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Besuch in Deutschland #131992
29/08/2005 18:13
29/08/2005 18:13
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Susi_Majnouna Offline OP
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Susi_Majnouna  Offline OP
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Ich bin schon seit einiger Zeit mit einem Tunesier zusammen und so langsam finde ich, dass es an der Zeit ist ihm auch einmal meine Heimat zu zeigen. Im Dezember bzw Anfang '06 soll ich nun endlich ( [Lächeln] ) soweit sein. Nur leider hab ich kaum eine Ahnung, was ich dafür alles tun muss. Ich hab mir schon sagen lassen, dass es für Tunesier sehr schwer und mühsam ist, für ein paar Wochen nach Deutschland zu kommen. Gehört habe ich zum Beispiel auch, dass sie ganz nach Tunis zum Konsulat müssen, um geradezu nach dem Visum zu betteln. Ist das wirklich wahr??
Vorallem, was für Kosten kommen da ungefähr auf mich zu?
Welche Papiere muss ich für ihn besorgen und wo bekomm ich sie?
Welche Papiere muss er besorgen?
Muss ich den Flug von Deutschland aus buchen?

Freu mich über jegliche Art von Antwort zu diesem Thema!!!!

Re: Besuch in Deutschland #131993
29/08/2005 21:53
29/08/2005 21:53
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Gera
Claudia Poser-Ben Kahla Offline
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Claudia Poser-Ben Kahla  Offline
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Gera
Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten

Alle übrigen Ausländer sind für Aufenthalte in Deutschland grundsätzlich visumpflichtig. Für Besuchsaufenthalte bis zu 3 Monaten pro Halbjahr benötigen Angehörige der Staaten kein Visum, für die die Europäische Gemeinschaft die Visumpflicht aufgehoben hat.
Zuständigkeit zur Visumerteilung
Kraft Gesetzes (§ 71 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz) sind die Botschaften und Generalkonsulate (Auslandsvertretungen) der Bundesrepublik Deutschland für die Visumerteilung verantwortlich. Das Auswärtige Amt wird bei der Entscheidung von einzelnen Visumanträgen grundsätzlich nicht befasst. Kenntnisse über den Stand einzelner, bei den Auslandsvertretungen anhängiger Verfahren liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor.

Zuständig für die Visumerteilung ist die Auslandsvertretung, in deren Amtsbezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. seinen Wohnsitz hat.

Bearbeitungsdauer
Im Regelfall benötigen die Auslandsvertretungen zwischen zwei und zehn Arbeitstagen, um über einen Antrag für ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt zu entscheiden. Bei einem Antrag für ein Visum, das zu einem längerfristigen Aufenthalt oder zur Arbeitsaufnahme berechtigt, muss mit einer mehrmonatigen Bearbeitungszeit gerechnet werden (siehe unter Punkt 7).

Während der Hauptreisezeiten können Wartezeiten auftreten, bis der Antrag bei der Auslandsvertretung gestellt werden kann. Ist zur Einreise nach Deutschland ein Visum erforderlich, sollte der Antrag deshalb rechtzeitig gestellt werden.

Wegen der geographischen Lage in der Mitte Europas ist die Bundesrepublik Deutschland ein wichtiges Ziel- und Transitland. Millionen Ausländer kommen jährlich zu einem kurzfristigen Aufenthalt nach Deutschland. Steigende Antragszahlen, Forderungen der Antragsteller nach einem verbesserten Kundendienst und der aus Wirtschaft und Politik lauter werdende Ruf nach einer rascheren und noch effizienteren Visumerteilung sind die Folge. Zusätzliche Anforderungen an die Auslandsvertretungen stellt auch die einheitliche Visumerteilung aufgrund des EU-Rechts im Rahmen des Schengener Durchführungsübereinkommens (siehe Schengener Übereinkommen).

Diesen vermehrten Aufgaben stehen haushaltspolitische Zwänge gegenüber. Mit weniger Personal müssen mehr Anträge bei zumindest gleichbleibender Prüfqualität bearbeitet werden.

