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Visum: Häufige Fragen: Visum für Deutschland #128825
02/04/2005 17:11
02/04/2005 17:11
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Claudia Poser-Ben Kahla Offline OP
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Claudia Poser-Ben Kahla  Offline OP
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http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/aamt/buergerservice/faq/kat2/index_html

Ich möchte einen Ausländer nach Deutschland einladen. Welche Unterlagen werden benötigt? Welche Formulare muss ich ausfüllen?

Das Visum muss grundsätzlich durch den Reisenden selbst bei der für seinen Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragt werden.

Der Antragsteller muss u. a. nachweisen, dass sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland finanziell abgesichert ist. Kann er Reise und Aufenthalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren, kann sich der Gastgeber verpflichten, für alle aus dem Aufenthalt des Gastes in Deutschland entstehenden Kosten einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlungen und Rückführung in das Heimatland aufzukommen.
Zuständig für die Entgegennahme einer solchen Verpflichtungserklärung sind regelmäßig die deutschen Ausländerbehörden am Wohnort des Einladers.
Darüber hinaus muss der Antragsteller grundsätzlich eine schengenweit gültige Reisekrankenversicherung (mit einer Deckungssumme von mindestens 30.000,- Euro) nachweisen. Diese Versicherung kann ggfs. auch vom Einlader für den ausländischen Gast abgeschlossen werden.

Die Auslandsvertretungen müssen zudem insbesondere zur "Rückkehrbereitschaft" und "Rückkehrmöglichkeit" des Reisenden eine positive Prognose abgeben. Auch hierzu ist der Nachweis ggfs. durch geeignete Dokumente zu erbringen.

Einzelheiten über die beizubringenden Unterlagen zur Visabeantragung kann der Antragsteller in vielen Fällen bequem und einfach auf der Internet-Seite der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder direkt bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung erfahren.

Das Visumantragsformular erhalten Reisende bei Antragstellung kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung. Formulare in den Sprachfassungen "deutsch, deutsch-englisch, deutsch-französisch, deutsch-spanisch und deutsch-russisch" können auch hier heruntergeladen werden.

Re: Häufige Fragen: Visum für Deutschland #128826
02/04/2005 17:11
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Claudia Poser-Ben Kahla Offline OP
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Brauche ich ein Visum, wenn ich in Deutschland studieren/arbeiten möchte?
Alle Ausländer, die sich länger als 90 Tage in Deutschland aufhalten, in Deutschland arbeiten oder studieren wollen, benötigen grundsätzlich ein Visum. Klicken Sie auf Arbeitsvisum bzw. auf Studentenvisum, falls Sie Genaueres erfahren möchten.

Ausgenommen hiervon sind jedoch Staatsangehörige von Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxembourg, der Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, der Schweiz und Spanien.
Für diese entfällt seit dem 01.01.2005 die Verpflichtung, nach Einreise einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu beantragen. Nach ihrer Ankunft und Niederlassung in Deutschland besteht für diese lediglich die allgemeine Meldepflicht bei den zuständigen Einwohnermeldeämtern.

Für Staatsangehörige der Länder, die zum 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetreten sind, gelten (mit Ausnahme von Zypern und Malta) hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zunächst noch einige Übergangsregelungen.

Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Südkoreas und der Vereinigten Staaten von Amerika können den erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise einholen.

Für alle anderen, bisher nicht genannten Staatsangehörigen gilt, dass diese vor der Einreise nach Deutschland bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum beantragen müssen.

Re: Häufige Fragen: Visum für Deutschland #128827
02/04/2005 17:11
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Claudia Poser-Ben Kahla Offline OP
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Ich bin deutsche/r Staatsangehörige/r und möchte gemeinsam mit meinem/r ausländischen Ehepartner/in in Deutschland leben. Was müssen wir tun?
Ihr ausländischer Ehepartner muss bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zunächst ein Visum zur Familienzusammenführung (Ehegattennachzug) beantragen.

Ausgenommen hiervon sind jedoch Staatsangehörige von Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxembourg, Malta, der Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, der Schweiz, der Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
Für diese entfällt seit dem 01.01.2005 die Verpflichtung, nach Einreise einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu beantragen. Nach ihrer Ankunft und Niederlassung in Deutschland besteht für diese lediglich die allgemeine Meldepflicht bei den zuständigen Einwohnermeldeämtern.

Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, Südkoreas und der Vereinigten Staaten von Amerika können die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung auch nach der Einreise einholen.

Für alle anderen Staatsangehörigen gilt, dass diese vorab bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum beantragen müssen.
Vorzulegende Unterlagen sind in jedem Fall die Heiratsurkunde sowie der deutsche Reisepass (oder eine beglaubigte Kopie dieses Passes) des deutschen Ehepartners.
Verfügt der in Deutschland lebende Ehepartner nicht über die deutsche Staatsangehörigkeit, ist dessen deutscher Aufenthaltstitel im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen. Einzelheiten über die vorzulegenden Unterlagen zur Visumbeantragung sollten Sie bzw. Ihr Ehepartner auf der Internet-Seite der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder direkt bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung erfragen.

Die deutsche Auslandsvertretung wird den Visumantrag dann zur Stellungnahme an die für Ihren deutschen Wohnsitz zuständige deutsche Ausländerbehörde weiterleiten.
Die deutsche Auslandsvertretung kann das Visum zur Einreise erst ausstellen, nachdem die Ausländerbehörde ihre Zustimmung erteilt hat.

Re: Häufige Fragen: Visum für Deutschland #128828
02/04/2005 17:12
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Claudia Poser-Ben Kahla Offline OP
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Ich bin deutsche/r Staatsangehörige/r und möchte meine/n ausländische/n Partner in Deutschland heiraten. Was müssen wir tun, damit ein Visum zur Einreise erteilt wird?
Erkundigen Sie sich zunächst bei dem für Sie zuständigen Standesamt in Deutschland, welche Unterlagen Sie und Ihr ausländischer Ehepartner für Ihre Eheschliessung in Deutschland vorlegen müssen. Sobald das Standesamt die Vollständigkeit der Unterlagen bescheinigt, kann Ihr Partner ein Visum zur Eheschliessung in Deutschland beantragen.

Ausgenommen hiervon sind jedoch Staatsangehörige von Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxembourg, Malta, der Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, der Schweiz, der Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.

Für diese entfällt seit dem 01.01.2005 die Verpflichtung, nach Einreise einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu beantragen. Nach ihrer Ankunft und Niederlassung in Deutschland besteht für diese lediglich die allgemeine Meldepflicht bei den zuständigen Einwohnermeldeämtern.

Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, Südkoreas und der Vereinigten Staaten von Amerika können die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung auch nach der Einreise einholen.

Für alle anderen, oben bisher nicht genannten Staatsangehörigen gilt, dass diese vorab bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum beantragen müssen.
Einzelheiten über die vorzulegenden Unterlagen zur Visabeantragung kann der Antragsteller in vielen Fällen bequem und einfach auf der Internet-Seite der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder direkt bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung erfahren.

Die deutsche Auslandsvertretung wird den Visumantrag zur Stellungnahme an die für Ihren deutschen Wohnsitz zuständige deutsche Ausländerbehörde weiterleiten.
Die deutsche Auslandsvertretung kann das Visum zur Einreise erst ausstellen, nachdem die Ausländerbehörde ihre Zustimmung erteilt hat.

Re: Häufige Fragen: Visum für Deutschland #128829
02/04/2005 17:13
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Claudia Poser-Ben Kahla Offline OP
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Wie ist das Verfahren zur Beantragung eines Besuchs-/Geschäftsreise-Visums, welche Unterlagen sind erforderlich?
Das Visum muss grundsätzlich durch den Reisenden selbst bei der für seinen Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragt werden.

Einzelheiten über die beizubringenden Unterlagen zur Visabeantragung kann der Antragsteller in vielen Fällen bequem und einfach auf der Internet-Seite der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder direkt bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung erfahren.

Der Antragsteller muss u. a. nachweisen, dass sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland finanziell abgesichert ist. Kann er Reise und Aufenthalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren, kann sich der Gastgeber verpflichten, für alle aus dem Aufenthalt des Gastes in Deutschland entstehenden Kosten einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlungen und Rückführung in das Heimatland aufzukommen.
Zuständig für die Entgegennahme einer solchen Verpflichtungserklärung sind regelmäßig die deutschen Ausländerbehörden am Wohnort des Einladers.
Darüber hinaus muss der Antragsteller grundsätzlich eine schengenweit gültige Reisekrankenversicherung (mit einer Deckungssumme von mindestens 30.000,- Euro) nachweisen. Diese Versicherung kann ggfs. auch vom Einlader für den ausländischen Gast abgeschlossen werden.

