Grüßle
[winken2]