Die hohe Zahl von ca. 2,2 Millionen erteilter Visa für kurzfristige Aufenthalte im Jahr 2003 konnte nur mit Hilfe modernster Technik verarbeitet werden ( wie z. B. Datenspeicherung, automatisierte Abfragen sowie maschineller Druck von Visumetiketten, zur Erhöhung der Sicherheit seit kurzem mit integriertem Lichtbild).

Antragsverfahren
Der Visumantrag ist vom Antragsteller grundsätzlich persönlich bei der Auslandsvertretung an seinem Wohnort mit allen erforderlichen Unterlagen einzureichen. Um zeitaufwändige Nachforderungen zu vermeiden, sollten Reisende sich rechtzeitig vor Reisebeginn mit der zuständigen Auslandsvertretung in Verbindung setzen und sich nach den jeweiligen örtlichen Besonderheiten in Bezug auf die Visumausstellungsmodalitäten erkundigen.

Das Visumantragsformular erhalten Reisende bei Antragstellung kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung (in der ortsüblichen Sprachfassung). Die hier abrufbaren Formulare( deutsch, deutsch-englisch, deutsch-französisch, deutsch-spanisch oder deutsch-russisch) können ebenfalls bei der zuständigen Auslandsvertretung eingereicht werden. Sie sind jedoch immer im Original (mindestens in einfacher Ausfertigung) und nur in der von der Auslandsvertretung benutzten Sprachversion vorzulegen. (Bitte erkundigen Sie sich zuvor bei der Auslandsvertretung, bei der der Antrag gestellt werden soll!)

Voraussetzung für die Erteilung von kurzfristigen Visa (Schengen-Visa)
Im Jahr 2003 stellten die deutschen Auslandsvertretungen 2.114.351 (2002: 2.203.028 ) Visa für kurzfristige Aufenthalte aus.

Durch die Regelungen des Schengener Durchführungsübereinkommens berechtigen diese Visa auch zu Aufenthalten in: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Luxemburg; den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien (siehe Schengener Übereinkommen).

Bei der Erteilung von Besuchsvisa müssen die Auslandsvertretungen die einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts und des deutschen Ausländerrechts (Aufenthaltsgesetz mit Durchführungsverordnungen) zu Grunde legen. Einen Anspruch auf ein Besuchs- oder Touristenvisum vermittelt das Aufenthaltsgesetz nicht. Das Visum darf erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt oder gefährdet. Der Antragsteller muss nachweisen, dass sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland finanziell abgesichert ist. Er darf für seinen Besuch keine öffentlichen Mittel in Anspruch nehmen. Kann er Reise und Aufenthalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren, kann sich auch ein in Deutschland wohnhafter Gastgeber verpflichten, für alle aus dem Aufenthalt des Gastes in Deutschland entstehenden Kosten einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlungen aufzukommen. Zuständig für die Aufnahme einer solchen Verpflichtungserklärung nach §§ 66 ff. Aufenthaltsgesetz sind regelmäßig die deutschen Ausländerbehörden am Wohnort des Einladers.

Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Rates vom 22.12.2003 ist seit 01.06.2004 grundsätzlich eine schengen-weit gültige Reisekrankenversicherung (mit einer Deckungssumme von mindestens 30.000,-€) erforderlich. Diese Versicherung sollte nach Möglichkeit vom Antragsteller im Heimatland, kann aber auch vom Einlader abgeschlossen werden.

Die Auslandsvertretungen müssen zudem insbesondere zur "Rückkehrbereitschaft" und "Rückkehrmöglichkeit" des Reisenden eine positive Prognose abgeben.

Bei diesen nicht einfachen und verantwortungsvollen Ermessensentscheidungen wird stets auf den einzelnen Antragsteller und dessen persönliche Verhältnisse abgestellt. In die Entscheidung fließen die besonderen Landes- und Personenkenntnisse der Auslandsvertretungen ein. Es werden aber auch die persönlichen Interessen des Antragstellers und gegebenenfalls vorliegende humanitäre und politische Belange berücksichtigt. Schließlich müssen die Sicherheitsinteressen Deutschlands und der Schengen-Partner beachtet werden. Daher muss jeder Antrag einer Einzelfallprüfung unterzogen werden.