Die Auslandsvertretungen müssen zudem insbesondere zur "Rückkehrbereitschaft" und "Rückkehrmöglichkeit" des Reisenden eine positive Prognose abgeben. Auch hierzu ist der Nachweis ggfs. durch geeignete Dokumente zu erbringen.

Das Visumantragsformular erhalten Reisende bei Antragstellung kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung. Formulare in den Sprachfassungen "deutsch, deutsch-englisch, deutsch-französisch, deutsch-spanisch und deutsch-russisch" können auch hier heruntergeladen werden.

Re: Häufige Fragen: Visum für Deutschland #128830
02/04/2005 17:13
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Wie ist das Prozedere bei der Beantragung eines Arbeitsvisums?
Das Visum muss grundsätzlich vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragt werden.

Vorzulegen sind in jedem Falle aussagekräftige Unterlagen über die beabsichtigte Tätigkeit (z. B. Arbeitsvertrag) sowie auch Unterlagen zu der geplanten Unterkunft in der Bundesrepublik Deutschland (z. B. Mietvertrag o. ä.) Einzelheiten über die beizubringenden Unterlagen zur Visumbeantragung können in vielen Fällen bequem und einfach auf der Internet-Seite der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder direkt bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung erfragt werden.
Die deutsche Auslandsvertretung kann das Visum zur Einreise in der Regel erst ausstellen, nachdem die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland die Zustimmung erteilt hat.

Das Visumantragsformular für einen langfristigen Aufenthalt (über 3 Monate) erhalten Antragsteller kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung. Antragsformulare für einen längerfristigen Aufenthalt können auch auf dieser hier heruntergeladen werden.

Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Südkoreas und der Vereinigten Staaten von Amerika können den erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise einholen. Zuständig ist die Ausländerbehörde des Ortes, an dem der Ausländer in Deutschland seinen Wohnsitz nehmen wird.

Re: Häufige Fragen: Visum für Deutschland #128831
02/04/2005 17:14
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Wie erhalte ich ein Studentenvisum für Deutschland?
Ist die Aufnahme eines Studiums in Deutschland beabsichtigt, muss vor der Einreise nach Deutschland bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zunächst ein Studentenvisum beantragt werden.

Dabei ist u. a. erforderlich, Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller von der Universität zum Studium zugelassen ist sowie Unterlagen, die die Finanzierung während des Studienaufenthaltes belegen. Ggfs. ist es auch möglich, ein sog. Studienbewerbervisum zu beantragen, wenn noch nicht genau feststeht, an welcher Universität der Ausländer studieren möchte.
Einzelheiten über die beizubringenden Unterlagen zur Visumbeantragung können in vielen Fällen bequem und einfach auf der Internet-Seite der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder direkt bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in Erfahrung gebracht werden.

Die deutsche Auslandsvertretung kann das Visum zur Einreise erst ausstellen, nachdem die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland ihre Zustimmung erteilt hat.

Das Visumantragsformular für einen langfristigen Aufenthalt (über 3 Monate) erhalten Antragsteller kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung. Antragsformulare für einen längerfristigen Aufenthalt können auch hier heruntergeladen werden.

Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, Südkoreas und der Vereinigten Staaten von Amerika können die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung auch nach der Einreise einholen. Zuständig ist die Ausländerbehörde des Ortes, an dem der Ausländer seinen Wohnsitz nehmen wird.

Re: Häufige Fragen: Visum für Deutschland #128832
02/04/2005 17:14
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Gibt es besondere Visa-Bestimmungen für EU-Bürger?
EU-Bürger benötigen generell kein Visum für die Einreise nach Deutschland.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) am 01.01.2005 entfällt auch die Verpflichtung für Unionsbürger, nach Einreise einen entsprechenden EU-Aufenthaltstitel zu beantragen. Für sie besteht lediglich die allgemeine Meldepflicht bei den zuständigen Einwohnermeldeämtern.

