Merkblätter zur Visumbeantragung

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Visumbeantragung
Sie können Ihr Visum täglich montags bis freitags zwischen 08.00 und 10.30 Uhr beantragen. Gerade in den Sommermonaten und vor Weihnachten ist es ratsam, das Visum möglichst früh zu beantragen, da es zu Wartezeiten kommen kann.

Für Besuchsvisa ist kein ausgefüllter Antrag erforderlich, alle Daten werden bei Beantragung in das Visasystem eingegeben. Der Antragsteller muss nur einen Ausdruck unterschreiben.
Für Visa zum langfristigen Aufenthalt muss ein vierseitiges Formular in doppelter Ausfertigung ausfüllt werden. Das Formular kann kostenlos in der Botschaft abgeholt werden und sollte auch gleich im Warteraum der Botschaft ausgefüllt werden. Dort liegen kostenlose Ausfüllhilfen und das Sicherheitspersonal steht mit Rat und Tat zur Seite.

Bitte vetrauen Sie niemandem außerhalb der Botschaft. Auf der Straße vor der Visastelle gibt es immer wieder "Berater", die für viel Geld ihre Unterstützung anbieten. Diese Personen gehören nicht zum Botschaftspersonal (dieses erkennen Sie deutlich an Botschaftsausweisen) und haben schon oft falsche Auskünfte erteilt.

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Ablehnungen von Visumanträgen
Eine Ablehnung erfolgt in der Regel ohne Begründung, da die Versagung eines Visums gemäß § 77 Absatz 2 AufenthG weder einer Begründung noch einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf. Aus Datenschutzgründen ist es nicht möglich, dem Einladenden die Ablehnungsgründe mitzuteilen.

Die Zuständigkeit in Visumsangelegenheiten liegt ausschliesslich bei der Botschaft.
Diese hat bei der Erteilung von Besuchsvisa die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu Grunde zu legen.

Gegen einen ablehnenden Bescheid im Visumverfahren kann der Antragsteller unmittelbar beim Verwaltungsgericht Berlin Klage führen.
Es ist jedoch empfehlenswert, wenn der Antragsteller zunächst gegenüber der Botschaft remonstriert, d. h. widerspricht. Dies sollte schriftlich erfolgen und nach Möglichkeit nähere Hintergründe über die geplante Reise beinhalten (z.B. Beziehung zum Einladenden, Zweck der Reise). Die Auslandsvertretung wird den Antrag dann erneut prüfen. Hält die Auslandsvertretung an der Ablehnung fest, werden dem Antragsteller die dafür ausschlaggebenden Gründe schriftlich mitgeteilt. Diese Ablehnung wird zudem mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

Beachten Sie, dass gemäß § 83 AufenthG Ablehnungen von Visa zu touristischen Zwecken unanfechtbar sind.