Erfüllt der Antragsteller nicht die obigen Kriterien, muss der Antrag abgelehnt werden. Gleiches gilt, wenn im Verlauf der Prüfung deutlich wird, dass der Antragsteller einen anderen als den von ihm angegebenen Aufenthaltszweck verfolgt.

Eine Ablehnung erfolgt in der Regel ohne Begründung, da die Versagung eines Visums nach § 77 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz und aufgrund internationaler Übung weder einer Begründung noch einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf. Die ablehnende Entscheidung zu einem Antrag auf Erteilung eines Visums zu touristischen Zwecken ist gemäß § 83 Aufenthaltsgesetz unanfechtbar.

Voraussetzung für die Erteilung von Visa für längerfristige Aufenthalte bzw. für Aufenthalte, die zu einer Erwerbstätigkeit berechtigen
Für Aufenthalte über drei Monate oder Aufenthalte, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit führen, sind Ausländer grundsätzlich visumpflichtig.

Ausgenommen hiervon sind Angehörige der EU- und EWR-Staaten sowie der Schweiz, Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, der Republik Korea und der Vereinigten Staaten von Amerika, die jede erforderliche Aufenthaltsgenehmigung auch nach der Einreise einholen können. Für alle anderen Staatsangehörigen gilt: das Visum muss grundsätzlich vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragt werden. Es bedarf im Regelfall der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland. Zuständig ist die Ausländerbehörde des Ortes, an dem der Ausländer seinen Wohnsitz nehmen wird. Das Visumantragsformular für einen langfristigen Aufenthalt (über 3 Monate) erhalten Antragsteller kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung. Das hier abrufbare Formular für einen langfristigen Aufenthalt (deutsch, englisch, französisch, italienisch) kann ebenfalls bei der zuständigen Auslandsvertretung eingereicht werden, ist jedoch immer im Original (mindestens in zweifacher Ausfertigung) und nur in der von der Auslandsvertretung benutzten Sprachversion vorzulegen! (Bitte erkundigen Sie sich zuvor bei der Auslandsvertretung, bei der der Antrag gestellt werden soll!).

Zustimmungsverfahren dauern in der Regel bis zu drei Monaten, gelegentlich auch länger, da auch die Ausländerbehörde in der Regel noch weitere Behörden (z.B. die Bundesagentur für Arbeit) beteiligt. In zustimmungspflichtigen Fällen darf die Auslandsvertretung das beantragte Visum erst dann erteilen, wenn die Zustimmung der Ausländerbehörde vorliegt.

Für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz für Ausländer, die sich bereits in Deutschland aufhalten, sind die Ausländerbehörden zuständig. Ausländerbehörden sind keine nachgeordneten Stellen des Auswärtigen Amts. Auf ihre Entscheidungen kann das Auswärtige Amt keinen Einfluss nehmen. Sie unterstehen vielmehr der Fachaufsicht der Innenministerien und -senatoren der Länder.

Zukunftsperspektiven
Das Visumverfahren soll noch effizienter werden. Im Auswärtigen Amt besteht dazu eine Arbeitsgruppe. Ihre wesentlichen Ziele sind:

frühzeitige und umfassende Information der Antragsteller über Antragsunterlagen und -voraussetzungen;
Vorbereitung der Anträge zu Hause am PC und Übermittlung der Daten an die Visastelle zur Verkürzung von Warte- und Bearbeitungszeiten bei der anschliessenden persönlichen Vorsprache am Visaschalter;
künftig noch höherer Einsatz von Informationstechnologie bei der Visumerteilung

Re: Besuch in Deutschland #131994
29/08/2005 21:54
29/08/2005 21:54
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Claudia Poser-Ben Kahla Offline
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Merkblätter zur Visumbeantragung

--------------------------------------------------------------------------------

Visumbeantragung
Sie können Ihr Visum täglich montags bis freitags zwischen 08.00 und 10.30 Uhr beantragen. Gerade in den Sommermonaten und vor Weihnachten ist es ratsam, das Visum möglichst früh zu beantragen, da es zu Wartezeiten kommen kann.