Für Staatsangehörige der Länder, die zum 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetreten sind, gelten (mit Ausnahme von Zypern und Malta) hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zunächst noch einige Übergangsregelungen. Weitere Informationen finden Sie auf der Internet-Seite des Auswärtigen Amts und im Leitfaden der Europäischen Kommission zur EU-Erweiterung.

Re: Häufige Fragen: Visum für Deutschland #128833
02/04/2005 17:15
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Der Visumantrag der von mir eingeladenen Person ist ohne Angabe von Gründen abgelehnt worden. Wie kann ich weiter vorgehen?
Eine Ablehnung erfolgt in der Regel ohne Begründung, da die Versagung eines Visums gemäß § 77 Absatz 2 AufenthaltsG weder einer Begründung noch einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf. Aus Datenschutzgründen ist es nicht möglich, Ihnen als dem Einladenden die Ablehnungsgründe mitzuteilen.

Die Zuständigkeit in Visumsangelegenheiten liegt ausschliesslich bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung.
Diese hat bei der Erteilung von Besuchsvisa die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu Grunde zu legen.

Gegen einen ablehnenden Bescheid im Visumverfahren kann der Antragsteller unmittelbar beim Verwaltungsgericht Berlin Klage führen.
Es ist jedoch empfehlenswert, wenn der Antragsteller zunächst gegenüber der zuständigen deutschen Auslandsvertretung remonstriert, d. h. widerspricht. Dies sollte schriftlich erfolgen. Die Auslandsvertretung wird den Antrag dann erneut prüfen. Hält die Auslandsvertretung an der Ablehnung fest, werden dem Antragsteller die dafür ausschlaggebenden Gründe schriftlich mitgeteilt. Diese Ablehnung wird zudem mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

Re: Häufige Fragen: Visum für Deutschland #128834
02/04/2005 17:15
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Wir sind eine Firma und möchten einen Geschäftspartner aus dem Ausland einladen. Welchen Inhalt muss das Einladungsschreiben haben?

Sie sollten in Ihrer Einladung, die auf offiziellem Briefbogen mit Firmenkopf erstellt werden sollte, die persönlichen Daten des Eingeladenen angeben und den geschäftlichen Grund der Einladung sowie ggfs. Angaben zur Unterkunft des Antragstellers und weitere Einzelheiten zum geplanten Aufenthalt.

In den Fällen, in denen der Eingeladene nicht in der Lage ist, seinen Aufenthalt mit eigenen Mitteln zu finanzieren, können Sie sich darüber hinaus verpflichten, für alle aufgrund des Aufenthalts des Ausländers in Deutschland entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlung und Rückführung in das Heimatland aufzukommen.

Grundsätzlich ist diese Erklärung auf bundeseinheitlichem Vordruck abzugeben. Die Abgabe einer solchen förmlichen Verpflichtungserklärung nach §§ 66 ff. Aufenthaltsgesetz kann bei der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde erfolgen. Diese kann auch nähere Auskünfte zum Verfahren erteilen.

Nach Absprache mit der zuständigen deutschen Auslandsvertretung kann die Erklärung zur Übernahme dieser Kosten in Ausnahmefällen ebenfalls im Rahmen der schriftlichen Einladung erfolgen.

Einladungen sind unbedingt im Original bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung vorzulegen.

Re: Häufige Fragen: Visum für Deutschland #128835
02/04/2005 17:16
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Claudia Poser-Ben Kahla Offline OP
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Für die Visumbeantragung benötigt mein Bekannter von mir eine Einladung. Wie muss eine solche Einladung aussehen?
Zum Nachweis des Aufenthaltszweckes kann eine Einladung in einfacher Schriftform ausgesprochen werden. Hierbei sollten die persönlichen Daten des Ausländers angegeben werden sowie der Grund der Einladung und ggfs. Angaben zur Unterkunft des Antragstellers und weitere Einzelheiten zum geplanten Aufenthalt.

In den meisten Fällen (insbesondere in Fällen, in denen der Eingeladene nicht in der Lage ist, seinen Aufenthalt mit eigenen Mitteln zu finanzieren) wird jedoch eine sog. förmliche Verpflichtungserklärung gemeint sein.

