1. Einleitung
Hartz IV ist eine Arbeitsmarktreform. Mit ihr wurde die Grundsicherung für Arbeitssuchende reformiert. In Kraft treten wird Hartz IV im wesentlichen am 1. Januar 2005. Kernelement ist dabei die Zusammenlegung der Arbeitslosenhilfe mit der Sozialhilfe, beide werden zum Arbeitslosengeld II zusammengeführt.



In Zukunft wird es also für erwerbsfähige Arbeitssuchende keine dreistufige, sondern eine zweistufige Absicherung geben:



Dreistufig: Arbeitslosengeld → Arbeitslosenhilfe → Sozialhilfe.

Zweistufig: Arbeitslosengeld → Arbeitslosengeld II.



Die neue Grundsicherung für Arbeitssuchende soll dabei die Betreuung sowie die Chancen zur Eingliederung in die Arbeit für Menschen verbessern, die auf staatliche Unterstützung angewiesen sind. Insbesondere Langzeitarbeitslose sollen wieder besser und schneller in den Arbeitsmarkt integriert werden.

2. Wer ist leistungsberechtigt?
Ein Recht auf die Grundsicherung für Arbeitssuchende haben alle Menschen zwischen 15 und 65 Jahren die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihre Angehörigen.



Als erwerbsfähig gelten dabei Personen, die unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden arbeiten können.



Nach Definition ist "hilfebedürftig", wer seinen Lebensunterhalt und den seiner mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen mit seinen Mitteln und Kräften nicht in vollem Umfang decken kann.



Die Grundsicherung für Arbeitssuchende umfasst neben Geldleistungen auch Dienst- und Sachleistungen. Die Geldleistungen heißen für die erwerbsfähigen Arbeitssuchenden Arbeitslosengeld II, für die Angehörigen Sozialgeld.



Darüber hinaus erhalten auch Ausländerinnen und Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, Zugang zu der neuen Grundsicherung für Arbeitssuchende. Allerdings gibt es in diesem Zusammenhang gesonderte Bestimmungen und Ausnahmen.

3. Wer erbringt die Leistungen?
Mit Hartz IV wurde beschlossen, dass in der Regel die Bundesagentur für Arbeit und die kommunalen Träger (also Landkreise und kreisfreie Städte) in Arbeitsgemeinschaften bei der Eingliederung und der Erbringung der Geldleistung zusammenarbeiten.



Die Bundesagentur für Arbeit soll dabei zum Beispiel alle Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt und die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld) erbringen.



Die kommunalen Träger sind ab dem 1. Januar 2005 u.a. für die Leistungen für Unterkunft und Heizung, die Kinderbetreuungsleistungen und die Schuldner- und Suchtberatung zuständig.



Durch ein bundesweites Netzwerk von Pilot-Arbeitsgemeinschaften wird die Zusammenarbeit zwischen Kommunen und den regionalen Agenturen für Arbeit seit Mai 2004 vorbereitet und erprobt.

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