Für Besuchsvisa ist kein ausgefüllter Antrag erforderlich, alle Daten werden bei Beantragung in das Visasystem eingegeben. Der Antragsteller muss nur einen Ausdruck unterschreiben.
Für Visa zum langfristigen Aufenthalt muss ein vierseitiges Formular in doppelter Ausfertigung ausfüllt werden. Das Formular kann kostenlos in der Botschaft abgeholt werden und sollte auch gleich im Warteraum der Botschaft ausgefüllt werden. Dort liegen kostenlose Ausfüllhilfen und das Sicherheitspersonal steht mit Rat und Tat zur Seite.

Bitte vetrauen Sie niemandem außerhalb der Botschaft. Auf der Straße vor der Visastelle gibt es immer wieder "Berater", die für viel Geld ihre Unterstützung anbieten. Diese Personen gehören nicht zum Botschaftspersonal (dieses erkennen Sie deutlich an Botschaftsausweisen) und haben schon oft falsche Auskünfte erteilt.

--------------------------------------------------------------------------------

Ablehnungen von Visumanträgen
Eine Ablehnung erfolgt in der Regel ohne Begründung, da die Versagung eines Visums gemäß § 77 Absatz 2 AufenthG weder einer Begründung noch einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf. Aus Datenschutzgründen ist es nicht möglich, dem Einladenden die Ablehnungsgründe mitzuteilen.

Die Zuständigkeit in Visumsangelegenheiten liegt ausschliesslich bei der Botschaft.
Diese hat bei der Erteilung von Besuchsvisa die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu Grunde zu legen.

Gegen einen ablehnenden Bescheid im Visumverfahren kann der Antragsteller unmittelbar beim Verwaltungsgericht Berlin Klage führen.
Es ist jedoch empfehlenswert, wenn der Antragsteller zunächst gegenüber der Botschaft remonstriert, d. h. widerspricht. Dies sollte schriftlich erfolgen und nach Möglichkeit nähere Hintergründe über die geplante Reise beinhalten (z.B. Beziehung zum Einladenden, Zweck der Reise). Die Auslandsvertretung wird den Antrag dann erneut prüfen. Hält die Auslandsvertretung an der Ablehnung fest, werden dem Antragsteller die dafür ausschlaggebenden Gründe schriftlich mitgeteilt. Diese Ablehnung wird zudem mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

Beachten Sie, dass gemäß § 83 AufenthG Ablehnungen von Visa zu touristischen Zwecken unanfechtbar sind.

http://www.tunis.diplo.de/de/01/Visabestimmungen/pdf__tourist__deutsch,property=Daten.pdf

Claudia

Re: Besuch in Deutschland #131995
30/08/2005 08:27
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Aya Offline
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Lange Rede, kurzer Sinn: [Breites Grinsen] Gehe zu Deiner Ausländerbehörde, stelle eine Einladung, die Du bezahlen mußt und die Du gleich abgestempelt wieder mitbekommst. Die schickst Du zu Deinem Freund und der reicht sie bei der Deutschen Botschaft in Tunis ein! Dann wartet er auf Antwort. Also janz einfach. So what...
Ich drücke Euch die Daumen. [daumen]
Gruß, Aya.

Re: Besuch in Deutschland #131996
30/08/2005 08:46
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Du solltest Deine Lohnabrechnungen von den letzten drei Monaten mitbringen. Falls Du arbeitslos bist oder studierst, kannst Du wahrscheinlich keine Einladung machen!

Dein Freund muss einen Arbeitsvertrag und eine Krankenversicherung (glaub ich) vorlegen!

Re: Besuch in Deutschland #131997
30/08/2005 10:13
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und eine Urlaubsbescheinigung.

Re: Besuch in Deutschland #131998
30/08/2005 12:00
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Andimon Offline
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Und einen Nachweis, daß er in die CNSS einbezahlt.
Hat man nur, wenn man "angemeldet" arbeitet...