Mit dieser muss sich der Einladende verpflichten, für alle aufgrund des Aufenthaltes des Ausländers in Deutschland entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlung und Rückführung in das Heimatland aufzukommen.
Diese Erklärung ist auf einem besonderen Formular abzugeben. Zuständig für die Entgegennahme einer solchen Verpflichtungserklärung nach §§ 66 ff. Aufenthaltsgesetz sind regelmäßig die deutschen Ausländerbehörden am Wohnort des Einladers. Dort sind auch die entsprechenden Formulare erhältlich. Im Rahmen der Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung wird die Bonität des Einladers geprüft und dessen Unterschrift beglaubigt.

Re: Häufige Fragen: Visum für Deutschland #128836
02/04/2005 17:16
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Zur Visumbeantragung wird von mir die Abgabe einer Verpflichtungserklärung erwartet? Wo erhalte ich das Formular?
In den Fällen, in denen der Eingeladene nicht in der Lage ist, seinen Aufenthalt mit eigenen Mitteln zu finanzieren, können Sie sich verpflichten, für alle aufgrund des Aufenthaltes des Ausländers in Deutschland entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlung und Rückführung in das Heimatland aufzukommen.

Zuständig für die Entgegennahme einer solchen Verpflichtungserklärung nach §§ 66 ff. Aufenthaltsgesetz sind regelmäßig die deutschen Ausländerbehörden am Wohnort des Einladers. Dort sind auch die entsprechenden Formulare erhältlich. Im Rahmen der Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung wird die Bonität des Einladers geprüft und dessen Unterschrift beglaubigt.

Re: Häufige Fragen: Visum für Deutschland #128837
02/04/2005 17:17
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Welche Verpflichtungen gehe ich mit der Abgabe einer Verpflichtungserklärung ein?

Durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz haften Sie für die Kosten, die durch den Ausländer in Deutschland der öffentlichen Hand verursacht werden könnten.

Die genannten Paragraphen enthalten alle näheren Informationen, wobei insbesondere §66 Absatz 2, § 67 zum Umfang der Kosten und § 68 Aufenthaltsgesetz zur Haftung für den Lebensunterhalt maßgebend sind. Zum Lebensunterhalt gehören neben Ernährung, Wohnung, Bekleidung und anderen Grundbedürfnissen auch die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit.
Daneben haften Sie im Fall einer notwendigen Rückführung des Ausländers auch für die damit verbundenen Kosten.

Re: Häufige Fragen: Visum für Deutschland #128838
02/04/2005 17:23
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Kann ich meine Verpflichtungserklärung widerrufen?
Der Widerruf einer Verpflichtungserklärung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Das Auswärtige Amt hat keine Kenntnis darüber, ob durch einen Widerruf eine Erstattungspflicht im Schadenfall abgewendet werden kann. In jedem Fall kann das Auswärtige Amt nicht dafür garantieren, dass eine Visumerteilung nur aufgrund eines Widerrufs einer Verpflichtungserklärung verhindert werden kann.
Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an die Behörde, bei der Sie die Verpflichtungserklärung abgegeben haben.

Re: Häufige Fragen: Visum für Deutschland #128839
02/04/2005 17:24
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Kann eine Verpflichtungserklärung missbraucht werden?
Durch die Verwendung eines fälschungssicheren Vordrucks und der Vorlage der Verpflichtungserklärung im Original bei der Auslandsvertretung, die den Visumantrag des einreisewilligen Ausländers prüft, ist ein Mißbrauch nahezu ausgeschlossen. Auch dürfen Änderungen nur vor Beglaubigung durch die Ausländerbehörde - mit Siegel der Behörde - vorgenommen werden.

Re: Häufige Fragen: Visum für Deutschland #128840
02/04/2005 17:24
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Was sind die Schengener Staaten?
Deutschland, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien sind dem Schengener Abkommen beigetreten und gelten daher als "Schengener Staaten".
Es handelt sich folglich um die bisherigen EU-Staaten, mit Ausnahme von Grossbritannien und Irland, jedoch zuzüglich Island und Norwegen. Die Länder, die seit dem 1. Mai 2004 Mitglieder der Europäischen Union sind, treten dem Schengener Abkommen vorerst nicht bei.

Inhaber eines gültigen Schengenvisums (Text im Visumetikett: "gültig für Schengener Staaten" in der jeweiligen Sprache des ausstellenden Staates) können sich im gesamten Schengenraum bis zu 3 Monaten pro Halbjahr aufhalten. Das gleiche gilt für Inhaber der meisten nationalen Aufenthaltstitel, die von den jeweiligen Schengen-Staaten für längerfristige Aufenthalte von über drei Monaten ausgestellt werden. Für die anderen EU-Staaten, die keine Schengen-Staaten sind, wird ggfs. ein gesondertes Visum benötigt.

Re: Häufige Fragen: Visum für Deutschland #128841
02/04/2005 17:25
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Mein Visum wurde durch eine deutsche Auslandsvertretung ausgestellt. Kann es auch genutzt werden, um in andere Länder in Europa zu reisen? Muss ich in Deutschland ein- und ausreisen oder ist dies auch woanders möglich?
Inhaber eines Schengenvisums (Text im Visaetikett: "gültig für Schengener Staaten" in der jeweiligen Sprache des ausstellenden Staates) oder eines Aufenthaltstitels eines Mitgliedstaats können sich bis zu 3 Monaten pro Halbjahr aufhalten. Der Schengenraum besteht aus den Ländern Deutschland, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien.
Das Schengen-Visum muss bei der Auslandsvertretung des Landes beantragt werden, welches das Hauptreiseziel darstellt. Der Ort der Ein- und Ausreise ist dabei nicht ausschlaggebend. Die Ein- und Ausreise in den Schengen-Raum kann daher an jedem beliebigen Grenzübergang erfolgen.

Re: Häufige Fragen: Visum für Deutschland #128842
02/04/2005 17:25
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Mein Visum wurde durch die Vertretung eines anderen Schengen-Landes ausgestellt. kann es auch genutzt werden, um nach Deutschland zu reisen?
Ja. Inhaber eines Schengenvisums (Text im Visumetikett: gültig für "Schengener Staaten" in der jeweiligen Sprache des ausstellenden Staates) oder eines Aufenthaltstitels eines Mitgliedstaates können sich (in aller Regel ohne Passkontrollen an den "Binnengrenzen") auch in Deutschland aufhalten.
Das Visum sollte allerdings von einer Vertretung des Landes erteilt worden sein, in dem das Hauptreiseziel liegt. Der Ort der Ein- und Ausreise ist dabei nicht ausschlaggebend.

Re: Häufige Fragen: Visum für Deutschland #128843
02/04/2005 17:26
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Ich möchte in den nächsten Monaten mehrmals nach Deutschland/in den Schengenraum reisen. Kann ich ein längerfristiges Visum beantragen?
Die Entscheidung, für welchen Zeitraum und für wie viele Tage ein Visum ausgestellt wird, trifft die zuständige Auslandsvertretung anhand der eingereichten Unterlagen. Falls erforderlich, besteht die Möglichkeit, Visa auszustellen, die innerhalb des Gültigkeitszeitraums zur mehrmaligen Einreise in den Schengen-Raum berechtigen.
Sog. Jahres- oder Mehrjahresvisa, mit ein- bzw. mehrjähriger Gültigkeit, werden im Regelfall nur Personen erteilt, die sich bereits einige Male in Deutschland oder den Schengener Staaten aufgehalten haben und die der Auslandsvertretung (z. B. aufgrund ihrer besonderen Stellung im Gastland) als besonders vertrauenswürdig bekannt sind. Zu beachten ist, dass auch Visa mit längerfristiger Gültigkeit lediglich zu einem Aufenthalt von jeweils 3 Monaten pro Halbjahr, gerechnet ab dem Datum der ersten Einreise, berechtigen.

Re: Häufige Fragen: Visum für Deutschland #128844
02/04/2005 17:26
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Wie lange muss der Reisepass gültig sein, wenn ein Visum für eine Reise nach Deutschland beantragt werden soll?
Ihr Reisepass sollte im Zeitpunkt der Wiederausreise aus Deutschland bzw. dem Schengen-Raum noch mindestens 3 Monate gültig sein. Wichtig ist außerdem, dass genügend freie Seiten, in die Visa eingeklebt werden können, vorhanden sind.

Re: Häufige Fragen: Visum für Deutschland #128845
02/04/2005 17:27
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Kann ich für meinen Bekannten das Visum in Deutschland beantragen?