Re: Besuch in Deutschland #131999
30/08/2005 13:56
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Wat is denn die CNSS??????
Ich brauchte nur meine letzten 3 Gehaltsabrechnungen, den gültigen Mietvertrag und ( damals) 20 D- Mark.Das wars. Er hat dann diese Bescheinigung der Behörde in Tunis vorgelegt. Damit es etwas schneller geht, hab ich den Typen, der den Antrag von ihm bearbeitet hat,angerufenund hab mich nett mit ihm unterhalten. Der Herr Jens Müller, wie er heißt,-hat sich sehr darum gekümmert und ihm am selben Tag das Visum ausgestellt! Lieb, gell?????Also, wir hatten sehr viel Glück gehabt!!! Innerhalb von 1 Woche war er dann bei mir!!
Und das ist jetzt schon mittlerweile fast 5 Jahre her.
@ Gako
Wie lange hats bei Euch gedauert?? Aber ihr habt ja erst in Tazerka geheiratet, oder??

Re: Besuch in Deutschland #132000
30/08/2005 16:26
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@Aya
Er hat doch damals kein Touristenvisum bekommen, da er noch das Visum für die Türkei hatte. Die Einladung hat mich 20€ gekostet! Krass, die haben einfach die Währung ausgetauscht! Frechheit! Wir haben dann in Tunesien geheiratet und bis er das Visum zur Familienzusammenführung bekam, hat es 6 Wochen gedauert.

@Andimon
Ich habe auch noch nie was von CNSS gehört. Ist das neu?

Re: Besuch in Deutschland #132001
30/08/2005 18:57
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Hi Gako,

die CNSS ist die staatliche tunesische Krankenversicherung !!!!

Re: Besuch in Deutschland #132002
30/08/2005 20:43
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Die CNSS brauchte er nicht, auch keine Krankenversicherung hier in Deutschland. Nur den Arbeitsvertrag aus der Türkei mußte er vorlegen. Sonst nix!!
@ Gako
Stimmt ja, das war ja bei Euch so ein bißchen kompliziert!!! Werdet ihr nun noch mal in Tazerka mit, bzw. für die Familie Eure Hochzeit feiern oder nicht?? Wann fahrt Ihr überhaupt?? Vielleicht könnte man sich ja da treffen zr selben Zeit. Ich glaube, Ela wollte auch mit Khaled hin. Das wär n Gaudi, wenn wir alle drei uns da treffen. Dann wäre ich nicht so allein... [Schüchtern]

Re: Besuch in Deutschland #132003
30/08/2005 20:45
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Ach,Apropo Gebühr für die Einladung: Die kostet jetzt satte 25 €. Nur mal so zur Info...

Re: Besuch in Deutschland #132004
31/08/2005 21:39
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Hallo,
wenn man den Link aufrufen tut, dort stehen alle erforderlichen Unterlagen drin, was man benötigt um ein Touristenvisa zu beantragen.

Claudia

Re: Besuch in Deutschland #132005
01/09/2005 09:05
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@ Claudia

Tuten tut der Nachtwächter [Breites Grinsen] [Ha!]

Re: Besuch in Deutschland #132006
01/09/2005 19:28
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Noelle Offline
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Hallo!
Bin irritiert... mein Freund rief gestern an und sagte, daß er auch eine Kopie des Personalausweises der einladenden Person bräuchte. Im Prinzip ja kein Problem (wenn die denn ankommt...), aber das war mir auch neu. Ist das regulär oder ein lustiges neues verkomplizierendes Spiel der Botschaft?
Schönen Abend noch!

Re: Besuch in Deutschland #132007
01/09/2005 20:05
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Hallo,
eine Kopie des Personalausweises wurde noch nie gefordert, denn in der Verpflichtserklärung stehen doch alle diese Daten drin.

Claudia

Re: Besuch in Deutschland #132008
01/09/2005 20:30
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Frag mich nicht, konnte die Einladung selber nicht machen, weil Studentin. Hab das Papier also nie gesehen. Naja, mal schauen, was die noch wollen. So langsam seh ich sowieso eher schwarz... bei Ablehnung rot!!!

Re: Besuch in Deutschland #132009
01/09/2005 20:46
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Zitat:
Frag mich nicht, konnte die Einladung selber nicht machen, weil Studentin
Wer hat die Verpflichtserklärung dann gemacht und warum wollen sie dann von deinem Personalausweis eine Kopie?

Claudia

Re: Besuch in Deutschland #132010
02/09/2005 14:45
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Nee, nee. Nicht von meinem, sondern vom Einladenden. Aber das wohl auch nicht... versteh hier nix mehr. Heut schrieb er:" il faut un photocopie de permis de sejour pour le person qui vous invite." Ich versteh das langsam eher so, daß er die Kopie einer Aufenthaltserlaubnis hierher schicken muß. Menno, wär ich doch in französisch früher aufmerksamer gewesen; immer diese Mißverständnisse.

Re: Besuch in Deutschland #132011
02/09/2005 17:39
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@Noelle
" il faut un photocopie de permis de sejour pour le person qui vous invite."

du hast es richtig verstanden. gemeint sind aber höchstwahrscheinlich tunesische einladende die in deutschland leben (bei einladung von familienangehörigen usw.)

Re: Besuch in Deutschland #132012
02/09/2005 21:06
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Claudia Poser-Ben Kahla Offline
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Wer möchte denn diese Kopie genau haben?

Claudia

Re: Besuch in Deutschland #132013
05/09/2005 15:16
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Tach!
(nicht, daß ich leicht genervt bin... [Durcheinander] Papierkram und zudem das schlechte Gewissen, weil ich meinen Schwager mit immer neuen Aufträgen losschicke)
Versteh das auch alles nicht ganz, weil kann bei der Botschaft NULL Hinweis finden, daß es eine Meldebescheinigung bräuchte. Naja, mein Schwager läuft jetzt los und besorgt sich erstmal eine, da er sein Leben lang am selben Ort wohnt.
Auf jeden Fall meint mein Freund, daß die deutsche Botschaft in Tunis die verlangen würde. Toll,... eigentlich wollte er Ende September kommen und ich seh das schon in weite Ferne rücken.
Hmmm... wie groß ist die Chance, jemanden in der Botschaftans Telefon zu bekommen, der auch deutsch spricht? Erinnere mich da negativ an die deutsche Botschaft in Marokko... weit und breit niemand, dem ich"frei Schn...e" mein Begehr vortragen konnte.

Re: Besuch in Deutschland #132014
05/09/2005 16:49
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Claudia Poser-Ben Kahla Offline
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Hallo,
in der Deutschen Botschaft in Tunis (Visaabteilung) sprechen alle Deutsch, da es Deutsche sind.
Du kannst anrufen und wirst auf alle Fälle jemanden der dir deine Fragen beantworten kann, ans Fon bekommen.

Claudia

Re: Besuch in Deutschland #132015
06/09/2005 06:17
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Karmoussa Offline
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Süden
die masche mit der ausweiskopie scheint neu zu sein - aber nicht nur in/für tunesien. verschicke "öfter" mal einladungen und neuerdings wird immer um ausweis- oder passkopie gebeten. ich vermute mal, weil im prinzip ja JEDER so eine einladung pinseln kann und das ggf. auch mit gefakten angaben. ein pass oder ausweis ist eben leicht nachprüfbar und ein "nichtdeutscher" hat keinen. ich vermute, damit wollen sie unterbinden, dass bereits hier lebende ausländer mit irgendwelchen fantasieadressen oder -namen einfach einladungen en gros verschicken können. [nixweiss1]

Re: Besuch in Deutschland #132016
06/09/2005 19:57
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Claudia Poser-Ben Kahla Offline
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Hallo,
das verstehe ich nicht, wenn man eine Verpflichtserklärung auf der Behörde machen läßt, muß man doch eine Meldebestätigung dazu abgeben und auch den Personalausweis oder paß vorlegen, jedenfalls muß ich dies tun, da kann doch keine Fälschung passieren.

Claudia

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