Leider nein. Das Visum muss stets durch den Reisenden selbst bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragt werden.

Re: Häufige Fragen: Visum für Deutschland #128846
02/04/2005 17:27
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Claudia Poser-Ben Kahla Offline OP
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Das Visum meines Gastes läuft ab, kann es hier verlängert werden?
Die Verlängerung eines Visums ist nur in bestimmten, eng begrenzten Ausnahmefällen (z. B. Krankheit) möglich. Die Entscheidung, ob ein Visum während des Aufenthalts in Deutschland verlängert werden kann, liegt allein bei der zuständigen Ausländerbehörde am Aufenthaltsort des Ausländers und nicht beim Auswärtigen Amt oder den Auslandsvertretungen.

Re: Häufige Fragen: Visum für Deutschland #128847
02/04/2005 17:28
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Claudia Poser-Ben Kahla Offline OP
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Wer ist für die Entscheidung über die Ausstellung eines Visums zuständig?
Die Entscheidung über die Ausstellung eines Besuchs- oder Geschäftsreisevisums trifft die zuständige deutsche Auslandsvertretung.
Auch über die Ausstellung von Visa für längerfristige Aufenthalte und/oder zur Aufnahme einer Arbeit oder eines Studiums entscheidet die zuständige deutsche Auslandsvertretung. Die Erteilung dieser Visa ist jedoch nur nach vorheriger Zustimmung durch die beteiligte Ausländerbehörde möglich.

Re: Häufige Fragen: Visum für Deutschland #128848
02/04/2005 17:28
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Claudia Poser-Ben Kahla Offline OP
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Wo muss ein Visum beantragt werden?
Erforderliche Visa müssen jeweils vor der Einreise bei der für den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragt werden.

Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, Südkoreas und der Vereinigten Staaten von Amerika können die bei längeren Aufenthalten erforderliche Aufenthaltserlaubnis auch nach der visafreien Einreise direkt bei der zuständigen Ausländerbehörde am vorgesehenen Aufenthaltsort in Deutschland beantragen.

Im fall Tunesien bei der Deutschen Botschaft in Tunis

Re: Häufige Fragen: Visum für Deutschland #128849
02/04/2005 17:29
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Claudia Poser-Ben Kahla Offline OP
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Ich bin Ausländer, lebe in Deutschland und plane nun eine Auslandsreise. Benötige ich ein Visum?

Auskünfte über die Visabestimmungen für nichtdeutsche Staatsangehörige, die in ein Drittland reisen möchten, kann nur die jeweilige Auslandsvertretung dieses Landes erteilen. Die Adressen der ausländischen Vertretungen in Deutschland finden Sie hier.

Personen, die im Besitz eines der nachfolgenden deutschen Aufenthaltstitel sind, können sich in den anderen Schengen-Staaten visumsfrei bis zu 90 Tagen pro Halbjahr zu touristischen Zwecken aufhalten:

Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland

Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaates der EWG

Aufenthaltsberechtigung für die Bundesrepublik Deutschland

Aufenthaltsbewilligung für die Bundesrepublik Deutschland

Aufenthaltsbefugnis für die Bundesrepublik Deutschland

Diese Titel gelten anstelle eines Visums zur visumsfreien Einreise jedoch nur dann, wenn sie in einem Pass bzw. im Zusammenhang mit einem Pass als Blattvisa erteilt wurden; sie gelten nicht, wenn sie in einem Ausweisersatz als Inlandsdokument erteilt wurden.

Seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 01.01.2005 berechtigen zusätzlich folgende Aufenthaltstitel zu visumfreien Aufenthalten von bis zu 3 Monaten pro Halbjahr in den anderen Schengen-Staaten:

Aufenthaltserlaubnis

Niederlassungserlaubnis

Die Titel "Aussetzung der Abschiebung (Duldung)" sowie die "Aufenthaltsgestattung für Asylbewerber" berechtigen weder vor noch nach dem 01.01.2005 zur visumsfreien Einreise in die anderen Schengenstaaten.

Wenn Sie im Zweifel sind, ob Sie ein Visum benötigen oder nicht, müssten Sie sich direkt an die zuständige Auslandsvertretung dieses Landes in Deutschland wenden.

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